Abfindung und Kirchensteuer

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Endet ein Arbeitsverhältnis, fließt häufig eine Abfindung. Diese ist frei von Sozialabgaben, unterfällt aber der Einkommensteuer und dem sog. Fünftelbesteuerungsprivileg. Weitestgehend unbekannt ist die Möglichkeit des Kirchenmitglieds, einen Antrag bei seiner Kirche auf Reduzierung der Kirchensteuer zu stellen.

Antrag auf Reduzierung der Kirchensteuer

Zwar gibt es keinen Anspruch auf Bewilligung des Antrages. Eine Reduzierung der Kirchensteuerpflicht ist jedoch in nahezu allen evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz) Bistümern in Nordrhein-Westfalen eine seit Jahrzehnten gelebte Praxis.

Die Kirchensteuerämter sind verpflichtet, diesen Antrag sorgfältig zu prüfen und sollen im Regelfall die Kirchensteuer zu 50 % zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt (so Finanzgericht Nürnberg vom 2.2.1995, Az. VI 41/91). Bei besonderer Begründung gewähren Kirchensteuerämter auch einen höheren Erlass.

Die katholischen Diözesen und evangelischen Landeskirchen hatten zum Thema „Erlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG)“ im Jahre 1972 den Beschluss gefasst, dass „bei einmaligen Einkünften nach der Festsetzung eines ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Antrag noch eine besondere Ermäßigung der Kirchensteuer in Höhe von bis zu 50 Prozent gewährt werden kann“. In einem späteren Beschluss heißt es: „Die Sitzungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, die Kirchensteuer um 50 Prozent zu reduzieren“.

Der Antrag sollte formlos und schriftlich bei Ihrer Diözese (für Katholiken) bzw. an Ihre Landeskirche (für Protestanten) gestellt werden (nicht das Finanzamt). Dem Antrag sollte eine Kopie des Steuerbescheides und eine Kopie der Gehaltsabrechnung, in der die Abfindung aufgeführt ist, beigefügt werden. Der Antrag erfolgt im Nachhinein, erst wenn der jeweilige Steuerbescheid bereits vorliegt. Wegen etwaiger Antragsfristen sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Austritt aus der Kirche

Durch einen Austritt lässt sich die Kirchensteuer auf die Abfindung nur vermeiden, wenn der Austritt bereits im Jahr vor der Abfindung erfolgte. Ein Austritt erst im Laufe des Jahres, in dem die Abfindung zur Auszahlung kommt, führt zu einer anteiligen Besteuerung der Abfindung, unabhängig davon, ob der Austritt vor oder nach Auszahlung der Abfindung erfolgte. Dies liegt daran, dass beim Austritt in die Berechnung der zeitanteiligen Jahreskirchensteuer das zu versteuernde Einkommen des gesamten Kalenderjahres ein-geht, unabhängig davon, ob dieses Einkommen im Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit oder außerhalb dieses Zeitraumes erzielt worden war.

Beispiel: Frau Christ ist im Juli ausgetreten, ab August wird vom Arbeitgeber keine Kirchensteuer mehr einbehalten. Im November erhält sie eine Abfindung in Höhe von € 60.000,00. Die gesamte Abfindung geht in das Jahreseinkommen ein und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Eine hohe Kirchensteuernachzahlung ist zu erwarten.

Beachten Sie: Ein Austritt aus der Kirche und ein Antrag auf Teilerlass von Kirchensteuer vertragen sich nicht. Die Kirche wird Ihren Antrag auf Teilerlass voraussichtlich ablehnen, wenn Sie im gleichen Jahr aus der Kirche ausgetreten sind. Der Teilerlass von Kirchensteuer wird meist nur aktuellen Kirchenmitgliedern gewährt.