Steuern sparen durch Umwandlung der Abfindung in Direktversicherung
Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind in der Regel als “außerordentliche Einkünfte” (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG) steuerbegünstigt und unterliegen der sog. „Fünftelbesteuerung“. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Auswirkungen der Fünftelbesteuerung sowie weitere Steuerspartipps im Zusammenhang mit einer Abfindung finden sie hier.
Eine weniger bekannte Variante, die Besteuerung der Abfindung zu reduzieren, ist die Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung. Je nach Alter des Versicherungsvertrages unterscheidet sich die steuerliche Vergünstigung dieser Einmalbeiträge, wobei neuere oder extra zu diesem Zweck abgeschlossene Versicherungen (Versorgungszusage ab 01.01.2005) stärker begünstigt sind.
Neue Regelung (Direktversicherungen mit Versorgungszusage nach dem 01.01.2005)
Arbeitnehmer, die eine neuere Direktversicherung besitzen (Versorgungszusage nach dem 01.01.2005) oder eine solche neu abschließen besteht die Förderung darin, dass der Einmalbeitrag aus der Abfindung bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei bleibt. Die Höchstgrenze beläuft sich auf € 1.800,00 pro (angebrochenem) Beschäftigungsjahr, wobei nur Beschäftigungsjahre ab dem 01.01.2005 zählen. Abzuziehen sind hiervon Beiträge, die in den letzten 6 Jahren vor dem Ausscheiden in eine Direktversicherung eingezahlt wurden.
Beispiel :
Ein Arbeitnehmer scheidet nach 12 Beschäftigungsjahren aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält eine Abfindung in Höhe von € 20.000,00. Hätte er in den letzten 6 Jahren jährlich € 1.000,00 in die Direktversicherung eingezahlt, gilt folgendes: Der Arbeitnehmer könnte € 15.600,00 von seiner Abfindung (12 x € 1.800,00 – € 6.000,00) steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen.
Hätte der Arbeitnehmer kurz vor seinem Ausscheiden eine neue Versicherung abgeschlossen (also noch keine Beiträge geleistet) könnten er € 21.600,00 von seiner Abfindung (12 x € 1.800,00 ) steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen.
Alte Regelung (für Direktversicherungen mit Versorgungszusage vor dem 01.01.2005)
Für Arbeitnehmer, die eine Altzusage mit Pauschalbesteuerung besitzen (Zusage vor dem 01.01.2005) bleibt die Förderung nach § 40b EStG erhalten. Die Förderung besteht darin, dass der Einmalbeitrag aus der Abfindung nur mit 20 Prozent (zuzüglich Soli und ggfs. Kirchensteuer) pauschal versteuert wird. Diese begünstigte Einmalzahlung ist jedoch begrenzt auf € 1.752,00 pro (angebrochenem) Beschäftigungsjahr.
Beispiel (s. oben):
Hätte der Arbeitnehmer in den letzten 6 Jahren jährlich € 1.000,00 in die Direktversicherung eingezahlt, könnte er € 15.024,00 von seiner Abfindung (12 x € 1.752,00 – 6.000,00) von seiner Abfindung in die Direktversicherung einzahlen. Dieser Betrag würde dann nur pauschal mit 20 % (zzgl. Soli und ggfs. Kirchensteuer) versteuert.
Zusammenfassung:
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung sind sehr umfangreich und es verwundert, dass hiervon in vielen Fällen kein Gebrauch gemacht wird. Die Gestaltung fängt bereits bei der Formulierung des Aufhebungsvertrages an, setzt sich fort bei der weiteren Gestaltung des Einkommens in diesem Steuerjahr und endet bei der Gestaltung der Ausgabenseite und der Steuererklärung.
Unsere Empfehlung:
Bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages ist Teamwork zwischen dem beratenden Fachanwalt für Arbeitsrecht und einem fachkundigen Steuerberater gefragt. Hier bietet sich an, beide Berater frühzeitig mit ins Boot zu holen. Wenn Sie sich in Abfindungsverhandlungen befinden und hierzu Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.
Weitere Einzelheiten zur Steueroptimierung der Abfindung finden Sie hier.
Wie sich die Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen reduzieren lässt, lesen Sie hier.
[Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wieder]