Fahrerlaubnisrecht
Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ist für den Betroffenen zumeist nicht durchschaubar, so bei Entziehung des Führerscheins oder Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Fall die Beratung durch einen im Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten ist.
Wir beraten und vertreten in allen Fragen betreffend
- Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
- Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle
- Wiedererteilung des Führerscheins
- MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung)
- Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht)
- Maßnahmen betreffend das Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“)
- Fahrerlaubnis & Führerschein auf Probe
- Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen („Fahrradverbot“, „Mofaverbot“)
Für die anwaltliche Beratung sind bei Problemen rund ums die Entziehung des Füherescheins zwei verschiedene Fallkonstalltionen zu unterscheiden.
1. Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
Ein Führerscheinentzug im Strafverfahren erfolgt meist im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Fahrerflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB), wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, wegen Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB oder auf Grund von Alkohol- oder Betäubungsmitteldelikten beispielsweise wegen Cannabis, THC, Speed, Amphetamin oder Kokain im Straßenverkehr nach § 316 StGB. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dabei zumeist nach § 69 StGB mit dem strafrechtlichen Urteil.
Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht folgt regelmäßig eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 der Fahrerlaubsnis-Verordnung (FeV). Erst nach Ablauf der Sperre kann der Betroffene bei der für ihn zuständigen Führerscheinstelle die Wiedererteilung beantragen. In der Regel muss zwar keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, jedoch wird hier oftmals eine medizinisch-psychologische-Untersuchung („MPU“) durch die Führerscheinstelle angeordnet.
Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist ein sogenanntes Fahrverbot. Hierbei wird dem Betroffenen lediglich für einen oder mehrere Monate verboten von seiner Fahrerlaubnis und seinem Führerschein Gebrauch zu machen.
2. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle
Auch die Führerscheinstelle kann führerscheinrechtliche Maßnahmen anordnen, die bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.
Alkohol und Drogen sind die häufigsten Gründe für das Einschreiten der Führerscheinstelle. Da entsprechende Straf- bzw. Bußgeldverfahren und das fahrerlaubnisrechtliche Verwaltungsverfahren parallel nebeneinander laufen, empfehlen wir ausdrücklich, sich sofort anwaltlich beraten zu lassen, sobald Sie von der Polizei kontrolliert wurden, um auf folgende Maßnahmen der Führerscheinstelle vorbereitet zu sein. Oft es sich beispielsweise sachdienlich, eigeninitiativ umgehend ein Abstinenzprogramm zu beginnen oder ein Drogenkontrollprogramm („Drogenscreening“) durchzuführen.
Daneben kommen weiter Anknüpfungspunkte für ein Einschreiten der Führerscheinstelle in Betracht. So kann die Führerscheinstelle zum Beispiel wegen psychischer oder körperlicher Erkrankungen die Fahrerlaubnis entziehen, soweit diese Krankheiten die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen.
Bei allen belastenden Maßnahmen durch die Führerscheinstelle ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Handeln der Führerscheinstelle gerechtfertigt ist. Durch einen im Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt können die richtigen Maßnahmen getroffen, Fehler und Widersprüche in der Anordnung der Führerscheinstelle aufgedeckt und beseitigt werden. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, so dass durch uns gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung erzwungen werden kann.