<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Uncategorized Archive - GSSR.de</title>
	<atom:link href="https://www.gssr.de/rechtsgebiet/uncategorized/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.gssr.de/rechtsgebiet/uncategorized/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 22 Apr 2026 13:08:21 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://www.gssr.de/wp-content/uploads/favicon-150x150.png</url>
	<title>Uncategorized Archive - GSSR.de</title>
	<link>https://www.gssr.de/rechtsgebiet/uncategorized/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Innen- oder Außenbereich? Bebauungsakzessorische Nutzung</title>
		<link>https://www.gssr.de/innen-oder-aussenbereich-bebauungsakzessorische-nutzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2026 13:08:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2882</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Frage, ob bestimmte Grundstücksteile noch dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzesbuches (BauGB) zuzurechnen sind, spielt in der baurechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn rückwärtige Flächen eines Grundstücks mit Nebenanlagen bebaut oder genutzt werden sollen. Hier greift der Grundsatz der sogenannten bebauungsakzessorischen Nutzung. Was bedeutet „bebauungsakzessorisch“? Unter einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/innen-oder-aussenbereich-bebauungsakzessorische-nutzung/">Innen- oder Außenbereich? Bebauungsakzessorische Nutzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob bestimmte Grundstücksteile noch dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/">Baugesetzesbuches</a> (BauGB) zuzurechnen sind, spielt in der baurechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn rückwärtige Flächen eines Grundstücks mit Nebenanlagen bebaut oder genutzt werden sollen. Hier greift der Grundsatz der sogenannten bebauungsakzessorischen Nutzung.</p>
<h3><strong>Was bedeutet „bebauungsakzessorisch“?</strong></h3>
<p>Unter einer bebauungsakzessorischen Nutzung versteht man die Nutzung von Grundstücksflächen, die sich zwar hinter dem Hauptgebäude befinden, aber noch in engem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit diesem stehen. Typischerweise betrifft dies hausnahe Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Schuppen, Terrassen, Spiel- oder Sportflächen. Solche Anlagen können nach der Rechtsprechung noch dem Innenbereich zugerechnet werden, wenn sie funktional auf das Hauptgebäude bezogen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 A 1295/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –).</p>
<p>Der entscheidende Maßstab ist dabei der räumlich-funktionelle Zusammenhang. Die Fläche muss in einem erkennbaren Bezug zur Wohnnutzung des Hauptgebäudes stehen und diese in typischer Weise ergänzen oder unterstützen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.08.1992 – 2 R 30/90 –).</p>
<h3><strong>Der enge räumlich-funktionelle Zusammenhang</strong></h3>
<p>Die Zurechnung zum Innenbereich ist nicht grenzenlos. Eine bebauungsakzessorische Nutzung wird nur bei hausnahen und typischen Nebenanlagen in begrenzter Tiefe angenommen. Maßgeblich ist ein restriktiver Prüfungsmaßstab (BayVGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 ZB 19.1961 –; OVG SH, Urt. v. 12.08.2025 – 8 A 103/23 –). Die Rechtsprechung will damit verhindern, dass großflächige oder weiter hinten liegende Grundstücksteile allein durch das Vorhandensein von Nebenanlagen als Innenbereich gelten.</p>
<p>Ziel der Bebauungsakzessorietät ist es, dem Bauherrn in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude die Errichtung von untergeordneten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO – etwa Terrassen, Gartenhäusern oder kleinen Geräteschuppen – zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –). Damit soll der Innenbereich sinnvoll abgerundet oder bestehende Baulücken geschlossen werden (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).</p>
<h3><strong>Grenzen der Bebauungsakzessorietät</strong></h3>
<p>Die Rechtsprechung zieht klare Grenzen: Eine Ausdehnung der bebauten oder genutzten Flächen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ist nicht zulässig. Insbesondere darf die Regelung nicht dazu führen, dass durch nachträgliche Nebenanlagen ein „Dominoeffekt“ entsteht, der eine allmähliche Verschiebung der Innenbereichsgrenze nach außen zur Folge hätte (OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –).</p>
<p>Ein größerer Umgriff – etwa über den eigentlichen Hausgarten hinaus – ist daher unzulässig. Entscheidend ist stets, dass die Nebenanlage untergeordnet bleibt und ihre Nutzung vom Hauptgebäude abhängig ist (OVG Saarland, Beschl. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –).</p>
<h3><strong>Bedeutung der örtlichen Verhältnisse</strong></h3>
<p>Ob eine Fläche noch als bebauungsakzessorisch gilt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sind die örtlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Bebauungsstruktur der Umgebung. So kann der Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch durch Vor- und Rücksprünge geprägt sein. Nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude verschiebt die Innenbereichsgrenze automatisch (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).</p>
<h3><strong>Orientierung für die Praxis</strong></h3>
<p>Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich eine gewisse Orientierungsspanne:</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Cottbus hat eine Einbeziehung von rückwärtigen Flächen in etwa 10 Meter Entfernung zum Hauptgebäude noch bejaht (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –). Dagegen sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine rund 20 Meter entfernte Pergola nicht mehr als bebauungsakzessorisch an (BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 – 9 ZB 12.1533 –).</p>
<p>Daraus lässt sich ableiten, dass in der Regel ein Abstand von etwa 5 bis 10 Metern noch vertretbar ist. Alles, was darüber hinausgeht, birgt ein erhebliches Risiko, dass die Fläche dem Außenbereich zugerechnet wird – mit entsprechenden bauplanungsrechtlichen Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit geplanter Anlagen.</p>
<h3><strong>Fazit</strong></h3>
<p>Die bebauungsakzessorische Nutzung stellt ein wichtiges Instrument dar, um den unmittelbaren Nahbereich eines Gebäudes funktional zu erweitern, ohne die städtebauliche Ordnung zu gefährden. Sie erlaubt eine praxisgerechte Nutzung von Grundstücken, setzt aber enge Grenzen. Maßgeblich ist immer der funktionale Zusammenhang und die räumliche Nähe zum Hauptgebäude. Wer Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Pergolen oder Terrassen im rückwärtigen Grundstücksbereich errichten möchte, sollte daher die örtlichen Verhältnisse sorgfältig prüfen und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Konflikte mit der Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden.</p>
<p><a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Kontaktieren</a> Sie uns hierzu gerne!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/innen-oder-aussenbereich-bebauungsakzessorische-nutzung/">Innen- oder Außenbereich? Bebauungsakzessorische Nutzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schulentlassung rechtswidrig?</title>
		<link>https://www.gssr.de/schulentlassung-in-nrw-abwenden-urteil-hilfe-bei-schulverweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nina Basakoglu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 17:23:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2930</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Grundsatzurteil des OVG NRW (Az. 19 E 477/20) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2020 befasst sich intensiv mit der Rechtmäßigkeit der Schulentlassung eines Schülers. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Entlassung rechtzeitig aufgehoben wurde und ob hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage gegen diese schwerwiegende Ordnungsmaßnahme bestehen. Überblick und rechtliche Grundlagen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schulentlassung-in-nrw-abwenden-urteil-hilfe-bei-schulverweis/">Schulentlassung rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-2934" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Schulentlassung-300x200.png" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Schulentlassung-300x200.png 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Schulentlassung-1024x683.png 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Schulentlassung-768x512.png 768w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Schulentlassung.png 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></h3>
<h3>Das Grundsatzurteil des OVG NRW (Az. 19 E 477/20)</h3>
<p>Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2020 befasst sich intensiv mit der Rechtmäßigkeit der Schulentlassung eines Schülers. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Entlassung rechtzeitig aufgehoben wurde und ob hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage gegen diese schwerwiegende Ordnungsmaßnahme bestehen.</p>
<h3><strong>Überblick und rechtliche Grundlagen im Schulrecht NRW</strong></h3>
<p>Eine Entlassung eines Schülers gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW gilt grundsätzlich erst dann als rechtlich erledigt, wenn der Schüler seine Schullaufbahn mit dem angestrebten Abschluss beendet hat. Im Interesse des Schulfriedens wird von Schülern zwar erwartet, körperliche Auseinandersetzungen konsequent zu meiden und sich solchen Situationen nach Möglichkeit zu entziehen. Dennoch müssen bei Zwangsmaßnahmen die gesetzlichen Hürden strikt gewahrt bleiben.</p>
<h3><strong>Verfahrensgang: VG lehnte ab</strong></h3>
<p>In der Vorinstanz ging das Verwaltungsgericht Düsseldorf von mangelnden Erfolgsaussichten aus. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster änderte diesen Beschluss jedoch zugunsten des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Aussicht auf Erfolg der Klage gegen die Schulentlassung als hinreichend einzustufen ist.</p>
<h3><strong>Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Schule</strong></h3>
<p>Die Klage war zulässig, da die Schulentlassung nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt war. Zwar wechselte der Schüler seit Anfang September 2019 auf eine andere Schule, doch dieser Wechsel ist rechtlich reversibel. Die Schulentlassung bleibt als belastender Verwaltungsakt so lange wirksam, bis sie offiziell zurückgenommen, widerrufen oder durch ein Gericht aufgehoben wird – was hier bislang nicht geschehen war. Die Entlassung erwies sich als rechtswidrig, da sie ohne die erforderliche vorherige Androhung erfolgte.</p>
<h3><strong>Rechtliche Bewertung der Schulentlassung durch das OVG</strong></h3>
<p>Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist eine Entlassung ohne vorherige Androhung nur bei extrem schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig, sofern zusätzliche erschwerende Umstände vorliegen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall lag jedoch kein solches Fehlverhalten vor, das eine sofortige Beendigung des Schulverhältnisses rechtfertigen würde. Der Vorfall vom 30. August 2019, bei dem der Kläger nachweislich in einer Notwehrsituation handelte, wurde bei der ursprünglichen Entscheidung der Schule nicht ausreichend berücksichtigt. Die Schlägerei wurde durch Provokationen und eine Angriffssituation Dritter ausgelöst; der Kläger verteidigte sich lediglich gegen eine erhebliche Gefahr. Die Schulkonferenz hatte diese Umstände unvollständig und damit fehlerhaft bewertet.</p>
<h3><strong>Massive Verfahrens- und Ermessensfehler der Schulkonferenz</strong></h3>
<p>Die Entscheidung der Schulkonferenz war ermessensfehlerhaft, da sie auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte. Erkenntnisse über die Vorgeschichte der Auseinandersetzung sowie die spezifische Verteidigungssituation flossen nicht ausreichend in die Abwägung ein.</p>
<p>Obwohl relevante Zeugenaussagen und polizeiliche Erkenntnisse bereits vorlagen, wurden diese durch die Schule nicht umfassend ausgewertet. Damit hat die Schulkonferenz gegen ihre fundamentale Aufklärungspflicht verstoßen und den Sachverhalt nicht objektiv gewürdigt.</p>
<h3><strong>Fazit und rechtliche Konsequenzen für Schüler und Eltern</strong></h3>
<p>Zusammenfassend ist die Schulentlassung rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Maßnahme ohne Androhung nicht erfüllt waren. Die Entscheidung des OVG NRW hebt die immense Bedeutung einer vollständigen Sachaufklärung hervor. Schulen müssen bei Ordnungsmaßnahmen zwingend den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.</p>
<p>Dieser Beschluss stellt klar, dass eine Schulentlassung tiefgreifende Auswirkungen auf die Schullaufbahn hat und nur das letzte Mittel („Ultima Ratio“) bei schwersten Verfehlungen sein darf. Wenn eine Entscheidung auf unvollständigen Tatsachen beruht, ist sie vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.</p>
<h3><strong>Prüfung der Rechtswidrigkeit einer Schulentlassung</strong></h3>
<p>Gehen Sie diese Punkte durch, wenn Ihr Kind von der Schule entlassen werden soll. Wenn Sie auch nur einen Punkt mit „Ja“ beantworten können, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch sehr gut:</p>
<h4><strong>Fehlende Vorwarnung?</strong></h4>
<p>Wurde die Entlassung vorher schriftlich angedroht? (In NRW ist eine Entlassung ohne vorherige schriftliche Androhung nur bei extremen Ausnahmefällen zulässig).</p>
<h4><strong>Mangelhafte Sachverhaltsaufklärung?</strong></h4>
<p>Hat die Schule nur die belastenden Aussagen gehört? Wurden entlastende Zeugen, Notwehrsituationen oder Provokationen ignoriert? (Die Schule hat eine Ermittlungspflicht).</p>
<h4><strong>Verletzung der Verhältnismäßigkeit?</strong></h4>
<p>Ist die Entlassung das „letzte Mittel“? Hätte eine Überweisung in eine Parallelklasse oder ein zeitweiser Schulausschluss als Erziehungsmaßnahme ausgereicht?</p>
<h4><strong>Fehler in der Schulkonferenz?</strong></h4>
<p>Wurden die Eltern und der Schüler vor der Entscheidung persönlich angehört? Waren alle Mitglieder der Konferenz stimmberechtigt und ordnungsgemäß geladen?</p>
<h4><strong>Reine Bestrafung statt Prognose?</strong></h4>
<p>Dient die Entlassung nur als „Rache“ für eine Tat oder wurde wirklich geprüft, ob das Kind auch in Zukunft den Schulbetrieb massiv stören würde?</p>
<h4><strong>Kein schweres Fehlverhalten?</strong></h4>
<p>War der Vorfall einmalig und ohne kriminelle Energie (z. B. eine typische Pausenhof-Rauferei ohne Waffen oder schwere Verletzungen)?</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<p>Für weitere Informationen besuchen Sie auch meine Rechtstipps zu diesem Urteil auf anwalt.de: <a href="https://www.anwalt.de/nina-basakoglu#articlesSection">https://www.anwalt.de/nina-basakoglu#articlesSection</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schulentlassung-in-nrw-abwenden-urteil-hilfe-bei-schulverweis/">Schulentlassung rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nachteilsausgleich: Anfechtung Schule unterliegt</title>
		<link>https://www.gssr.de/nachteilsausgleich-anfechtung-schule-unterliegt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nina Basakoglu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 09:45:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2923</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt Unser Mandant mit schwerer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) bekam zuvor in der Schule mehr Zeit bei Klassenarbeiten und Tests entsprechend seines beantragten Nachteilsausgleichs. Für das neue Schuljahr 2024/25 strich bzw. reduzierte die Schule diesen. Der Schüler (bzw. seine Eltern) legte Widerspruch gegen die Reduzierung des Nachteilsausgleichs ein. Diesen lehnte die zuständige Bezirksregierung jedoch ab. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/nachteilsausgleich-anfechtung-schule-unterliegt/">Nachteilsausgleich: Anfechtung Schule unterliegt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Sachverhalt</strong></h2>
<p>Unser Mandant mit schwerer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) bekam zuvor in der Schule mehr Zeit bei Klassenarbeiten und Tests entsprechend seines beantragten Nachteilsausgleichs.</p>
<p>Für das neue Schuljahr 2024/25 strich bzw. reduzierte die Schule diesen.</p>
<p>Der Schüler (bzw. seine Eltern) legte Widerspruch gegen die Reduzierung des Nachteilsausgleichs ein.</p>
<p>Diesen lehnte die zuständige Bezirksregierung jedoch ab.</p>
<p>Aus den Bescheiden ergab sich die Auffassung der Schule und Bezirksregierung, dass der Nachteilsausgleich mit zunehmender Klassenstufe auslaufe, da in der 9. Klasse bereits ein Schulabschluss bevor stehe und in der 10. Klasse die Zentrale Prüfung (ZP) folge. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine Zeitreduzierung „angemessen“ sei, wobei sich auf die Erlasse und Handreichungen des Schulministeriums NRW bezogen wurde.</p>
<p>Kurz gesagt: Die Schule ging davon aus, dass man sich Schritt für Schritt den regulären Prüfungsbedingungen annähern müsse, weil am Ende der Sekundarstufe I Abschlüsse vergeben werden.</p>
<p>Der Schüler (bzw. seine Eltern) ging dagegen vor und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag:</p>
<ul>
<li>vorläufig wieder die alten Zeitverlängerungen und</li>
<li>zusätzlich 30 % mehr Lese- und Schreibzeit bei allen schriftlichen Arbeiten zu erhalten.</li>
</ul>
<h2><strong>Beschluss des Verwaltungsgerichts</strong></h2>
<p>Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte jedenfalls teilweise Erfolg:</p>
<p>Das Gericht ordnete an, dass die Schule dem Schüler vorläufig wieder die gleichen Zeitverlängerungen geben muss wie im Schuljahr 2023/24, nämlich:</p>
<ul>
<li>bis zu 15 Minuten mehr Zeit bei Klassenarbeiten</li>
<li>bis zu 10 % mehr Zeit bei schriftlichen Tests.</li>
</ul>
<p>Das gilt bis über den Antrag neu entschieden wird, spätestens aber bis zum Ende des Schuljahres 2024/25.</p>
<p>Die Schule reduzierte nämlich den Zeitbonus zu Unrecht, weil sie davon ausging, dass Nachteilsausgleiche in höheren Klassen „auslaufen“ müssten. Das ist rechtlich aber falsch.</p>
<p>Das Gericht lehnte es zwar aus den folgenden Gründen ab, dem Schüler eine zusätzliche Erhöhung auf 30 % mehr Zeit bei allen schriftlichen Leistungen zu gewähren:</p>
<ul>
<li>Die gesundheitliche Situation (Legasthenie) habe sich nicht verschlechtert</li>
<li>Die Arbeiten dauern an der Schule maximal 90 Minuten</li>
<li>Die bisherige Zeitverlängerung (15 Minuten) sei angemessen</li>
<li>Nachteilsausgleich darf nur Nachteile ausgleichen, aber keine Vorteile gegenüber anderen Schülern verschaffen</li>
<li>Dass die Aufgaben in höheren Klassen schwieriger werden, betreffe alle Schüler, nicht nur den Antragsteller</li>
<li>Außerdem wurde der Behauptung der Schule, dass der Schüler die zusätzliche Zeit früher teilweise gar nicht vollständig genutzt habe gefolgt</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Abschließend stellte das Verwaltungsgericht Köln jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nicht automatisch endet, nur weil ein Schüler älter wird oder sich Abschlussprüfungen nähern und dass auch in den Klassen 9 und 10 und der Oberstufe ein Anspruch auf Zeitverlängerung bestehen kann. Dabei muss die Schule stets den Einzelfall entscheiden und darf sich nicht auf ein „pauschales Auslaufenlassen“ berufen. Demnach sollte schon zu Beginn des Nachteilsausgleichs geprüft werden, ob dieser für den einzelnen Schüler tatsächlich ausreichend ist, denn eine nachträgliche Erhöhung in späteren Schuljahren ist nur kaum durchsetzbar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/nachteilsausgleich-anfechtung-schule-unterliegt/">Nachteilsausgleich: Anfechtung Schule unterliegt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schulplatzklage in NRW: OVG Münster stärkt Elternrechte</title>
		<link>https://www.gssr.de/schulplatzklage-in-nrw-ovg-muenster-staerkt-elternrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nina Basakoglu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jan 2026 11:55:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[freie Schulwahl]]></category>
		<category><![CDATA[Schulplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schulplatzklage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2912</guid>

					<description><![CDATA[<p>Warum der Wohnort kein Ausschlusskriterium sein darf Jedes Jahr im Frühjahr beginnt für viele Eltern in Nordrhein-Westfalen die bange Frage: Bekommt mein Kind einen Platz an der Wunschschule? Wird der Antrag abgelehnt, herrscht oft Unsicherheit darüber, welche Rechte bestehen. Ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 19 A 2303/17) hat hier jedoch für Klarheit gesorgt [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schulplatzklage-in-nrw-ovg-muenster-staerkt-elternrechte/">Schulplatzklage in NRW: OVG Münster stärkt Elternrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Warum der Wohnort kein Ausschlusskriterium sein darf</strong></h2>
<p>Jedes Jahr im Frühjahr beginnt für viele Eltern in Nordrhein-Westfalen die bange Frage: Bekommt mein Kind einen Platz an der Wunschschule? Wird der Antrag abgelehnt, herrscht oft Unsicherheit darüber, welche Rechte bestehen. Ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 19 A 2303/17) hat hier jedoch für Klarheit gesorgt und die Position von Eltern deutlich gestärkt.</p>
<p>Das Gericht stellte klar: Der Wohnort allein darf kein Ablehnungsgrund sein. Schulen dürfen Kinder nicht nur deshalb zurückweisen, weil sie in einer anderen Gemeinde wohnen.</p>
<h2><strong>Der konkrete Fall vor dem OVG Münster</strong></h2>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Aufnahmeentscheidung einer Gesamtschule in NRW. Die Schulleitung hatte die verfügbaren Plätze nach einem einfachen Prinzip vergeben:<br />
Zunächst wurden Kinder aus der eigenen Gemeinde berücksichtigt, Bewerber aus Nachbarstädten hingegen pauschal abgelehnt.</p>
<p>Eine Mutter aus einer benachbarten Kommune akzeptierte diese Praxis nicht. Ihr Kind war ausschließlich wegen des Wohnorts abgelehnt worden – trotz gleicher Voraussetzungen. Sie klagte gegen die Entscheidung.</p>
<h2><strong>Das Urteil: Freie Schulwahl gilt auch über Gemeindegrenzen hinweg</strong></h2>
<p>Das OVG Münster gab der Mutter recht. Die Richter entschieden, dass eine Bevorzugung ortsansässiger Schülerinnen und Schüler rechtswidrig ist, wenn hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder kommunale Satzung besteht.</p>
<p>In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die freie Schulwahl. Öffentliche Schulen stehen damit allen Kindern offen, unabhängig vom Wohnort – sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.</p>
<h2><strong>Wichtige Klarstellungen des Gerichts zu Auswahlkriterien</strong></h2>
<p>Das Urteil des OVG Münster enthält weitere entscheidende Aussagen, die für Schulplatzklagen in NRW von großer Bedeutung sind:</p>
<h2><strong>Leistungsheterogenität an Gesamtschulen</strong></h2>
<p>Gesamtschulen sind verpflichtet, Leistungsgruppen zu bilden, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen.<br />
Eine nachträgliche Differenzierung innerhalb dieser Gruppen zur Auswahl einzelner Kinder ist unzulässig.</p>
<h2><strong>Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen</strong></h2>
<p>Das Kriterium eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses darf nur streng nach diesem Maßstab angewandt werden.<br />
Weicht die Schulleitung hiervon ab, um tatsächliche Anmeldezahlen „auszugleichen“, handelt sie ermessensfehlerhaft.<br />
Weitere typisierende Kriterien dürfen nicht zusätzlich herangezogen werden.</p>
<h2><strong>Zulässige Auswahlkriterien bei Schulplatzmangel in NRW</strong></h2>
<p>Wenn eine Schule mehr Anmeldungen als Plätze hat, darf die Schulleitung auswählen – aber nur nach klar vorgegebenen Regeln. Maßgeblich sind das Schulgesetz NRW und die APO-SI. Zulässig sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>Geschwisterkinder: Besteht bereits ein Schulbesuch eines Geschwisterkindes, darf dies berücksichtigt werden</li>
<li>Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen</li>
<li>Schulweg: Nur als Einzelkriterium, nicht zur pauschalen Ausgrenzung ganzer Gemeinden</li>
<li>Leistungsheterogenität (bei Gesamtschulen zwingend)</li>
<li>Losverfahren</li>
</ul>
<p>Der Wohnort in der Gemeinde gehört ausdrücklich nicht zu den zulässigen Kriterien.<br />
Die Auswahlkriterien sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-SI abschließend geregelt.</p>
<h2><strong>Aktuelle Rechtsprechung: Verantwortung der Schulleitung</strong></h2>
<p>Neuere Entscheidungen (z. B. OVG NRW, 19 B 701/24) betonen zusätzlich die Verantwortung der Schulleitung.<br />
Diese darf das Auswahlverfahren nicht unkontrolliert an Gremien oder Softwarelösungen delegieren. Fehler bei der Kapazitätsberechnung oder im Losverfahren führen regelmäßig dazu, dass Ablehnungsbescheide gerichtlich aufgehoben werden.</p>
<h2><strong>Was können Eltern bei Ablehnung eines Schulplatzes tun?</strong></h2>
<p>Ein Ablehnungsbescheid ist kein endgültiges Urteil. Wichtig ist jedoch schnelles Handeln:</p>
<ol>
<li>Widerspruch einlegen<br />
Sie können in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.</li>
<li>Akteneinsicht beantragen<br />
Sie sollten unbedingt Einsicht in das Auswahlprotokoll, die Kriterien und das Losverfahren verlangen.</li>
<li>Widerspruch begründen<br />
Begründen Sie Ihren Widerspruch auf Basis der Akteneinsicht und rügen Sie gezielt Verfahrensfehler.</li>
<li>Eilverfahren (§ 123 VwGO)<br />
Da Hauptsacheverfahren in der Regel lange dauern, sollten Sie verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.</li>
</ol>
<h2><strong>Fazit: Schulplatzklage in NRW lohnt sich häufig</strong></h2>
<p>Das Urteil des OVG Münster zeigt deutlich: Viele Ablehnungen sind rechtlich angreifbar.<br />
Werden unzulässige Kriterien angewandt, Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt oder Lose intransparent gezogen, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, den gewünschten Schulplatz doch noch zu erhalten.</p>
<p>Für weitere Informationen besuchen Sie auch meine Rechtstipps zu diesem Urteil auf anwalt.de: <a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-schulplatzklage-in-nrw-anhand-des-urteils-des-oberverwaltungsgerichts-muenster-az-19-a-2303-17-262803.html">https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-schulplatzklage-in-nrw-anhand-des-urteils-des-oberverwaltungsgerichts-muenster-az-19-a-2303-17-262803.html.</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schulplatzklage-in-nrw-ovg-muenster-staerkt-elternrechte/">Schulplatzklage in NRW: OVG Münster stärkt Elternrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzanspruch von Eltern bei Nichterhalt eines Kindergartenplatzes (Kita-Platz)</title>
		<link>https://www.gssr.de/schadensersatzanspruch-von-eltern-bei-nichterhalt-eines-kindergartenplatzes-kita-platz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nina Basakoglu]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 09:21:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2476</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bereits im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Zahlung des entgangenen Lohnes gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben, wenn dieser den Eltern keinen Kindergartenplatz für ihr Kind zugesprochen hat (BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15 – III ZR [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schadensersatzanspruch-von-eltern-bei-nichterhalt-eines-kindergartenplatzes-kita-platz/">Schadensersatzanspruch von Eltern bei Nichterhalt eines Kindergartenplatzes (Kita-Platz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bereits im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Zahlung des entgangenen Lohnes gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben, wenn dieser den Eltern keinen Kindergartenplatz für ihr Kind zugesprochen hat (BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15 – III ZR 302/15 – III ZR 303/15 -, juris).</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-rechtzeitige-anmeldung">Rechtzeitige Anmeldung</h2>



<p>Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern den Bedarf für ihr zu betreuendes Kind rechtzeitig anmelden. Dementsprechend müssen die Eltern ihr Kind rechtzeitig in einem Kindergarten (Kita) anmelden, um einen Kindergartenplatz/Kita-Platz zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-vollendung-des-ersten-lebensjahres">Vollendung des ersten Lebensjahres</h2>



<p>Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, muss der gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz (Kita-Platz) gegeben sein. Dies ist regelmäßig mit Vollendung des ersten Lebensjahres zu bejahen. Das Kind muss also schon seinen ersten Geburtstag hinter sich haben.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-amtspflichtverletzung">Amtspflichtverletzung</h2>



<p>Weiter muss eine Amtspflichtverletzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen. Diesen trifft die Pflicht der Zuweisung eines zumutbaren Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Dabei ist zu beachten, dass den Eltern nicht jeder Kindergartenplatz/Kita-Platz, der ihnen angeboten wird, zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann zum Beispiel aufgrund der Fahrtzeit zu der Kita zu verneinen sein. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Nichterfüllung des Anspruchs auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII stellt in der Regel zugleich die Amtspflichtverletzung dar, weil kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-schutzbereich">Schutzbereich</h2>



<p>Dabei hat der BGH auch entschieden, dass nicht nur die Interessen des zu betreuenden Kindes durch die Amtspflicht geschützt werden, sondern ebenso die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern in diesen Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen werden müssen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-verschulden">Verschulden</h2>



<p>Schließlich ist darüber hinaus auch ein Verschulden des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Hier greift jedoch zu Gunsten des zu betreuenden Kindes und seiner Eltern ein Anscheinsbeweis. Dieser stellt eine Beweiserleichterung dar und greift bereits dann ein, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Pflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang hat der BGH unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits klargestellt, dass ein Berufen&nbsp; auf allgemeine finanzielle Engpässe nicht möglich ist, da der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt und insbesondere ohne &#8222;Kapazitätsvorbehalt&#8220; (BVerfG, Urt. v. 21.07.2015 – 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43) einstehen muss. </p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-urteil">Urteil</h2>



<p>Weil eine vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) klagende Mutter keinen Kita-Platz für Ihr Kind bekommen hat, sprach ihr das OLG unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH, der sich das OLG vollumfänglich anschloss, Schadensersatz von mehr als €&nbsp;23.000,00 wegen entgangenen Lohnes zu (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2021&nbsp;–&nbsp;13 U 436/19&nbsp;–, juris).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/schadensersatzanspruch-von-eltern-bei-nichterhalt-eines-kindergartenplatzes-kita-platz/">Schadensersatzanspruch von Eltern bei Nichterhalt eines Kindergartenplatzes (Kita-Platz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
