Erbrecht

Die §§ 1922 BGB ff. sehen eine gesetzliche Erbfolge vor, in welcher Rangfolge und Größenordnung die Verwandten und der Ehegatte den Erblasser beerben. Dabei spielt dann auch eine Rolle, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Von diesen gesetzlichen Regelungen können nach §§ 1937 BGB ff. jeder Volljährige durch Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag sowie die Eheleute in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abweichen. Zur Abwicklung kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der den Nachlass ermittelt und ihn nach den Vorgaben des Erblassers verwaltet oder verwertet und an die Berechtigten verteilt.

Werden das Kind, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers in dem Testament von der gesetzlich eigentlich vorgesehenen Erbfolge ausgeschlossen, so ist das Testament wirksam, aber dem Ausgeschlossenen stehen nach § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch und nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser dem Erben gegenüber geltend zu machende Zahlungsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Anspruch beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch zu, der nach § 2325 Abs. 3 BGB anteilig auch die in den letzten 10 Jahren erfolgten Schenkungen des Erblassers betrifft.

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