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	<title>Familienrecht - GSSR.de</title>
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	<title>Familienrecht - GSSR.de</title>
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		<title>Wohnvorteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/wohnvorteil/">Wohnvorteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Scheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt? Eine Ehe kann gemäß § 1564 BGB nur durch einen Beschluss des Familiengerichts und somit nicht z.B. in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten geschieden werden. Voraussetzung einer solchen Ehescheidung ist einerseits das Scheitern der Ehe und andererseits der von einem der Eheleute beim Familiengericht eingereichte Scheidungsantrag. Das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt?</h2>
<p>Eine Ehe kann gemäß § 1564 BGB nur durch einen Beschluss des Familiengerichts und somit nicht z.B. in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten geschieden werden. Voraussetzung einer solchen Ehescheidung ist einerseits das Scheitern der Ehe und andererseits der von einem der Eheleute beim Familiengericht eingereichte Scheidungsantrag. Das Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute geschieden werden möchten, anderenfalls wenn die Beteiligten seit 3 Jahren getrennt leben.</p>
<p>Der Scheidungsantrag ist von einem der Eheleute zu stellen, wobei nach § 114 FamFG Anwaltszwang besteht. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, um dem Scheidungsantrag gegenüber dem Familiengericht zustimmen zu können. Nur wenn der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen möchte, benötigt auch er einen eigenen Rechtsanwalt. Die Inanspruchnahme eines gemeinsamen Rechtsanwaltes ist wegen drohender Interessenkollisionen verboten. Denn anlässlich der Ehescheidung sind gemäß § 137 FamFG vorab auf anwaltlichen Antrag hin die sog. Folgesachen zu entscheiden, wie z.B. Anträge zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Hausrat und der Ehewohnung.</p>
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		<title>Unterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 1615 l BGB hat der Vater eines unehelichen Kindes der Kindesmutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Soweit die Kindesmutter nicht arbeiten gehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft dazu außerstande ist oder von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 1615 l BGB hat der Vater eines unehelichen Kindes der Kindesmutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Soweit die Kindesmutter nicht arbeiten gehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft dazu außerstande ist oder von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, beginnt die Unterhaltspflicht des Kindesvaters frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre.</p>
<p>Nach §§ 1360 BGB ff. haben sich die Eheleute während des Zusammenlebens wechselseitig angemessen zu unterhalten. Dies kann durch Finanzierung der Kosten der gemeinsamen Lebensführung, aber auch durch die Führung des Haushaltes erfolgen.</p>
<p>Leben die Eheleute getrennt, kann ein Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem Besserverdienenden Trennungsunterhalt beanspruchen, der sich der Höhe nach an den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen orientiert. Ob der Unterhaltsberechtigte zur Mitarbeit bzw. Erzielung eigener Einkünfte verpflichtet ist, hängt einerseits von seinen persönlichen und andererseits den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute ab. Zudem macht es einen Unterschied, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen und ein Scheidungsverfahren anhängig ist, oder nicht.</p>
<p>Ob, wie lange und in welcher Höhe nach einer rechtskräftigen Scheidung nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, ist anhand der vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehenden §§ 1569 BGB ff. zu klären. Hinsichtlich der Aktualisierung eines ermittelten Unterhaltsbetrages besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch, der alle 2 Jahre geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Ferner haben sich nach § 1601 BGB ff. bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch in gerader Linie Verwandte Unterhalt zu leisten, also z.B. Kindes- oder Elternunterhalt.</p>
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		<title>Sorgerecht</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/sorgerecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Alleiniges Sorgerecht? Das sog. Sorgerecht besteht nach § 1627 BGB eigentlich aus der Verflichtung, die Personen- und Vermögenssorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Es steht mit der Geburt der Kindesmutter zu. Ist diese verheiratet, besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eheleute, unabhängig davon, wer der biologische Vater des Kindes ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, steht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Alleiniges Sorgerecht?</h2>
<p>Das sog. Sorgerecht besteht nach § 1627 BGB eigentlich aus der Verflichtung, die Personen- und Vermögenssorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Es steht mit der Geburt der Kindesmutter zu.</p>
<p>Ist diese verheiratet, besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eheleute, unabhängig davon, wer der biologische Vater des Kindes ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht nach § 1626 a BGB nur dann zu, wenn sie eine formale Sorgeerklärung abgeben oder sie heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so müssen die Eltern bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Dies gilt auch für getrennt lebende Eltern, die sonst vom Familiengericht gemäß § 156 FamFG zu Beratungsgesprächen mit dem Jugendamt und geeigneten Beratungsstellen verpflichtet werden können.</p>
<p>Erforderlichenfalls bestellt das Familiengericht einen Verfahrenspfleger, der gemäß § 158 FamFG neben den Eltern die Interessen des Kindes wahren soll. Es kommt auch – je nach Alter – eine gerichtliche Anhörung des Kindes in Betracht. Ferner sind die Eltern und das Jugendamt anzuhören sowie erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils einzuholen. An die Entziehung des Sorgerechtes zur Trennung des Kindes von einem oder beiden Elternteilen sind somit hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich ist eine nachhaltige Gefährdung des Kindes in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl ( BVerfG 24.06.2014, 1 BvR 2926/13 ).</p>
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		<title>Erbrecht</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/erbrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die §§ 1922 BGB ff. sehen eine gesetzliche Erbfolge vor, in welcher Rangfolge und Größenordnung die Verwandten und der Ehegatte den Erblasser beerben. Dabei spielt dann auch eine Rolle, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Von diesen gesetzlichen Regelungen können nach §§ 1937 BGB ff. jeder Volljährige durch Testament, Vermächtnis oder [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die §§ 1922 BGB ff. sehen eine gesetzliche Erbfolge vor, in welcher Rangfolge und Größenordnung die Verwandten und der Ehegatte den Erblasser beerben. Dabei spielt dann auch eine Rolle, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.</p>
<p>Von diesen gesetzlichen Regelungen können nach §§ 1937 BGB ff. jeder Volljährige durch Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag sowie die Eheleute in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abweichen. Zur Abwicklung kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der den Nachlass ermittelt und ihn nach den Vorgaben des Erblassers verwaltet oder verwertet und an die Berechtigten verteilt.</p>
<p>Werden das Kind, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers in dem Testament von der gesetzlich eigentlich vorgesehenen Erbfolge ausgeschlossen, so ist das Testament wirksam, aber dem Ausgeschlossenen stehen nach § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch und nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser dem Erben gegenüber geltend zu machende Zahlungsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Anspruch beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch zu, der nach § 2325 Abs. 3 BGB anteilig auch die in den letzten 10 Jahren erfolgten Schenkungen des Erblassers betrifft.</p>
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		<title>Ärztliche Zwangsmaßnahmen</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/aerztliche-zwangsmassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Voraussetzung ist ein ernsthafter Überzeugungs-versuch, der mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein muss. Dies hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/aerztliche-zwangsmassnahmen/">Ärztliche Zwangsmaßnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Voraussetzung ist ein ernsthafter Überzeugungs-versuch, der mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein muss. Dies hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/aerztliche-zwangsmassnahmen/">Ärztliche Zwangsmaßnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Nichteheliche Lebensgemeinschaften</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zuwendung eines Vermögenswertes, der der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestandes der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Diese kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaften/">Nichteheliche Lebensgemeinschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zuwendung eines Vermögenswertes, der der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestandes der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.</p>
<p>Diese kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaften/">Nichteheliche Lebensgemeinschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betreuerbestellung</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/betreuerbestellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Soll erstmals ein Betreuer bestellt werden, so darf das Gericht nur ausnahmsweise von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig wäre und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche &#8211; einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Soll erstmals ein Betreuer bestellt werden, so darf das Gericht nur ausnahmsweise von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig wäre und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche &#8211; einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung des Betroffenen &#8211; unternommen hat, um diesen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.</p>
<p>Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/betreuerbestellung/">Betreuerbestellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nachehelicher Unterhalt</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/nachehelicher-unterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/nachehelicher-unterhalt/">Nachehelicher Unterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist.</p>
<p>Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/nachehelicher-unterhalt/">Nachehelicher Unterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflegefamilie</title>
		<link>https://www.gssr.de/familienrecht/pflegefamilie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie zu beteiligen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/pflegefamilie/">Pflegefamilie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie zu beteiligen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/familienrecht/pflegefamilie/">Pflegefamilie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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