Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!

I. Hintergrund

Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel haftet der Vermieter zudem verschuldensunabhängig (!) auf Schadensersatz, bei später auftretenden Mängeln aber stets dann, wenn er den Zustand verschuldet hat.

II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.03.2023 – 19 U 126/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Der Mieter mietete Gewerbeflächen, u. a. zur Lagerung von Recyclingmaterial, insbesondere Altpapier. Er behauptet, der Vermieter habe ihm vor dem Vertragsschluss eine Deckenhöhe von 6 Metern zugesagt. Diese Höhe sei auch erforderlich, um die Flächen mit Ladefahrzeugen zu befahren. Vor Vertragsschluss hatte der Mieter die Räumlichkeiten mehrfach besichtigt.

Nach Übernahme des Mietobjekts wendet der Mieter – neben einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von den Angaben im Exposé – ein, dass die Deckenhöhe nur 3 Meter betrage. Er erklärt, u. a. hierauf gestützt, die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Über deren Wirksamkeit besteht Streit.

In seinem Hinweisbeschluss vertritt das OLG die Auffassung, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Selbst dann, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage zur Deckenhöhe tätigte, könne der Mieter hieraus keine Mängelrechte ableiten. Dies folge aus § 536b BGB. Demnach ist der Mieter mit entsprechenden Rechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder dieser ihm infolge von grober Fahrlässigkeit verborgen blieb. So liege es hier: Der Mieter war vor der Unterzeichnung mehrfach vor Ort und habe im Mietvertrag die Mangelfreiheit der Mietsache bestätigt. Ein Unterschied in der Deckenhöhe zwischen 3 und 6 Metern dürfte für den Mieter ohne weiteres erkennbar gewesen sein.

III. Folgen für die Praxis

Die Ansicht verdient Zustimmung. Leicht erkennbare Mängel können dem Mieter nach Vertragsschluss nicht mehr helfen. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag beenden. Mieter sind deshalb gut beraten, vor dem Abschluss des Mietvertrages vor Ort abzugleichen, ob die Mietsache tatsächlich die vereinbarten Eigenschaften hat.

28.04.2023
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Jochen Hoffmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Über den Autor

Rechtsanwalt Jochen Hoffmann ist seit über zwanzig Jahren auf dem Gebiet des Immobilienrechts tätig. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Jochen Hoffmann berät vornehmlich gewerbliche Mandanten im Bereich des privaten Baurechts und der Gewerbemiete. Er ist darüber hinaus seit rund 15 Jahren als Autor in Fachzeitschriften und Referent zu immobilienrechtlichen Themen tätig.

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