Unterhalt

Nach § 1615 l BGB hat der Vater eines unehelichen Kindes der Kindesmutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Soweit die Kindesmutter nicht arbeiten gehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft dazu außerstande ist oder von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, beginnt die Unterhaltspflicht des Kindesvaters frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre.

Nach §§ 1360 BGB ff. haben sich die Eheleute während des Zusammenlebens wechselseitig angemessen zu unterhalten. Dies kann durch Finanzierung der Kosten der gemeinsamen Lebensführung, aber auch durch die Führung des Haushaltes erfolgen.

Leben die Eheleute getrennt, kann ein Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem Besserverdienenden Trennungsunterhalt beanspruchen, der sich der Höhe nach an den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen orientiert. Ob der Unterhaltsberechtigte zur Mitarbeit bzw. Erzielung eigener Einkünfte verpflichtet ist, hängt einerseits von seinen persönlichen und andererseits den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute ab. Zudem macht es einen Unterschied, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen und ein Scheidungsverfahren anhängig ist, oder nicht.

Ob, wie lange und in welcher Höhe nach einer rechtskräftigen Scheidung nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, ist anhand der vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehenden §§ 1569 BGB ff. zu klären. Hinsichtlich der Aktualisierung eines ermittelten Unterhaltsbetrages besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch, der alle 2 Jahre geltend gemacht werden kann.

Ferner haben sich nach § 1601 BGB ff. bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch in gerader Linie Verwandte Unterhalt zu leisten, also z.B. Kindes- oder Elternunterhalt.

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