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	<title>Aktuelles - GSSR.de</title>
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	<title>Aktuelles - GSSR.de</title>
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		<title>Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</title>
		<link>https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raphael Kuckuck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 20:47:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/">Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/384/VO.html">Novellierung der Gefahrstoffverordnung</a> (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die gesetzliche Vermutung einer Asbestbelastung bei Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem Stichtag im Jahr 1993 führt zu Herausforderungen für Bauherren, Projektentwickler, Immobilienunternehmen, Architekten, Generalunternehmer und Arbeitgeber, denn für sie entstehen hieraus neue Pflichten, aber auch, bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage, erhebliche Haftungsrisiken.</p>
<p>Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigt, weshalb eine frühzeitige rechtliche Begleitung sinnvoll ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Warum Asbest auch bei einfachen Renovierungen relevant ist</h2>
<p>Asbest ist seit Jahrzehnten als krebserzeugender Stoff eingestuft und in Deutschland seit 1993 grundsätzlich verboten. Gleichwohl befinden sich Asbestprodukte in einer Vielzahl älterer Gebäude. Dort wurde Asbest unter anderem in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern, aber auch in Bodenbelägen und Klebern, Dach- und Fassadenplatten, sowie Brandschutzverkleidungen und Dämmstoffen eingesetzt.</p>
<p>Bei Umbau-, Sanierungs- oder Rückbaumaßnahmen können diese Materialien freigesetzt werden. Das Risiko der Freisetzung von Asbeststaub betrifft daher nicht nur klassische Abbrucharbeiten, sondern auch scheinbar einfache Renovierungen, bei denen verbautes Material aufgebrochen wird.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Die wichtigsten Änderungen durch die Novellierung der Gefahrstoffverordnung </strong></h2>
<p>Die novellierte Gefahrstoffverordnung stellt klar, dass bei Tätigkeiten in Bestandsgebäuden, deren Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt,  grundsätzlich davon auszugehen ist, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Darüber hinaus galten für bestimmte astbestbelastete Produkte Übergangsfristen bis zum 31.12.1994. Entsprechend ist die Vermutung der Asbestfreiheit aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__11a.html">§ 11a Abs. 1 S. 2 GefStoffV</a> widerlegbar, wenn Erkenntnisse bei einem Gebäude mit Baubeginn nach dem 31.10.1993 eine Asbestbelastung nahe legen.</p>
<p>Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel: Nicht mehr nur das „Wissen um Asbest“, sondern bereits die bloße Möglichkeit eines Asbestvorkommens löst Prüf- und Schutzpflichten aus. Verantwortliche müssen daher aktiv klären, ob Asbest vorhanden sein kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass Wegsehen oder Abwarten keine Option mehr ist.</p>
<h3>Erkundungs- und Informationspflichten für Auftraggeber und Arbeitgeber</h3>
<p>Stattdessen greifen erweiterte Erkundungs- und Informationspflichten, sowohl für den Auftraggeber, als auch den Arbeitgeber des Bauvorhabens. Im ersten Schritt hat der Veranlasser (der Auftraggeber) dem ausführenden Unternehmen das genaue Datum des Baubeginns für Bestandsgebäude mitzuteilen, die zwischen 1993 und 1996 errichtet wurden. Zusätzlich hat der Veranlasser dem Auftragnehmer bekannte oder zumutbar zugängliche Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes sowie zu möglichen Gefahrstoffen bereitstellen. Seine Erklärung ersetzt dabei keinen Nachweis der Asbestfreiheit. Im Anschluss daran hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die im Zweifelsfall auch Nachforschungspflichten umfasst.</p>
<p>Die Verordnung verschiebt damit die Verantwortung deutlich in die frühe Planungsphase. Fehler in diesem Stadium können sich später in Form von Baustopps, Bußgeldern oder Haftungsfällen auswirken.</p>
<p>Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Abschottung von Arbeitsbereichen oder sogar der Einsatz qualifizierter Fachbetriebe, ergriffen werden. Unternehmen müssen organisatorisch sicherstellen, dass diese Maßnahmen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern tatsächlich umgesetzt werden.</p>
<p>Auch für die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte gelten verschärfte Bedingungen. Viele der auszuführenden Tätigkeiten dürfen bei Verdacht von Asbest nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Konkret kommt es hierbei auf den Nachweis von Sach-/Fachkunde an. Auftraggeber tragen mitunter ein Mitverantwortungsrisiko, wenn sie ungeeignete Unternehmen beauftragen.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-2947 size-full" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg" alt="Ein Arbeiter in vollständiger Schutzkleidung (Schutzanzug, Atemschutzmaske, Handschuhe) kniet auf einem maroden Dach und zieht eine gewellte Faserzementplatte von der freigelegten Wand eines sanierungsbedürftigen Gebäudes ab. Im Vordergrund steht ein großer grauer Big-Bag mit einem roten Warnfeld" width="1024" height="686" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-300x201.jpeg 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-768x515.jpeg 768w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></p>
<h2></h2>
<h2><strong>Rechtliche Folgen bei Verstößen</strong></h2>
<p>Auch die verschärften Regelungen sind bußgeldbewehrt und können bei schwerwiegenden Verstößen strafrechtliche Relevanz entfalten. Darüber hinaus kann es zu einer zivilrechtlichen Haftung im Falle von Gesundheitsschäden und Regressforderungen von Berufsgenossenschaften kommen. Ebenfalls nicht zu unterschätzen sind entstehende Bauverzögerungen und Mehrkosten, wenn die bei einem Risiko der Asbestbelastung notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig in die Planung des Bauvorhabens einbezogen werden. Gerade bei größeren Projekten können sich diese Risiken schnell zu existenziellen Problemen entwickeln.</p>
<h2><strong>Wie mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung umzugehen ist</strong></h2>
<p>Die Novelle macht deutlich: Arbeitsschutz ist kein Randthema mehr, sondern integraler Bestandteil jeder Projektplanung im Bestand. Wer frühzeitig Verantwortlichkeiten klärt, Abläufe rechtssicher strukturiert, Dokumentationssysteme etabliert und vor allem auch Verträge entsprechend gestaltet, reduziert nicht nur Risiken, sondern verschafft sich auch wirtschaftliche Planungssicherheit.</p>
<p>Dabei sind in der Praxis verschiedene Fragen zu klären, unter anderem</p>
<ul>
<li>Wer trägt welche Verantwortung zwischen Bauherr, Planer und Auftragnehmer?</li>
<li>Wie müssen Verträge gestaltet sein, um Risiken angemessen zu verteilen?</li>
<li>Welche Dokumentation ist ausreichend?</li>
<li>Wann ist ein Baustopp rechtlich geboten?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Arbeitsschutz-, Haftungs- und Baurecht sind betroffen</h4>
<p>Die Vorgaben der novellierten Gefahrenstoffverordnung werfen im Einzelfall unterschiedliche Fragen des Arbeitsschutzrechts, des Vertragsrechts und des Haftungs- und Versicherungsrechts auf, die sich nicht pauschal beantworten lassen, sondern eine projektspezifische rechtliche Bewertung erfordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne</h2>
<p>Für eine rechtssichere Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung unterstützen wir Sie in Ihrer Rolle als Bauherr, Projektentwickler, Eigentümer oder Unternehmer unter anderem bezüglich</p>
<ul>
<li>der Gestaltung und Prüfung von Bau- und Werkverträgen,</li>
<li>der Entwicklung von Compliance- und Arbeitsschutzkonzepten,</li>
<li>der Begleitung von Behördenverfahren,</li>
<li>der Vertretung bei Streitigkeiten und Haftungsfällen.</li>
</ul>
<p>Gerne stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zu Ihrem Vorhaben zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail unter <a href="mailto:info@gssr.de?subject=Asbest">info@gssr.de</a> zu Ihrem Anliegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zweckentfremdung von Wohnraum</title>
		<link>https://www.gssr.de/zweckentfremdung-von-wohnraum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jan 2026 08:59:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zweckentfremdung von Wohnraum am Beispiel Köln: Risiken, Interessenabwägung und die Bedeutung der Genehmigungsfiktion Die Stadt Köln hat – wie viele andere Städte – eine Wohnraumschutzsatzung erlassen. Sie soll den vorhandenen Wohnraum schützen und zweckwidrige Nutzungen verhindern. Wer Wohnraum anders als zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen möchte, steht daher schnell vor rechtlichen Problemen. Oft drohen Ordnungsverfahren, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 data-start="304" data-end="415">Zweckentfremdung von Wohnraum am Beispiel Köln: Risiken, Interessenabwägung und die Bedeutung der Genehmigungsfiktion</h2>
<p>Die Stadt Köln hat – wie viele andere Städte – eine Wohnraumschutzsatzung erlassen. Sie soll den vorhandenen Wohnraum schützen und zweckwidrige Nutzungen verhindern. Wer Wohnraum anders als zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen möchte, steht daher schnell vor rechtlichen Problemen. Oft drohen Ordnungsverfahren, Zwangsgelder und hohe Bußgelder. Eine rechtzeitige Beratung ist deshalb sehr wichtig.</p>
<p><img decoding="async" class="wp-image-2906 alignnone" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-300x200.png" alt="" width="863" height="575" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-300x200.png 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-1024x683.png 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-768x512.png 768w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum.png 1536w" sizes="(max-width: 863px) 100vw, 863px" /></p>
<h2 data-start="812" data-end="852"></h2>
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<h2 data-start="812" data-end="852">Wann liegt eine Zweckentfremdung vor?</h2>
<p data-start="854" data-end="1123">Das <a href="https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=2&amp;menu=0&amp;bes_id=46087&amp;aufgehoben=N&amp;anw_nr=2">Wohnraumstärkungsgesetz NRW</a> und die <a href="https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/satzung_zum_schutz_und_erhalt_von_wohnraum__wohnraumschutzsatzung__vom_30._juni_2021.pdf">Kölner Wohnraumschutzsatzung</a> definieren klar, wann Wohnraum zweckentfremdet wird. Dies ist der Fall, wenn Räume ohne Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden. Schon eine gewerbliche Nutzung von mehr als der Hälfte der Wohnfläche genügt.</p>
<p data-start="1125" data-end="1491">Geschützt ist jedoch nur Wohnraum, der objektiv zu Wohnzwecken geeignet ist. Diese Eignung entfällt erst dann, wenn die Bewohnbarkeit dauerhaft nicht mehr herstellbar oder nur mit völlig unverhältnismäßigen Kosten erreichbar wäre. Das Gesetz setzt hier sehr hohe Hürden. In vielen Fällen bleibt Wohnraum also geschützt, selbst wenn er momentan unbewohnbar erscheint.</p>
<h2 data-start="1493" data-end="1565">Genehmigungspflicht und Abwägung öffentlicher und privater Interessen</h2>
<p data-start="1567" data-end="1808">Für jede zweckfremde Nutzung ist eine Genehmigung der Stadt Köln erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen.</p>
<p data-start="1810" data-end="2067">Das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum ist stark ausgeprägt. Es tritt nur dann zurück, wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Auch städtebauliche oder denkmalpflegerische Gründe können eine Ausnahme rechtfertigen.</p>
<p data-start="2069" data-end="2385">Die Satzung verlangt teilweise einen „vordringlichen Bedarf“. Das Gesetz selbst sieht diese hohe Schwelle jedoch nicht vor. Dort genügt bereits, dass die Nutzung soziale oder gesundheitliche Dienste für die Bevölkerung bereitstellt. Diese Unterschiede können in der rechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle spielen.</p>
<p data-start="2387" data-end="2670">Private Interessen können ebenfalls überwiegen. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Unternehmen ohne die Nutzung des Wohnraums existenziell gefährdet wäre oder wenn ein Teil einer Wohnung – etwa für eine ärztliche Tätigkeit – genutzt werden soll, der Wohncharakter aber erhalten bleibt.</p>
<h2 data-start="2672" data-end="2744">Ordnungsbehördliche Risiken: Wiederzuführungsanordnung und Zwangsgeld</h2>
<p data-start="2746" data-end="3131">Nutzt jemand Wohnraum ohne Genehmigung zweckfremd, kann die Stadt eine Wiederzuführung zu Wohnzwecken anordnen. In der Praxis folgen oft Zwangsgeldandrohungen und Gebührenbescheide. Zusätzlich droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Bußgelder können bis zu 500.000 Euro erreichen. Allein diese möglichen Folgen machen deutlich, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist.</p>
<h2 data-start="3133" data-end="3190">Die Genehmigungsfiktion als entscheidender Ansatzpunkt</h2>
<p data-start="3192" data-end="3544">Besonders bedeutsam ist die Genehmigungsfiktion. Nach § 13 Abs. 3 WohnStG NRW gilt ein Antrag als genehmigt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten über einen vollständigen Antrag entscheidet. Die Stadt Köln hat die Frist in ihrer Satzung auf sechs Monate verlängert. Die Frist läuft jedoch erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.</p>
<p data-start="3546" data-end="4015">Wird die Frist überschritten, liegt eine Genehmigung vor – unabhängig davon, ob die Stadt diese eigentlich hätte versagen wollen. Das kann ein Verfahren vollständig zugunsten der Antragsteller drehen. Viele Betroffene kennen diese Regelung nicht oder bemerken nicht, dass ihre Frist bereits abgelaufen ist. Auch Anzeigen eines geplanten Leerstands wegen Umbau- oder Neubaumaßnahmen können durch die Acht-Wochen-Frist des § 17 WohnStG NRW in eine Genehmigung umschlagen.</p>
<h2 data-start="4017" data-end="4064">Warum anwaltliche Beratung unverzichtbar ist</h2>
<p data-start="4066" data-end="4427">Die Wohnraumschutzsatzung Köln ist komplex und wird streng angewendet. Gleichzeitig bestehen rechtliche Spielräume, die ohne fachkundige Unterstützung kaum zu erkennen sind. Dazu gehören Fragen der Wohnraumeignung, die Auslegung der Interessenabwägung, die Wirksamkeit einzelner Satzungsregelungen und vor allem die richtige Anwendung der Genehmigungsfiktion.</p>
<p data-start="4429" data-end="4667">Wer ohne Beratung handelt, riskiert hohe Kosten und belastende Verfahren. Eine rechtzeitige anwaltliche Begleitung kann diese Risiken reduzieren, Fehler vermeiden und im besten Fall sogar zu einer bereits eingetretenen Genehmigung führen.</p>
<p>Weitere Informationen zur Zweckentfremdung von Wohnraum finden Sie auch in meinem Beitrag auf anwalt.de; für eine individuelle Beratung nutzen Sie gern das <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Kontaktformular</a> oder mein Anwaltsprofil auf der <a href="https://www.gssr.de/alexander-bungart/">Website</a> oder auf <a href="https://www.anwalt.de/alexander-bungart">anwalt.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Energiewende im Außenbereich</title>
		<link>https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2025 12:03:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Energiewende im Außenbereich: Nachbarschutz bei Wind- und Solarprojekten Der Ausbau erneuerbarer Energien – besonders von Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen – schreitet in Deutschland weiterhin voran und erhält starke politische Unterstützung. Doch nicht alle Grundstückseigentümer und Anwohner begrüßen die im Zuge der Energiewende neu geschaffenen Projekte in ihrer Nähe. Hintergrund Von einzelnen Anlagen bis zu großen Wind- [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/">Energiewende im Außenbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 data-start="182" data-end="258">Energiewende im Außenbereich: Nachbarschutz bei Wind- und Solarprojekten</h1>
<p>Der Ausbau erneuerbarer Energien – besonders von <strong data-start="309" data-end="329">Windkraftanlagen</strong> und <strong data-start="334" data-end="369">Photovoltaik-Freiflächenanlagen</strong> – schreitet in Deutschland weiterhin voran und erhält starke politische Unterstützung. Doch nicht alle Grundstückseigentümer und Anwohner begrüßen die im Zuge der Energiewende neu geschaffenen Projekte in ihrer Nähe.</p>
<h2 data-start="260" data-end="547">Hintergrund</h2>
<p>Von einzelnen Anlagen bis zu großen <strong data-start="585" data-end="609">Wind- und Solarparks</strong> variieren die Auswirkungen auf die Umgebung stark. Konflikte zwischen Projektbetreibern und Nachbarn treten daher regelmäßig auf. Besonders wichtig ist die Frage: <strong data-start="773" data-end="847">Welchen Schutz haben betroffene Grundstückseigentümer im Außenbereich?</strong> Die Errichtung von Anlagen im Außenbereich stellt den Regelfall dar. Dies liegt an ihrer Beschaffenheit und daran, dass dort die Erzeugung von Strom und Wärme günstiger und in größeren Mengen möglich ist. Außerdem treten im Außenbereich weniger Platzprobleme auf, und es entstehen seltener Konflikte mit bestehender Bebauung oder intensiverer Nutzung als in der Stadt. Daher nimmt häufig der hierfür maßgebliche <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html"><strong data-start="483" data-end="497">§ 35 BauGB</strong></a> als Beurteilungsmaßstab für die rechtliche Zulässigkeit eine zentrale Rolle ein.</p>
<h2 data-start="1384" data-end="1421">Rechtsprechung zum Nachbarschutz</h2>
<p>Grundsätzlich gilt hierbei, dass sich bei Vorhaben im Außenbereich der Nachbarschutz auf die Anforderungen des <strong>Gebots der Rücksichtnahme</strong> beschränkt, das in die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB als Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange Eingang findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 2. 1977 &#8211; IV C 22/75 (Lüneburg)). Damit gilt auch im Außenbereich der <strong>Grundsatz</strong>, dass <strong>Nachbarschutz nur bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften gewährt wird</strong>. Dies hat auch zuletzt noch einmal das OVG Sachsen in seinem Beschluss vom 24.06.2025 bekräftigt (Az.: 1 B 87/25).</p>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für die Annahme eines Abwehrrechts aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, dass der <strong>Grundstückseigentümer vom Bauvorhaben in erheblichem Umfang negativ betroffen ist</strong>, d.h. eine Belastung des Grundstücks in <strong>außergewöhnlich hohem Maße und in unzumutbarer Art und Weise</strong> stattfindet (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – 1 CS 08.1999 –, juris). Entscheidend sind also immer die konkreten Verhältnisse, aus denen sich die Unzumutbarkeit eines Vorhabens bzw. dessen Auswirkungen zu Lasten der Nachbarn ergibt.</p>
<h2 data-start="1920" data-end="1973">Praktische Bedeutung für die Energiewende bei Wind- und Solarprojekten</h2>
<p>In dem bereits angeführten Beschluss des OVG Sachsen, hat dieses im Falle eines noch zu bauenden Solarparks (Photovoltaik-Freiflächenanlage) entschieden, dass eine <strong>fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB keine solche nachbarschützende Wirkung entfaltet und der Solarpark somit gebaut werden darf</strong>.</p>
<p>Neben dem aus § 35 BauGB folgenden Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dient die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB allein dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie. Eine darüberhinausgehende Absicht des Gesetzgebers, dass auch der Schutz der Grundstücksnachbarn beabsichtigt ist, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Da auch ansonsten kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festgestellt werden konnte – im konkreten Fall fehlte es zum Beispiel an einer durch Abstände zwischen dem Solarpark und dem Wohnhaus hervorgerufenen erdrückenden oder einschließende Wirkung – standen insgesamt kein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.</p>
<p><strong>Hieran wird deutlich, dass ein bloßer Verstoß der erneuerbaren Energieanlage gegen die Privilegierungsvorschriften des § 35 BauGB keinen Nachbarschutz vermittelt.</strong> Diesem kommt generell nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 – 4 B 47/95 –, juris, Rn. 2) und beschränkt sich weiterhin insbesondere auf die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme. Da dieses jedoch weiterhin durchgreifen kann, ist es im Falle einer möglichen Beeinträchtigung oder des geplanten Baus der jeweiligen Anlage unerlässlich eine gründliche rechtliche Prüfung vorzunehmen. Ansonsten droht das Abschmettern des eigenen Vorbringens im Verfahren, obwohl dieses durch eine vorausschauende Planung und eine präventive Einschätzung hätte verhindert werden können.</p>
<h2 data-start="2253" data-end="2263">Fazit</h2>
<p data-start="2265" data-end="2520">Für Anwohner greift der <strong data-start="2289" data-end="2322">Nachbarschutz im Außenbereich</strong> nur eingeschränkt. Für Betreiber zeigt sich: <strong data-start="2368" data-end="2415">Frühzeitige Planung und rechtliche Beratung</strong> verhindern spätere Streitigkeiten und sichern die reibungslose Umsetzung von <strong>Wind- und Solarprojekten</strong> im Rahmen der <strong>Energiewende</strong>.</p>
<p data-start="2522" data-end="2713"><a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Wir beraten Sie</a> umfassend zu allen <strong data-start="2557" data-end="2630">rechtlichen Fragen rund um erneuerbare Energieanlagen im Außenbereich</strong> – von der Prüfung des Nachbarschutzes bis zur sicheren Umsetzung Ihres Projekts.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/">Energiewende im Außenbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der &#8222;Bau-Turbo&#8220;: § 246e BauGB im Fokus &#8211; Chancen und Risiken</title>
		<link>https://www.gssr.de/der-neue-bau-turbo-im-baugb-246e-baugb-im-fokus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Oct 2025 13:21:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bau-Turbo]]></category>
		<category><![CDATA[Bauamt]]></category>
		<category><![CDATA[Baugenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bauturbo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.gssr.de/?p=2855</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit dem neuen „Bau-Turbo“ reagiert der Gesetzgeber auf die Wohnraumknappheit Der Gesetzgeber reformiert mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, dem sogenannten „Bau-Turbo“, zentrale Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Der neue § 246e BauGB sowie Änderungen in § 31 BauGB und § 34 BauGB [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/der-neue-bau-turbo-im-baugb-246e-baugb-im-fokus/">Der &#8222;Bau-Turbo&#8220;: § 246e BauGB im Fokus &#8211; Chancen und Risiken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 data-start="426" data-end="505">Mit dem neuen „Bau-Turbo“ reagiert der Gesetzgeber auf die Wohnraumknappheit</h2>
<p data-start="507" data-end="945">Der Gesetzgeber reformiert mit dem <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100781.pdf">Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung</a>, dem sogenannten „Bau-Turbo“, zentrale Vorschriften des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/">Baugesetzbuchs (BauGB)</a>, um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Der neue § 246e BauGB sowie Änderungen in § 31 BauGB und § 34 BauGB sollen flexiblere Bauvorhaben ermöglichen – schafft aber auch neue rechtliche Unsicherheiten.</p>
<h2 data-start="952" data-end="969">Problem: Zu wenig Baugrundstücke</h2>
<h3 data-start="971" data-end="1024">Herausforderungen des bisherigen Planungsrechts</h3>
<p data-start="1026" data-end="1367">In vielen Städten und Gemeinden fehlen bebaubare Grundstücke und bezahlbarer Wohnraum. Häufig sind zwar Flächen vorhanden. Diese sind aber häufig aus rechtlichen Gründen nicht bebaubar, weil diese beispielsweise nicht im Anwendungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen. Zwar kann &#8222;Baurecht&#8220; durch entsprechende Maßnahmen geschaffen werden, etwa durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die bisherigen planungsrechtlichen Verfahren gelten jedoch als komplex, langsam und restriktiv. Überdies sind diese häufig teuer. Besonders schwierig war bislang die Bebauung an den Rändern bestehender Baugebiete oder in größeren Baulücken, die durch Grünflächen oder unbebaute Grundstücke getrennt sind.</p>
<p data-start="1369" data-end="1825">In diesen Fällen ist § 34 BauGB (Bauen im unbeplanten Innenbereich) oft nicht einschlägig, weil sich das Grundstück eben nicht mehr in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Eine Bebauung ist dann nur über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich. Dieses Verfahren dauert häufig Monate oder Jahre und erfordert zahlreiche formale Schritte, Beteiligungen und Prüfungen. Für viele Gemeinden mit begrenzten personellen Ressourcen wurde dies zum Hemmnis für neue Wohnprojekte.</p>
<h3 data-start="1827" data-end="1858">Zielsetzung des Bau-Turbo</h3>
<p data-start="1860" data-end="2279">Das Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt. Deshalb möchte er mit dem „Bau-Turbo“ will der Gesetzgeber Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Herzstück ist der neue § 246e BauGB. Er erlaubt für eine befristete Zeit Abweichungen von zentralen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, wenn die Gemeinde dem Vorhaben zustimmt. Dadurch soll insbesondere im Innenbereich, aber auch in Randlagen, schneller Baurecht geschaffen werden – ohne Bebauungsplan.</p>
<p data-start="2281" data-end="2668">Daneben wurden auch bestehende Regelungen, etwa zu Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB und zu neuen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, erweitert. Ziel ist es, die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern und innovative städtebauliche Lösungen zu fördern. Außerdem wurde mit § 34 Abs. 3b BauGB ein neuer Ansatz geschaffen, der mehr Flexibilität im unbeplanten Innenbereich zulässt.</p>
<h2 data-start="2675" data-end="2716">Neue Gesetzeslage nach dem „Bau-Turbo“</h2>
<h3 data-start="2718" data-end="2772">§ 246e BauGB – Flexible Abweichungsmöglichkeiten</h3>
<p data-start="2774" data-end="3136">Mit dem „Bau-Turbo“-Gesetz soll der neue § 246e BauGB eingeführt werden. Gemeinden sollen dann im Einzelfall für Wohnbauvorhaben von den Regelungen des Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung oder von Festsetzungen bestehender Bebauungspläne zulassen. Durch diese geplanten Einzelfallentscheidungen erhalten die Gemeinden mehr planerische Freiheit. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2030.</p>
<p data-start="3138" data-end="3490">Laut Gesetzesbegründung versteht sich § 246e BauGB als „Experimentierklausel“. Er soll dort greifen, wo Planungsverfahren zu starr oder zeitaufwendig sind. Besonders profitieren sollen Bauvorhaben in Randlagen und Flächen, die bisher wegen planungsrechtlicher Hürden unbebaut blieben. Mit Zustimmung der Gemeinde kann nun auch ohne vorherige Planaufstellung gebaut werden.</p>
<p data-start="3492" data-end="3914">Die Gemeinden sollen damit kurzfristig auf Wohnraumbedarfe reagieren können. Zugleich bleibt die Vorschrift auf Wohnnutzung beschränkt – etwa Neubauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen. Öffentliche Belange und Nachbarrechte dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, Umwelt- und Immissionsschutzrecht gelten weiter. Trotzdem entfällt oft die Pflicht zu umfassenden Planverfahren mit Umweltprüfung und Abwägung.</p>
<p data-start="3916" data-end="4211">Für viele Bauvorhaben in großen Baulücken oder am Rand eines Bebauungszusammenhangs soll künftig kein neuer Bebauungsplan mehr erforderlich sein. Die Entscheidung erfolgt auf Gemeindeebene. Hierdurch sollen Baugenehmigungsverfahren und Bauvorhaben beschleunigt werden.</p>
<h3 data-start="4218" data-end="4251">Weitere Änderungen im BauGB durch den &#8222;Bau-Turbo&#8220;</h3>
<h4 data-start="4253" data-end="4317">Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB</h4>
<p data-start="4318" data-end="4629">Die Befreiungstatbestände wurden zugunsten von Wohnbauvorhaben ausgeweitet. Gemeinden können künftig leichter Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans gewähren – etwa zur Geschossigkeit, bebaubaren Grundstücksfläche oder Bauweise. Diese Erleichterung gilt, wenn das Vorhaben zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs beiträgt.</p>
<h4 data-start="4631" data-end="4662">Neuer § 34 Abs. 3b BauGB</h4>
<p data-start="4663" data-end="5102">Eine zentrale Neuerung ist der neue § 34 Abs. 3b BauGB. Er erleichtert die Beurteilung von Wohnbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, wenn sie in räumlichem Zusammenhang mit bestehenden Wohnbauflächen stehen. Nach alter Rechtslage scheiterte die Zulässigkeit oft am Einfügungsgebot. Jetzt kann ein Vorhaben zulässig sein, wenn es der Wohnraumschaffung dient, städtebaulich vertretbar ist und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar bleibt.</p>
<p data-start="5104" data-end="5373">Die Vorschrift erweitert damit den Spielraum des § 34 BauGB. Gemeinden können Randlagen flexibler entwickeln und grenzwertige Flächen zwischen Innen- und Außenbereich besser nutzen. Gerade für kleinere und mittlere Kommunen bietet das Chancen für die Nachverdichtung.</p>
<h4 data-start="5375" data-end="5416">Innovative Lärmschutzfestsetzungen</h4>
<p data-start="5417" data-end="5834">Neu eingeführt wurden auch besondere Festsetzungsmöglichkeiten für Lärmschutz in Bebauungsplänen. Gemeinden können künftig Konzepte vorsehen, die Wohnbebauung in der Nähe von Gewerbe oder Verkehr erlauben. Dazu gehören lärmunempfindliche Gebäudeteile, Schallschutzfassaden oder bauliche Abschirmungen. In begründeten Fällen darf sogar von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abgewichen werden.</p>
<p data-start="5836" data-end="6077">Diese Neuerungen sollen die städtebauliche Entwicklung fördern, Flächenpotenziale erschließen und Planungsflexibilität erhöhen. Laut Gesetzesbegründung stehen dabei kommunale Entscheidungshoheit und beschleunigter Wohnungsbau im Vordergrund.</p>
<h2 data-start="6084" data-end="6106">Kritik und Ausblick</h2>
<h3 data-start="6108" data-end="6150">Kritische Einordnung des § 246e BauGB</h3>
<p data-start="6152" data-end="6616">Die Einführung des § 246e BauGB wird unterschiedlich bewertet. Befürworter loben die neue Flexibilität und die Chance, Verfahren zu beschleunigen. Kritiker sehen jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der Wortlaut des Gesetzes verwendet viele unbestimmte Rechtsbegriffe: Mit Zustimmung der Gemeinde kann &#8222;in einem erforderlichen Umfang&#8220; abgewichen werden, wenn „öffentliche Belange nicht entgegenstehen“ und „nachbarliche Interessen gewahrt bleiben“. Diese offenen Formulierungen schaffen Spielräume – aber auch Konfliktpotenzial.</p>
<p data-start="6152" data-end="6616">Unklar ist auch, wann die Gemeinde eine Zustimmung zu erklären hat.</p>
<p data-start="6618" data-end="7075">Da § 246e BauGB als „Kann-Regelung“ ausgestaltet ist, entscheidet jede Gemeinde selbst im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens über deren Anwendung. Das kann zu einer regional unterschiedlichen Genehmigungspraxis führen. Manche Kommunen könnten aktiv neue Projekte zulassen. Andere könnten aus Vorsicht oder Ressourcenmangel zurückhaltend bleiben. Zudem können zahlreiche Behörden Einwendungen geltend machen – vom Naturschutz über Lärmschutz bis zur Verkehrsplanung. Das kann das Ziel der Beschleunigung konterkarieren.</p>
<p data-start="7077" data-end="7445">Ein weiteres Risiko liegt in der möglichen Zersiedelung. Auch wenn § 246e BauGB den Zusammenhang mit bestehenden Bauflächen fordert, bleibt die Grenze zum Außenbereich unscharf. Jede Abweichungsentscheidung verlangt daher eine sorgfältige Dokumentation, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p data-start="7077" data-end="7445">Auch die erleichterten Befreiungsmöglichkeiten, der neue § 34 Abs. 3b BauGB und die neuen Lärmschutzfestsetzungen werden in der Fachwelt ambivalent bewertet. Zwar können sie die Wohnraumentwicklung in schwierigen Lagen erleichtern, doch bergen sie auch Konfliktpotenzial. Die Aufweichung des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB und die erleichterte Abweichung von Bebauungsplänen könnten zu Spannungen mit dem Ortsbildschutz und mit nachbarlichen Belangen führen. Die neuen Festsetzungsmöglichkeiten für Lärmschutzkonzepte sind städtebaulich innovativ, setzen aber eine sorgfältige planerische Umsetzung voraus, um nicht in Konflikt mit bestehenden Gewerbenutzungen oder Lärmgrenzwerten zu geraten.</p>
<p>Ob der „Bau-Turbo“ tatsächlich zündet, hängt daher maßgeblich davon ab, wie Gemeinden und Genehmigungsbehörden mit den neuen Freiräumen umgehen. Sicher ist schon jetzt: Die offene Formulierung der Norm und die Vielzahl möglicher Abwägungen schaffen erhebliche Unsicherheiten und damit einen erheblichen Beratungsbedarf.</p>
<h2 data-start="7452" data-end="7483">Fazit</h2>
<p data-start="7485" data-end="7767">Ob der „Bau-Turbo“  zu mehr Wohnungsbau führt, hängt von der Praxis der Gemeinden und Behörden ab. Die neuen Vorschriften schaffen große Freiräume und Chancen, aber auch Unsicherheit. Gemeinden müssen abwägen, wie sie diese Möglichkeiten nutzen, ohne rechtliche Risiken einzugehen.</p>
<p data-start="7769" data-end="7942">Für Bauherren und Bauherrinnen, Investoren und Kommunen wird es entscheidend sein, frühzeitig zu prüfen, ob ein Vorhaben in den Anwendungsbereich dieser neuen Vorschriften fällt und ob die Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p data-start="7944" data-end="8304">Unsere Kanzlei berät Sie umfassend – von der Prüfung der planungsrechtlichen Voraussetzungen über die Begleitung von Antragsverfahren bis hin zur Abwehr oder Durchsetzung von Einwendungen. Der „Bau-Turbo“ eröffnet neue Chancen, verlangt aber fundierte rechtliche Steuerung. <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Wir unterstützen Sie dabei</a>, diese neuen Möglichkeiten sicher und effektiv zu nutzen.</p>
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		<item>
		<title>Besteuerung von Abfindungen</title>
		<link>https://www.gssr.de/besteuerung-von-abfindungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Oct 2024 15:56:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings unterliegen Abfindungen als “außerordentliche Einkünfte” der Einkommensteuer (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ziel der anwaltlichen Gestaltung sollte sein, dass die sog. &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220; zur Anwendung kommt. Dabei können &#8211; je nach Konstellation &#8211; Einkommensteuer in erheblichem Umfang eingespart werden. I. [&#8230;]</p>
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<p>Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings unterliegen  Abfindungen als  “außerordentliche Einkünfte” der Einkommensteuer (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ziel der anwaltlichen Gestaltung sollte sein, dass die sog. &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220; zur Anwendung kommt. Dabei können &#8211; je nach Konstellation &#8211; Einkommensteuer in erheblichem Umfang eingespart werden.  </p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-i-voraussetzung-fur-eine-funftelbesteuerung">I. Voraussetzung für eine &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220;</h2>



<p>Die Abfindung muss als Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Nicht steuerbegünstigt sind z.B. versteckte Lohnzahlungen (z.B. auch Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütungen), die von den Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden. </p>



<p>Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die im Laufe der Jahre von der Finanzgerichtsrechtsprechung entwickelt wurden, so u.a.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die gesamte Abfindung muss in einem Steuerjahr gezahlt werden („Zusammenballung von Leistungen“)</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>durch diese „Zusammenballung“ muss das Jahreseinkommen mit der Abfindung höher sein, als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.</li>
</ul>



<p><em>Beispiel I:</em></p>



<p><em>Eine Arbeitnehmerin scheidet zum 30.06. aus. Sie erhält in diesem Kalenderjahr neben ihren Lohnzahlungen (Januar bis Juni) in Höhe von insgesamt € 20.000,00, Arbeitslosengeld in Höhe von € 12.000,00 und eine Abfindung in Höhe von € 150.000,00. Durch diese „Zusammenballung“ erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Arbeitnehmerin von normalerweise 40.000,00/Jahr auf nunmehr 180.000,00.</em></p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-ii-folgen-einer-funftelbesteuerung">II. Folgen einer „Fünftelbesteuerung“</h2>



<p>Für die „Fünftelregelung“ wird zunächst ermittelt, zu welchem Steuersatz die Abfindung veranlagt worden wäre, wenn sie nur in Höhe eines Fünftels angefallen wäre. Dieser (theoretische) Steuersatz wird sodann auf die gesamte Abfindung angewandt.</p>



<p><em>Beispiel I (s. oben):</em></p>



<p><em>Es würde zunächst unterstellt, dass die Arbeitnehmerin Lohn- und Lohnersatzzahlungen in Höhe von € 30.000,00 und eine Abfindung in Höhe von weiteren € 30.000,00 (1/5 von 150.000) erhalten hat. Sodann wird der Steuersatz dieses Abfindungsanteils ermittelt und auf die gesamte Abfindungszahlung angewandt. Beträgt z.B. der Lohnsteuersatz dieses unteren Abfindungsfünftels 20 Prozent, werden die gesamten € 150.000,00 mit 20 Prozent besteuert.</em></p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-fazit">Fazit</h2>



<p>Bereits bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages werden die Weichen für die Besteuerung gestellt. <br>Es sollte besprochen werden, ob die „Fünftelregelung“ gewünscht ist oder es im Einzelfall sogar günstiger sein kann, dass man auf die „Zusammenballung“ verzichtet und die Abfindung über mehrere Auszahlungsjahre streckt.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-iii-steuerliche-gestaltungsmoglichkeiten">III. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten</h2>



<p>Wichtig ist, dass alle Bestandteile der Abfindung (also auch Sachleistungen) innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden. Eine Auszahlung in mehreren Raten ist unproblematisch, solange die Raten in einem Kalenderjahr erfolgen. Unschädlich soll es hingegen sein, wenn geringfügige Nebenleistungen anderen Steuerjahr fließen. Nebenleistungen sind nach der Rechtsprechung des BFH geringfügig , wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmachen.</p>



<p>Sodann sollte dafür gesorgt werden, dass das steuerpflichtige Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die Abfindung zufließt, möglichst gering bleibt. Dies liegt daran, dass sich die Besteuerung der gesamten Abfindung am Steuersatz des ersten Fünftels der Abfindung orientiert. Wenn der Arbeitnehmer also keine weiteren Einkünfte hat, gilt für das erste Fünftel der Abfindung ein günstigerer Steuersatz als wenn weitere Einkünfte (Lohn, Mieterträge etc.) vorliegen. Ggfs. sollten abzugsfähige Aufwendungen (Anschaffung einer neuen Heizung für die vermietete Immobilie, Spenden etc.) erwogen werden.</p>



<p>Wie sich die Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen reduzieren lässt, lesen Sie <a href="https://www.gssr.de/abfindung-und-kirchensteuer-2/">hier</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-iv-ziel-der-gestaltung">IV. Ziel der Gestaltung</h2>



<p>Ziel der Gestaltung sollte sein, dass neben der Abfindung keine (oder möglichst geringfügige) sonstige zu versteuernde Einkünfte entstehen damit der Grundfreibetrag und die niedrigen Eingangssteuersätze voll dem ersten Fünftel der Abfindung zugute kommen. Dennoch vorhandene Einkünfte können durch abzugsfähige Aufwendungen reduziert werden. Z.B. durch Werbungskosten (Fortbildungs-,  Umschulungskosten etc.), Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder Betriebsausgaben (z.B. das Vorziehen der Sanierung der vermieteten Wohnung). Auch die <a href="https://www.gssr.de/abfindung-und-direktversicherung/">Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge</a> ist eine Möglichkeit, die steuerpflichtigen Einkünfte zu reduzieren. </p>



<p>Es ist erstaunlich, welche enormen Steuerersparnisse sich durch eine wohlüberlegte steuerliche Gestaltung der Einkommens- und Ausgabensituation des Jahres erzielen lassen,. So kann es z.B. </p>



<p>sein, dass eine Spende von € 10.000,00 zu einer Steuerersparnis in Höhe von € 15.000,00 führt. Grund hierfür ist, dass sich eine Verringerung des Steuersatzes für das untere Fünftel der Abfindung auf die gesamte Abfindung erstreckt und sich die Steuerersparnis damit verfünffacht.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-praxistipp">Praxistipp</h2>



<p>Bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages ist Teamwork zwischen Anwalt und Steuerberater gefragt. Hier bietet sich an, beide Berater frühzeitig mit ins Boot zu holen. Wenn Sie sich in Abfindungsverhandlungen befinden und hierzu Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer <strong>Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20</strong>.</p>
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		<item>
		<title>Versetzung ins Ausland</title>
		<link>https://www.gssr.de/versetzung-ins-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 12:23:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ins Ausland versetzen? Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 30.11.2022 hat viele überrascht. Bisher wurde vielfach angenommen, dass sich ein Versetzungsrecht des Arbeitgebers nur auf Deutschland beschränken kann. Der Fall Dem Fall des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 336/21) lag die Versetzung eines Piloten an eine ausländische Niederlassung seiner Fluggesellschaft [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ins Ausland versetzen? Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 30.11.2022 hat viele überrascht. Bisher wurde vielfach angenommen, dass sich ein Versetzungsrecht des Arbeitgebers nur auf Deutschland beschränken kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-der-fall">Der Fall</h2>



<p class="has-medium-font-size">Dem Fall des Bundesarbeitsgerichts (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-336-21/">5 AZR 336/21</a>) lag die Versetzung eines Piloten an eine ausländische Niederlassung seiner Fluggesellschaft zugrunde. Der Arbeitgeber berief sich bei der Versetzung auf sein allgemeines Direktionsrecht. Gegen diese Versetzung hat sich der Pilot im Wesentlichen mit dem Argument gewehrt, das allgemeine Direktionsrecht (Versetzungsrecht) des Arbeitgebers umfasse generell nicht eine Versetzung ins Ausland.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-die-rechtslage">Die Rechtslage</h2>



<p>Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, soweit dieser nicht bereits im Arbeitsvertrag verbindlich festgelegt wurde. Dieses sog. Versetzungsrecht ist Teil des allgemeinen Direktionsrechtes des Arbeitgebers gem. § 106 Satz 1 GewO.</p>



<p>Die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Gericht ergab in diesem Fall, dass der Arbeitsort nicht verbindlich festgelegt worden war. Der Arbeitgeber war daher grundsätzlich berechtigt, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Die Frage war dann, ob sich dieses Recht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt oder auch eine Versetzung ins Ausland in Betracht kommt. Diese Frage war bisher von den Gerichten noch nicht abschließend entschieden worden.</p>



<p>In der Rechtsliteratur wurde teilweise die Auffassung vertreten, eine Versetzung ins Ausland kraft Direktionsrecht sei generell ausgeschlossen. Ein solches Recht könne auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Teilweise wurde vertreten, dass eine Versetzung ins Ausland zwar nicht durch das allgemeine Direktionsrecht (§ 106 GewO) möglich sei. Allerdings könne ein solches Recht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sei dies der Fall, komme grundsätzlich auch eine Versetzung ins Ausland in Betracht.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-die-entscheidung"><strong>Die Entscheidung</strong></h2>



<p>Das BAG hat entschieden, dass das allgemeine Direktionsrecht (Versetzungsrecht) gem. § 106 GewO nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Eine Versetzung in das Ausland ist daher grundsätzlich möglich und bedarf keiner gesonderten Vereinbarung im Arbeitsvertrag.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-auswirkung-auf-die-praxis"><strong>Auswirkung auf die Praxis</strong></h2>



<p>Mit seiner Entscheidung hat das BAG nun Klarheit geschaffen. Eine Versetzung in das Ausland ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt sein. Hierzu gehört u.a.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Arbeitsort wurde weder ausdrücklich noch konkludent auf Deutschland beschränkt.</li>



<li>Die Zuweisung des neuen Arbeitsortes entspricht billigem Ermessen.</li>
</ul>



<p>Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Parteien (gegebenenfalls auch konkludent) eine Festlegung des Arbeitsortes oder auch nur des möglichen Einsatzgebietes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland getroffen haben. Ob nicht schon darin eine konkludente Festlegung des Arbeitsortes auf Deutschland gesehen werden kann, dass ein Arbeitnehmer von einer deutschen Gesellschaft und ohne jeglichen sonstigen Bezug auf das Ausland für eine deutsche Niederlassung eingestellt wird, wird dann im Rahmen der Auslegung durch die Gerichte zu ermitteln sein. Dann wäre aufgrund dieser vertraglichen Festlegung eine Versetzung ins Ausland nur noch einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung möglich.</p>



<p>Sollte eine Versetzung ins Ausland nicht generell ausgeschlossen sein, wäre anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob die Versetzung billigem Ermessen entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Versetzung unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers (Familie, Gesundheit, Fahrzeit zum Arbeitsort, Aufwand durch die Versetzung, Gegebenheiten vor Ort etc.) einerseits und der sachlichen Versetzungsgründe andererseits, gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-fazit"><strong>Fazit</strong>:</h2>



<p>Eine Versetzung ins Ausland ist nicht generell ausgeschlossen. Allerdings fließen die mit einer Versetzung ins Ausland verbundenen besonderen Umstände (Lebensbedingungen, Sprachkenntnisse, Lebenshaltungskosten, Entfernung zum Wohnort) bei der Abwägung des billigen Ermessens mit ein. Hier kann also eine Versetzung an einen benachbarten ausländischen Standort kurz hinter der Grenze unter Umständen zumutbarer sein, als die Versetzung an eine weit entfernte Stadt innerhalb von Deutschland.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-empfehlung-fur-die-praxis"><strong>Empfehlung für die Praxis:</strong></h2>



<p class="has-medium-font-size">Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, in der Versetzungsklausel des Arbeitsvertrages zur Klarstellung ausdrücklich aufzunehmen, dass auch eine Versetzung ins Ausland möglich sein soll. Dem Arbeitnehmer ist zu empfehlen, sich bereits bei Verhandlung des Arbeitsvertrages Gedanken darüber zu machen, ob er seinen Einsatzradius beschränkt haben möchte. Hier sind Vor -und Nachteile einer solchen Beschränkung abzuwägen.</p>



<p>Wenn Sie von einer Versetzung betroffen sind oder hierzu Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer <strong>Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20</strong>.</p>



<p>Lesen Sie hierzu auch: <a href="https://www.gssr.de/wp-admin/post.php?post=993&amp;action=edit">Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Versetzung ins Homeoffice?</a></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/versetzung-ins-ausland/">Versetzung ins Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Wer bestimmt die Höhe des Bonus?</title>
		<link>https://www.gssr.de/wer-bestimmt-die-hoehe-des-bonus/</link>
					<comments>https://www.gssr.de/wer-bestimmt-die-hoehe-des-bonus/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Sep 2024 17:08:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bonus]]></category>
		<category><![CDATA[Bonushöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Festlegung durch arbeitgeber]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wordpress-935317-3914463.cloudwaysapps.com/wer-bestimmt-die-hoehe-des-bonus/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer Bestimmt die Ziele, wenn im Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt ist? Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile sind üblich in Arbeitsverträgen. Idealerweise werden dabei die Zahlungsvoraussetzungen so konkret wie möglich geregelt. Viele Arbeitgeber möchten gerade dies aber nicht. Dahinter steckt häufig die Sorge, dass spätere Änderungen des Preisgefüges, des Geschäftsgegenstandes oder des Aufgabenbereiches des Mitarbeiters dazu führen, dass die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/wer-bestimmt-die-hoehe-des-bonus/">Wer bestimmt die Höhe des Bonus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Wer Bestimmt die Ziele, wenn im Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt ist?</strong></h2>
<p>Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile sind üblich in Arbeitsverträgen. Idealerweise werden dabei die Zahlungsvoraussetzungen so konkret wie möglich geregelt. Viele Arbeitgeber möchten gerade dies aber nicht. Dahinter steckt häufig die Sorge, dass spätere Änderungen des Preisgefüges, des Geschäftsgegenstandes oder des Aufgabenbereiches des Mitarbeiters dazu führen, dass die Vereinbarung nicht mehr passt. Eine Anpassung der variablen Vergütungsverinbarung wäre dann i.d.R. nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.</p>
<p>Häufig findet sich im Arbeitsvertrag also die Regelung, dass der Arbeitgeber jährlich neu bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Bonus zur Auszahlung kommt. Teilweise soll diese Bestimmung auch erst nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen, sodass die Arbeitnehmerin das ganze Jahr über arbeitet, ohne zu wissen, ob ein Bonus zur Auszahlung kommt. Solche Regelungen werden trotz Unbestimmtheit von den Gerichten gemeinhin als zulässig erachtet.</p>
<h3><strong>Billiges Ermessen</strong></h3>
<p>Die Rechtsprechung ist sich aber auch einig, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bonus zur Auszahlung kommt, nicht gänzlich frei ist. Vielmehr findet § 315 Abs. 1 BGB Anwendung: <em>&#8222;Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.&#8220;</em></p>
<p>Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung also nach billigem Ermessen treffen. Was dies bedeutet, hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 03. August 2016 , 10 AZR 710/14) genauer definiert: &#8222;<em>Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.</em>&#8222;</p>
<h3><strong>Was kann ein Mitarbeiter tun?</strong></h3>
<p>Ist die Entscheidung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nicht nachzuvollziehen, kann er Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm einen Bonus, der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine Entscheidung über die Höhe des Bonus bzw. dessen Nichtgewährung billigem Ermessen entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür sieht das Bundesarbeitsgericht beim Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 03. August 2016 , 10 AZR 710/14). Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, kann das Gericht einen Bonus der Höhe nach festsetzen.</p>
<h3><strong>Was kann ein Betriebsrat tun?</strong></h3>
<p>Selbst wenn der Arbeitgeber sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet hat, jährlich die Höhe eines Bonus und dessen Voraussetzungen festzulegen, hat der Betriebsrat keinen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Klagen kann mithin nur der Arbeitnehmer persönlich (BAG, Beschluss vom 23.02.2021,1 ABR 12/20).</p>


<p class="has-medium-font-size"><p class="has-medium-font-size"></p></p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-fazit">Fazit:</h3>



<p class="has-medium-font-size"><p>Auch wenn sich der Arbeitgeber alle Freiheiten im Arbeitsvertrag über das &#8222;Ob&#8220; und das &#8222;Wie&#8220; einer Bonusgewährung vorbehält, muss er seine Entscheidung letztlich nachvollziehbar und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz begründen. Gelingt ihm das nicht, kann die Bonushöhe durch ein Gericht bestimmt werden. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.</p></p>
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		<title>Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 11:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel haftet der Vermieter zudem verschuldensunabhängig (!) auf Schadensersatz, bei später auftretenden Mängeln aber stets dann, wenn er den Zustand verschuldet hat.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.03.2023 – 19 U 126/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:</p>
<p>Der Mieter mietete Gewerbeflächen, u. a. zur Lagerung von Recyclingmaterial, insbesondere Altpapier. Er behauptet, der Vermieter habe ihm vor dem Vertragsschluss eine Deckenhöhe von 6 Metern zugesagt. Diese Höhe sei auch erforderlich, um die Flächen mit Ladefahrzeugen zu befahren. Vor Vertragsschluss hatte der Mieter die Räumlichkeiten mehrfach besichtigt.</p>
<p>Nach Übernahme des Mietobjekts wendet der Mieter – neben einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von den Angaben im Exposé – ein, dass die Deckenhöhe nur 3 Meter betrage. Er erklärt, u. a. hierauf gestützt, die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Über deren Wirksamkeit besteht Streit.</p>
<p>In seinem Hinweisbeschluss vertritt das OLG die Auffassung, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Selbst dann, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage zur Deckenhöhe tätigte, könne der Mieter hieraus keine Mängelrechte ableiten. Dies folge aus § 536b BGB. Demnach ist der Mieter mit entsprechenden Rechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder dieser ihm infolge von grober Fahrlässigkeit verborgen blieb. So liege es hier: Der Mieter war vor der Unterzeichnung mehrfach vor Ort und habe im Mietvertrag die Mangelfreiheit der Mietsache bestätigt. Ein Unterschied in der Deckenhöhe zwischen 3 und 6 Metern dürfte für den Mieter ohne weiteres erkennbar gewesen sein.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Ansicht verdient Zustimmung. Leicht erkennbare Mängel können dem Mieter nach Vertragsschluss nicht mehr helfen. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag beenden. Mieter sind deshalb gut beraten, vor dem Abschluss des Mietvertrages vor Ort abzugleichen, ob die Mietsache tatsächlich die vereinbarten Eigenschaften hat.</p>
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		<title>Persönliche Haftung bei Nutzung eines unvollständigen Firmennamens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Mar 2023 21:43:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren. I. Sachverhalt Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren.</p>



<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>



<p>Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge investieren. Der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft empfahl ihm einen als Blindpool aufgelegten Fonds und investierte darüber das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, welches zu einem  Totalverlustes des Kapitals führte. Der Anleger verlangte von dem Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft den entstandenen Schaden ersetzt.</p>



<p><strong>II. Haftung der Unternehmergesellschaft</strong></p>



<p>Grundsätzlich bestand ein Schadensersatzanspruch des Anlegers, da der empfohlene Fonds für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge nicht geeignet war. Das Investment führte zu einer Haftung aufgrund der Verletzung der Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber &#8211; vertreten durch den Handelnden &#8211;<br>Vertragspartner werden soll, sofern der Handelnde sein Auftreten für ein Unter-<br>nehmen hinreichend deutlich macht. Im vorliegenden Rechtstreit wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer nach dem objektiven Empfängerhorizont als Vertreter der Unternehmer-gesellschaft und nicht für sich selbst aufgetreten ist. Damit wurde ein Vertrag mit der Unternehmergesellschaft geschlossen.</p>



<p><strong>III. Persönliche Haftung des Geschäftsführers</strong></p>



<p>Weiter wurde geprüft, ob auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestand.</p>



<p>Der Geschäftsführer verwendete Geschäftspapiere und Verträgen, in denen der haftungsbeschränkende Zusatz zum Firmennamen, d.h. Unternehmergesellschaft bzw. haftungsbeschränkt oftmals nicht verwendet wurde.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht zum Ausdruck bringt. Dies insbesondere wenn der Rechtsformzusatz &#8222;Unternehmergesellschaft&#8220;, &#8222;UG&#8220; oder „GmbH“ nicht verwendet wird.</p>



<p>Dabei haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG (haftungsbeschränkt)&#8220; führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen &#8211; das der GmbH deutlich unterschreitenden &#8211; Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis.</p>



<p>Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz &#8211; &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG, (haftungsbeschränkt)&#8220; &#8211; weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist, tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa nur der zwingend gebotene Hinweis &#8222;haftungsbeschränkt&#8220; fehlt.</p>



<p><strong>IV. Persönliche Haftung von Vertretern, die nicht Geschäftsführer sind</strong></p>



<p>Vorstehende Haftungsregelung gilt nicht nur für den Geschäftsführer, sondern für alle Vertreter der Gesellschaft.</p>



<p><strong>V. Schuldunabhängige Garantiehaftung</strong></p>



<p>Dabei begründet § 179 BGB keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privat-<br>vermögen.</p>



<p>Diese Nachlässigkeit führte zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers &#8211; neben der Unternehmergesellschaft analog § 179 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und 3 BGB.</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Verwenden Sie immer den vollständigen Firmennamen unter Zusatz der Haftungsbeschränkungen (GmbH bzw. UG, haftungsbeschränkt)</li></ul>
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		<title>Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 23:06:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschafter ab.</p>
<p><strong>1. Formalien</strong></p>
<p>Die Steuerbescheide müssen gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) bekannt gegeben werden. Der Verwaltungsakt ist dabei grundsätzlich an die Gesellschafter zu richten und kann an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 Abgabenordnung) bekannt gegeben werden. Sind weder ein Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter benannt, kann das Finanzamt die Bescheid auch an die Gesellschafter bekanntgeben.<br />(§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO).</p>
<p><strong>2. Einspruchsbefugnis</strong></p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts muss ein Einspruch gegen einen gegenüber der GbR ergangenen Steuerbescheid nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Namen der Gesellschaft und durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.</p>
<p>Auch für den Fall, dass eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bereits erfolgt ist, setzt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Einspruchseinlegung ein  gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen, d.h. der Gesellschafter, im Namen der Gesellschaft voraus.</p>
<p>Dies soll sogar dann gelten, wenn strittig ist, ob eine GbR tatsächlich besteht bzw. nie gegründet wurde.</p>
<p>Auch in diesen Fällen können die vermeintlichen Gesellschafter nur gemeinschaftlich im Namen der GbR Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid in Form eines Einspruchs einlegen.</p>
<p>Ein Einspruch wäre nur entbehrlich, wenn der Steuerbescheid nichtig wäre, d.h. nach § 125 Abgabenordnung an einem besonders schweren Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Dann entfaltet der Steuerbescheid keine Wirkung, auch ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Wenn der Bescheid dagegen „nur“ rechtwidrig, d.h. fehlerhaft ist, muss Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><strong>3. Entscheidung des Finanzgerichts</strong></p>
<p>Den Umstand, ob eine GbR wirksam gegründet wurde, war nach Ansicht des Finanzgericht zwar ein Fehler, aber dieser war nicht offensichtlich.</p>
<p>Der Umstand, ob eine Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin zu betrachten ist, d.h. die handelnden Personen eine GbR darstellen, sind Fragen, welche nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffen.</p>
<p>Damit lag keine Nichtigkeit vor und die Gesellschafter hätten im Namen der GbR gemeinschaftlich im Wege des Einspruchs gegen den Steuerbescheid hätten vorgehen müssen.</p>
<p><strong>4. Hinweise</strong></p>
<p>Auch wenn ein Steuerbescheid gegen eine GbR allen Gesellschaftern zugestellt wird, müssen diese gemeinschaftlich auch im Namen der GbR gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/einspruchsbefugnis-der-gbr-und-gesellschafter-gegen-steuerbescheid/">&lt;strong&gt;Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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