Betreuerbestellung

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Soll erstmals ein Betreuer bestellt werden, so darf das Gericht nur ausnahmsweise von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig wäre und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung des Betroffenen – unternommen hat, um diesen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.

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