Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

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Die Finanzverwaltung hat eine Liste mit Steuerfragen veröffentlicht, in deren Zusammenhang die Steuerbescheide vorläufig ergehen sollen. Das Finanzamt erlässt Steuerbescheide teilweise vorläufig, wenn im Zusammenhang mit steuerlichen Regelungen Musterklagen bei dem Bundesfinanzhof bzw. dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind. Die vorläufige Steuerfestsetzung hat die Folge, dass die Bescheide auch, wenn die Einspruchsfrist nach einem Monat gemäß § 355 Abgabenordnung abgelaufen ist, noch geändert werden können. Sie müssen daher grundsätzlich für die in Ihrem Steuerbescheid ausdrücklich aufgeführten Sachverhalte für die der Bescheid vorläufig erlassen wurde, keinen Einspruch einlegen.

Wenn die Gerichte über die offenen bzw. unklaren steuerlichen Fragen zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden haben, erfolgt die Änderungen der Steuerbescheide durch Steuerbehörden.

Die Finanzverwaltung hat folgende Liste veröffentlicht:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG), gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008.

2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014.

2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2015.

Die Ziffer 2.a) und b) gilt für Veranlagungszeiträume ab 2004. Sollte mit den vorstehenden Ziffern eine steuerliche Nachzahlung verbunden sein, wird auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dieses bedeutet, dass die Steuerzahlung bis zum Abschluss der anhängigen Gerichtsverfahren zurückgestellt wird. Für den Fall, dass die Gerichtsverfahren für die Steuerpflichtigen negativ ausgehen, wird die Aussetzung aufgehoben und die Steuern sind nebst 6% Zinsen pro Jahr nachzuzahlen.

3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.

3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2010 – 3.c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2010.

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.

5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG , gilt für den Veranlagungszeitraum ab 2001.

6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG), betrifft Veranlagungszeitraum ab 2001.

7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG), gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.

8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung, gilt für sämtliche Steuerfestsetzungen.

9. Außerdem sind im Rahmen des Möglichen sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden.

10. Ferner sind im Rahmen der Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Tipps

Die vorläufige Steuerfestsetzung gilt nur für die in Ihrem Steuerbescheid ausdrücklich aufgeführten Sachverhalte, also nicht für den gesamten Steuerbescheid.

Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Sie nicht doch Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen müssen, wenn Sie Abweichungen zwischen Ihrer eingereichten Steuererklärung und dem Steuerbescheid feststellen.