Alleiniges Sorgerecht?
Das sog. Sorgerecht besteht nach § 1627 BGB eigentlich aus der Verflichtung, die Personen- und Vermögenssorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Es steht mit der Geburt der Kindesmutter zu.
Ist diese verheiratet, besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eheleute, unabhängig davon, wer der biologische Vater des Kindes ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht nach § 1626 a BGB nur dann zu, wenn sie eine formale Sorgeerklärung abgeben oder sie heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so müssen die Eltern bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Dies gilt auch für getrennt lebende Eltern, die sonst vom Familiengericht gemäß § 156 FamFG zu Beratungsgesprächen mit dem Jugendamt und geeigneten Beratungsstellen verpflichtet werden können.
Erforderlichenfalls bestellt das Familiengericht einen Verfahrenspfleger, der gemäß § 158 FamFG neben den Eltern die Interessen des Kindes wahren soll. Es kommt auch – je nach Alter – eine gerichtliche Anhörung des Kindes in Betracht. Ferner sind die Eltern und das Jugendamt anzuhören sowie erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils einzuholen. An die Entziehung des Sorgerechtes zur Trennung des Kindes von einem oder beiden Elternteilen sind somit hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich ist eine nachhaltige Gefährdung des Kindes in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl ( BVerfG 24.06.2014, 1 BvR 2926/13 ).