Im Laufe eines Mietverhältnisses treten oft Probleme auf, die eine Modifizierung der ursprünglichen vertraglichen Regelungen erfordern.
Beispielhaft sollen hier folgende Punkte genannt werden:

  • Änderung der Miethöhe
  • Veränderung der Mietflächen
  • Bauliche Maßnahmen zur Umgestaltung der Mietsache
  • Wechsel von Vertragsparteien
  • Erlaubnis der Untervermietung

All diese Vereinbarungen sollten im Wege förmlicher Nachträge getroffen werden, die wiederum mit dem Original des jeweiligen Mietvertrages fest verbunden werden. Sinnvollerweise werden die Nachträge durchnummeriert und von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Im Nachtrag sollte zudem unbedingt festgehalten werden, dass es hinsichtlich aller übrigen Punkte bei den Vereinbarungen im Hauptmietvertrag verbleiben soll.

Vorsicht: Werden diese Regeln nicht beachtet, riskieren die Parteien, gegen die gesetzliche Schriftform zu verstoßen. Dies hätte zur Folge, dass der Mietvertrag vorzeitig mit gesetzlicher Frist beendet werden kann.

Gerade bei Vereinbarungen nach Abschluss des Mietvertrages ist Vorsicht geboten. Sollte die Schriftform dennoch verletzt worden sein, besteht die Möglichkeit, den Formverstoß zu heilen. Ob die Parteien sich allerdings für solche Fälle bereits im Mietvertrag selbst zur Heilung gegenseitig verpflichten können, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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