Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Die Zuwendung eines Vermögenswertes, der der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestandes der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.

Diese kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.

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