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	<title>Immobilienrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<title>Immobilienrecht Archive - GSSR.de</title>
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		<title>Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</title>
		<link>https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raphael Kuckuck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 20:47:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/">Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/384/VO.html">Novellierung der Gefahrstoffverordnung</a> (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die gesetzliche Vermutung einer Asbestbelastung bei Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem Stichtag im Jahr 1993 führt zu Herausforderungen für Bauherren, Projektentwickler, Immobilienunternehmen, Architekten, Generalunternehmer und Arbeitgeber, denn für sie entstehen hieraus neue Pflichten, aber auch, bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage, erhebliche Haftungsrisiken.</p>
<p>Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigt, weshalb eine frühzeitige rechtliche Begleitung sinnvoll ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Warum Asbest auch bei einfachen Renovierungen relevant ist</h2>
<p>Asbest ist seit Jahrzehnten als krebserzeugender Stoff eingestuft und in Deutschland seit 1993 grundsätzlich verboten. Gleichwohl befinden sich Asbestprodukte in einer Vielzahl älterer Gebäude. Dort wurde Asbest unter anderem in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern, aber auch in Bodenbelägen und Klebern, Dach- und Fassadenplatten, sowie Brandschutzverkleidungen und Dämmstoffen eingesetzt.</p>
<p>Bei Umbau-, Sanierungs- oder Rückbaumaßnahmen können diese Materialien freigesetzt werden. Das Risiko der Freisetzung von Asbeststaub betrifft daher nicht nur klassische Abbrucharbeiten, sondern auch scheinbar einfache Renovierungen, bei denen verbautes Material aufgebrochen wird.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Die wichtigsten Änderungen durch die Novellierung der Gefahrstoffverordnung </strong></h2>
<p>Die novellierte Gefahrstoffverordnung stellt klar, dass bei Tätigkeiten in Bestandsgebäuden, deren Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt,  grundsätzlich davon auszugehen ist, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Darüber hinaus galten für bestimmte astbestbelastete Produkte Übergangsfristen bis zum 31.12.1994. Entsprechend ist die Vermutung der Asbestfreiheit aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__11a.html">§ 11a Abs. 1 S. 2 GefStoffV</a> widerlegbar, wenn Erkenntnisse bei einem Gebäude mit Baubeginn nach dem 31.10.1993 eine Asbestbelastung nahe legen.</p>
<p>Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel: Nicht mehr nur das „Wissen um Asbest“, sondern bereits die bloße Möglichkeit eines Asbestvorkommens löst Prüf- und Schutzpflichten aus. Verantwortliche müssen daher aktiv klären, ob Asbest vorhanden sein kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass Wegsehen oder Abwarten keine Option mehr ist.</p>
<h3>Erkundungs- und Informationspflichten für Auftraggeber und Arbeitgeber</h3>
<p>Stattdessen greifen erweiterte Erkundungs- und Informationspflichten, sowohl für den Auftraggeber, als auch den Arbeitgeber des Bauvorhabens. Im ersten Schritt hat der Veranlasser (der Auftraggeber) dem ausführenden Unternehmen das genaue Datum des Baubeginns für Bestandsgebäude mitzuteilen, die zwischen 1993 und 1996 errichtet wurden. Zusätzlich hat der Veranlasser dem Auftragnehmer bekannte oder zumutbar zugängliche Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes sowie zu möglichen Gefahrstoffen bereitstellen. Seine Erklärung ersetzt dabei keinen Nachweis der Asbestfreiheit. Im Anschluss daran hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die im Zweifelsfall auch Nachforschungspflichten umfasst.</p>
<p>Die Verordnung verschiebt damit die Verantwortung deutlich in die frühe Planungsphase. Fehler in diesem Stadium können sich später in Form von Baustopps, Bußgeldern oder Haftungsfällen auswirken.</p>
<p>Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Abschottung von Arbeitsbereichen oder sogar der Einsatz qualifizierter Fachbetriebe, ergriffen werden. Unternehmen müssen organisatorisch sicherstellen, dass diese Maßnahmen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern tatsächlich umgesetzt werden.</p>
<p>Auch für die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte gelten verschärfte Bedingungen. Viele der auszuführenden Tätigkeiten dürfen bei Verdacht von Asbest nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Konkret kommt es hierbei auf den Nachweis von Sach-/Fachkunde an. Auftraggeber tragen mitunter ein Mitverantwortungsrisiko, wenn sie ungeeignete Unternehmen beauftragen.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-2947 size-full" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg" alt="Ein Arbeiter in vollständiger Schutzkleidung (Schutzanzug, Atemschutzmaske, Handschuhe) kniet auf einem maroden Dach und zieht eine gewellte Faserzementplatte von der freigelegten Wand eines sanierungsbedürftigen Gebäudes ab. Im Vordergrund steht ein großer grauer Big-Bag mit einem roten Warnfeld" width="1024" height="686" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-300x201.jpeg 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-768x515.jpeg 768w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></p>
<h2></h2>
<h2><strong>Rechtliche Folgen bei Verstößen</strong></h2>
<p>Auch die verschärften Regelungen sind bußgeldbewehrt und können bei schwerwiegenden Verstößen strafrechtliche Relevanz entfalten. Darüber hinaus kann es zu einer zivilrechtlichen Haftung im Falle von Gesundheitsschäden und Regressforderungen von Berufsgenossenschaften kommen. Ebenfalls nicht zu unterschätzen sind entstehende Bauverzögerungen und Mehrkosten, wenn die bei einem Risiko der Asbestbelastung notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig in die Planung des Bauvorhabens einbezogen werden. Gerade bei größeren Projekten können sich diese Risiken schnell zu existenziellen Problemen entwickeln.</p>
<h2><strong>Wie mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung umzugehen ist</strong></h2>
<p>Die Novelle macht deutlich: Arbeitsschutz ist kein Randthema mehr, sondern integraler Bestandteil jeder Projektplanung im Bestand. Wer frühzeitig Verantwortlichkeiten klärt, Abläufe rechtssicher strukturiert, Dokumentationssysteme etabliert und vor allem auch Verträge entsprechend gestaltet, reduziert nicht nur Risiken, sondern verschafft sich auch wirtschaftliche Planungssicherheit.</p>
<p>Dabei sind in der Praxis verschiedene Fragen zu klären, unter anderem</p>
<ul>
<li>Wer trägt welche Verantwortung zwischen Bauherr, Planer und Auftragnehmer?</li>
<li>Wie müssen Verträge gestaltet sein, um Risiken angemessen zu verteilen?</li>
<li>Welche Dokumentation ist ausreichend?</li>
<li>Wann ist ein Baustopp rechtlich geboten?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Arbeitsschutz-, Haftungs- und Baurecht sind betroffen</h4>
<p>Die Vorgaben der novellierten Gefahrenstoffverordnung werfen im Einzelfall unterschiedliche Fragen des Arbeitsschutzrechts, des Vertragsrechts und des Haftungs- und Versicherungsrechts auf, die sich nicht pauschal beantworten lassen, sondern eine projektspezifische rechtliche Bewertung erfordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne</h2>
<p>Für eine rechtssichere Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung unterstützen wir Sie in Ihrer Rolle als Bauherr, Projektentwickler, Eigentümer oder Unternehmer unter anderem bezüglich</p>
<ul>
<li>der Gestaltung und Prüfung von Bau- und Werkverträgen,</li>
<li>der Entwicklung von Compliance- und Arbeitsschutzkonzepten,</li>
<li>der Begleitung von Behördenverfahren,</li>
<li>der Vertretung bei Streitigkeiten und Haftungsfällen.</li>
</ul>
<p>Gerne stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zu Ihrem Vorhaben zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail unter <a href="mailto:info@gssr.de?subject=Asbest">info@gssr.de</a> zu Ihrem Anliegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/">Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 11:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel haftet der Vermieter zudem verschuldensunabhängig (!) auf Schadensersatz, bei später auftretenden Mängeln aber stets dann, wenn er den Zustand verschuldet hat.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.03.2023 – 19 U 126/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:</p>
<p>Der Mieter mietete Gewerbeflächen, u. a. zur Lagerung von Recyclingmaterial, insbesondere Altpapier. Er behauptet, der Vermieter habe ihm vor dem Vertragsschluss eine Deckenhöhe von 6 Metern zugesagt. Diese Höhe sei auch erforderlich, um die Flächen mit Ladefahrzeugen zu befahren. Vor Vertragsschluss hatte der Mieter die Räumlichkeiten mehrfach besichtigt.</p>
<p>Nach Übernahme des Mietobjekts wendet der Mieter – neben einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von den Angaben im Exposé – ein, dass die Deckenhöhe nur 3 Meter betrage. Er erklärt, u. a. hierauf gestützt, die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Über deren Wirksamkeit besteht Streit.</p>
<p>In seinem Hinweisbeschluss vertritt das OLG die Auffassung, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Selbst dann, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage zur Deckenhöhe tätigte, könne der Mieter hieraus keine Mängelrechte ableiten. Dies folge aus § 536b BGB. Demnach ist der Mieter mit entsprechenden Rechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder dieser ihm infolge von grober Fahrlässigkeit verborgen blieb. So liege es hier: Der Mieter war vor der Unterzeichnung mehrfach vor Ort und habe im Mietvertrag die Mangelfreiheit der Mietsache bestätigt. Ein Unterschied in der Deckenhöhe zwischen 3 und 6 Metern dürfte für den Mieter ohne weiteres erkennbar gewesen sein.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Ansicht verdient Zustimmung. Leicht erkennbare Mängel können dem Mieter nach Vertragsschluss nicht mehr helfen. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag beenden. Mieter sind deshalb gut beraten, vor dem Abschluss des Mietvertrages vor Ort abzugleichen, ob die Mietsache tatsächlich die vereinbarten Eigenschaften hat.</p>
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		<title>Anlagen müssen dem Mietvertrag beigefügt werden!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 May 2022 21:15:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Das im Gewerbemietrecht am meisten bemühte Thema ist die gesetzliche Schriftform. Diese gibt vor, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte beurkundet werden. Hierzu zählen die Vertragsparteien, der Mietgegenstand, die Miethöhe, die Mietdauer sowie zahlreiche weitere, nicht nur unbedeutende Absprachen. Beachten die Vertragspartner dieses Erfordernis nicht, führt das zum Wegfall der vertraglichen Laufzeitbestimmung. Die Folge kann [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/gewerbemietrecht-kuendigung-des-mietvertrags/">Anlagen müssen dem Mietvertrag beigefügt werden!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[</p>
<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Das im Gewerbemietrecht am meisten bemühte Thema ist die gesetzliche Schriftform. Diese gibt vor, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte beurkundet werden. Hierzu zählen die Vertragsparteien, der Mietgegenstand, die Miethöhe, die Mietdauer sowie zahlreiche weitere, nicht nur unbedeutende Absprachen. Beachten die Vertragspartner dieses Erfordernis nicht, führt das zum Wegfall der vertraglichen Laufzeitbestimmung. Die Folge kann dramatisch sein: Der Mietvertrag ist für beide Seiten ohne Angabe von Gründen vorzeitig mit der gesetzlichen Frist kündbar!</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des LG Köln</strong></p>
<p>Das LG Köln (Urteil v. 23.12.2021 – 27 O 189/20) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Im Jahr 2009 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Gewerberäume und Freiflächen in Köln. Diese sollte der Mieter an einzelne Untermieter weitervermieten dürfen. Im Mietvertrag wurde dabei zur näheren räumlichen Bestimmung auf nummerierte „Lagepläne“ Bezug genommen. Ob diese jemals mit der Vertragsurkunde verbunden waren, ist streitig. Zwei Jahre später trafen die Parteien eine Vereinbarung, die mit „2. Nachtrag“ überschrieben ist. Dort wird neben einer Befristung des Vertrages bis Juni 2044 in der Präambel und im weiteren Text klargestellt, dass dieser Nachtrag alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt. Auch hier wurde der Mietgegenstand inhaltsgleich beschrieben, wiederum unter Bezugnahme auf gleichlautende Lagepläne, die – insoweit unstreitig – der Vertragsurkunde aber nicht beigefügt waren. Im Februar 2020 erklärte der Vermieter die ordentliche Kündigung zum 30.09.2020 und berief sich dabei auf eine Verletzung der gesetzlichen Schriftform. Er nimmt den Mieter auf Räumung in Anspruch.</p>
<p>Mit Erfolg! Das Landgericht hält die Schriftform für nicht gewahrt und geht von einer wirksamen Vertragsbeendigung aus. Die vorgesehen Befristung sei unwirksam, da der Mietgegenstand nicht hinreichend bestimmt worden sei. Die textliche Darstellung der Mietsache im Vertrag bzw. in der späteren Vereinbarung reiche hierfür nicht aus, da sich insbesondere die Lage der vermieteten Freiflächen nur mithilfe der Pläne ermitteln lasse. Diese seien somit nicht lediglich eine Orientierungshilfe, sondern stellten einen notwendigen Vertragsinhalt dar. Die Streitfrage, ob die Lagepläne bereits dem Ursprungsvertrag angeheftet waren, ist nach Ansicht der Kammer dabei nicht entscheidend. Der Formverstoß folge nämlich schon aus dem Umstand, dass der Vereinbarung im „2. Nachtrag“ die dort erwähnten Lagepläne nicht beigefügt waren. Auch eine hinreichende Bezugnahme zur Herstellung einer zumindest gedanklichen Verbindung sei nicht erfolgt, zumal Lagepläne mit der dortigen Bezeichnung („1A, 1B, 1C, 1D“) nicht existierten. Selbst wenn dem Ursprungsvertrag diese Pläne beigefügt waren, habe eine gedankliche Verbindung mit diesem Vertragswerk trotz der Bezeichnung als 2. Nachtrag nicht hergestellt werden können, da nach dem Wortlaut der Regelung sämtliche Vereinbarungen des Ursprungsvertrags vollständig ersetzt werden sollten. Hierdurch sei eine gedankliche Abgrenzung und Abkoppelung erfolgt, welche die erneute Beifügung der im Nachtrag erwähnten Pläne erforderlich gemacht habe.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist eine feste Verbindung der Anlagen mit dem Vertrag geboten. Nach der „Auflockerungsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs kann diese auch dadurch ersetzt werden, dass im Vertrag auf die Anlage und in dieser wiederum auf den Vertrag Bezug genommen wird. Um die gravierenden Folgen eines Schriftformverstoßes gar nicht erst zu riskieren, sollten die Vertragsparteien peinlichst darauf achten, dass alle Anlagen, die zur Bestimmung des Vertragsinhalts erforderlich sind, der Vertragsurkunde auch beigefügt sind. Lagepläne sind nur dann verzichtbar, wenn die genaue Lage des Mietobjekts bereits der textlichen Beschreibung im Vertrag zweifelsfrei entnommen werden kann. Das ist besonders schwer, wenn die Mieteinheit nur Teile eines Gebäudes oder eines Stockwerks umfasst. Hier sind markierte Grundrisse zu verwenden – und beizufügen!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/gewerbemietrecht-kuendigung-des-mietvertrags/">Anlagen müssen dem Mietvertrag beigefügt werden!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einstweilige Verfügung bei einer Gefahr der Doppelvermietung</title>
		<link>https://www.gssr.de/einstweilige-verfuegung-bei-einer-gefahr-der-doppelvermietung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2022 21:57:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelvermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Der Abschluss eines Mietvertrages schützt den Mieter nicht davor, dass der Vermieter zugleich oder nachfolgend über dieselbe Mietsache einen weiteren Vertrag schließt. Erhält der andere Mieter dann den Besitz an den Räumlichkeiten, bleibt dem übergangenen Mieter nur noch ein Schadensersatzanspruch. II. Die Entscheidung des OLG Frankfurt Das OlG Frankfurt (Beschl. v. 21.02.2022 – [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/einstweilige-verfuegung-bei-einer-gefahr-der-doppelvermietung/">&lt;strong&gt;Einstweilige Verfügung bei einer Gefahr der Doppelvermietung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Der Abschluss eines Mietvertrages schützt den Mieter nicht davor, dass der Vermieter zugleich oder nachfolgend über dieselbe Mietsache einen weiteren Vertrag schließt. Erhält der andere Mieter dann den Besitz an den Räumlichkeiten, bleibt dem übergangenen Mieter nur noch ein Schadensersatzanspruch.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des OLG Frankfurt</strong></p>
<p>Das OlG Frankfurt (Beschl. v. 21.02.2022 – 2 W 42/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Der Mieter mietete noch zu erstellende Räume zum Betrieb eines Hotels an. Dieses war nach den vertraglichen Vorgaben des Mieters zu errichten. Noch bevor die Mietsache dem Mieter übergegen wurde, erklärte der Vermieter die außerordentliche Kündigung. Zur Begründung führte er aus, der Mieter habe sich vertragspflichtwidrig verhalten. Zugleich nahm er Rückbauarbeiten vor, welche die für den Mieter typische Ausstattung des Hotels betrafen. Der Mieter, der die Kündigung für unwirksam hielt, nahm deshalb an, dass der Vermieter die Räume nun an einen Wettbewerber vermieten wolle. Konkrete Kenntnis von einer solchen Zweitvermietungsabsicht hatte der Mieter jedoch nicht. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Vermieter auferlegen sollte, das Hotel keinem anderen Mieter zu übergegen.</p>
<p>Das OLG entschied antragsgemäß und untersagte dem Vermieter die Überlassung des Hotels an einen Dritten. Die Gefahr einer solchen Zweitvermietung sei gegeben. Im Falle einer Doppelvermietung könne jeder grundsätzlich jeder Mieter die Übergabe der Mietsache verlangen. Eine gesetzliche Regelung, welcher der beiden Vertragspartner des Vermieters zu bevorzugen ist, bestehe nicht. Beide Mieter – so also auch der hiesige Erstmieter – hätten das Recht zu verhindern, dass der Vermieter Fakten schafft und ihm allein hierdurch die Überlassung der Räume an ihn unmöglich wird. Es bestehe somit ein Anspruch auf Erlass einer Unterlassungsanordnung. Der Vermieter sei insoweit nicht schutzwürdig, zumal er selbst die Situation der Doppelvermietung verursacht habe.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Dennoch ist Vorsicht geboten. Stellt sich später heraus, dass dem Erstmieter wirksam gekündigt wurde, hat dieser nach Erlass der Unterlassungsverfügung dem Vermieter seinen Schaden zu ersetzen. Springt der Folgemieter ab, kann dieser beträchtlich sein!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/einstweilige-verfuegung-bei-einer-gefahr-der-doppelvermietung/">&lt;strong&gt;Einstweilige Verfügung bei einer Gefahr der Doppelvermietung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Übergang des Mietvertrages bei Eigentümerwechsel</title>
		<link>https://www.gssr.de/uebergang-des-mietvertrages-bei-eigentuemerwechsel/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2022 12:37:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Veräußert der vermietende Eigentümer das Grundstück, geht das Mietverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber über (§ 566 BGB: „Kauf bricht nicht Miete“). Dieser wird neuer Vermieter des Mieters. Der Mieter muss sich somit nicht um den Bestand seines Vertrages sorgen, wenn sein Vertragspartner das Eigentum an der Immobilie auf einen Dritten überträgt. Diese [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/uebergang-des-mietvertrages-bei-eigentuemerwechsel/">Übergang des Mietvertrages bei Eigentümerwechsel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Veräußert der vermietende Eigentümer das Grundstück, geht das Mietverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber über (§ 566 BGB: „Kauf bricht nicht Miete“). Dieser wird neuer Vermieter des Mieters. Der Mieter muss sich somit nicht um den Bestand seines Vertrages sorgen, wenn sein Vertragspartner das Eigentum an der Immobilie auf einen Dritten überträgt. Diese mieterschützende Regelung setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der den Vertrag schließende Vermieter zu diesem Zeitpunkt auch Eigentümer der Immobilie ist.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des BGH v. 27.10.2021</strong></p>
<p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZR 84/20) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Ein Verein mietete Teile eines Grundstücks mit einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren, die sich bei fehlendem Widerspruch einer Vertragspartei um weitere zehn Jahre verlängern sollte. Der Vermieter des Grundstücks war nicht zugleich dessen Eigentümer, sondern hatte gegen diesen lediglich einen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Während der Vertragszeit veräußerte der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten, der mit diesem im Kaufvertrag eine Übernahme des Mietvertrages vereinbart hatte. Künftig zahlte der Mieter die Miete sodann auch an den Erwerber, ohne allerdings mit diesem einen Übergang des Mietverhältnisses förmlich zu vereinbaren. Nachdem dies einige Jahre so praktiziert worden war, kündigte der Erwerber den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Er ist der Ansicht, hierzu berechtigt zu sein, weil die gesetzlich vorgegebene Schriftform nicht eingehalten worden sei.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Ein gesetzlicher Übergang des Mietverhältnisses auf den Erwerber sei nicht erfolgt, da der Verkäufer des Mietgrundstücks nicht zugleich auch dessen Vermieter war. Ein Fall, der dieser Konstellation rechtlich gleichzustellen sei, liege nicht vor. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass der Mietvertrag vom Nichteigentümer im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers abgeschlossen wurde. Das sei aber vorliegend zu verneinen. Das Mietverhältnis sei zwar nach dem Willen der Mietvertragsparteien mit dem Grundstückserwerber fortgesetzt worden. Allerdings sei die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB von den Parteien hierbei nicht beachtet worden. Eine Vereinbarung zwischen bisherigen Vermieter, Mieter und neuem Vermieter sei niemals förmlich beurkundet worden. Dann aber lief das Mietverhältnis ungeachtet der Laufzeitvereinbarung nur auf unbestimmte Zeit und konnte von jeder Seite vorzeitig mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Wirksamkeit eines Mietvertrages hängt nicht davon ab, dass der Vermieter auch Grundstückseigentümer ist. Allerdings genießt ein Mieter, der nicht vom Eigentümer mietet, einen deutlich geringeren Schutz, da er sein mietvertragliches Recht zum Besitz dem Grundstückseigentümer, insbesondere aber einem Grundstückserwerber nicht entgegenhalten kann. Mieter sind daher gut beraten, vor Abschluss werthaltiger Mietverträge selbst zu überprüfen, ob ihr Vertragspartner auch Eigentümer der Mietsache ist.</p>
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		<title>Unwirksame Reservierungsvereinbarungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jan 2022 14:57:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Es entspricht ständiger Praxis, dass Interessenten, die von Grundstückseigentümern und Bauträgern Immobilien erwerben möchten, eine „Reservierungsgebühr“ zahlen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Käufer die Immobilie bis zur Beurkundung des Kauf- bzw. Bauträgervertrages vorbehalten bleibt und keine Veräußerung an Dritte erfolgt. Über die Wirksamkeit solcher – privatschriftlicher – Reservierungsvereinbarungen wird häufig gestritten. II. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Es entspricht ständiger Praxis, dass Interessenten, die von Grundstückseigentümern und Bauträgern Immobilien erwerben möchten, eine „Reservierungsgebühr“ zahlen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Käufer die Immobilie bis zur Beurkundung des Kauf- bzw. Bauträgervertrages vorbehalten bleibt und keine Veräußerung an Dritte erfolgt. Über die Wirksamkeit solcher – privatschriftlicher – Reservierungsvereinbarungen wird häufig gestritten.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des LG Köln v. 26.08.2021</strong></p>
<p>Das LG Köln (2 O 292/19) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:</p>
<p>Im November 2018 boten Eheleute ihr Hausgrundstück zum Verkauf an. Nach der Besichtigung mit einem Kaufinteressenten verständigten sich die Parteien auf einen Verkauf der Immobilie zum Preis von 1,2 Mio EUR. Zugleich vereinbarten sie, dass der Käufer eine Reservierungsgebühr in Höhe von € 10.000,00 an die Verkäufer zahlen sollte, die beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf den Kaufpreis anzurechnen war. Wenn dieser Vertrag jedoch nicht bis Ende 2018 beurkundet wird, sollte die Reservierungsgebühr nach der Vereinbarung bei den Verkäufern verbleiben. Der Interessent überwies die Gebühr, zur Beurkundung kam es in der Folgezeit indes nicht. Die Verhandlungen über die Vertragsdetails scheiterten. Der Interessent fordert nun die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Das Landgericht gab seiner Klage statt und verurteilte die Eigentümer zur Rückzahlung. Die Reservierungsvereinbarung sei gem. § 311b Abs. 1 BGB nichtig, da sie nicht notariell beurkundet wurde. Da die Vereinbarung mit dem angestrebten Kaufvertrag eine rechtliche Einheit bilde, sei auch auf sie die Formvorschrift für den Immobilienkauf anzuwenden. Mit der Reservierungsgebühr sei ein mittelbarer Zwang auf den Interessenten ausgeübt worden, die Immobilie zu erwerben. Dies sei stets der Fall, wenn die Höhe der Gebühr – wie hier – mehr als 10 % einer üblichen Maklergebühr betrage bzw. sie einen absoluten Betrag von € 5.000,- oder 0,3 % des Kaufpreises überschreite. Die Berufung des Interessenten auf den Formmangel sei auch ausnahmsweise nicht treuwidrig, so dass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist richtig. Um eine wirksame Reservierungsabrede zu vereinbaren, hätten die Parteien nicht nur den späteren Kaufvertrag, sondern auch die Reservierungsvereinbarung notariell beurkunden müssen. Die Ansicht des LG Köln liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So entschied der BGH bereits im Jahr 1986 (Az. IV a ZR 102/85), dass Vereinbarungen mit Maklern, nach denen diesen auch ohne Zustandekommen des Hauptvertrages eine Vergütung zustehen soll, jedenfalls bei einem vereinbarten Betrag von mehr als 10 – 15 Prozent der üblichen Courtage der notariellen Beurkundung bedürfen. Auch in diesen Fällen entsteht für den Interessenten nämlich ein mittelbarer Kaufdruck. Die Reservierungsvereinbarung unterliegt mithin denselben Formvorgaben wie der Kaufvertrag selbst. Nichts anderes gilt für jene Fälle, in denen sich nicht der Makler, sondern der Verkäufer selbst eine solche Gebühr versprechen lässt. Umgekehrt, und auch das sollte nicht vergessen werden, führt eine Nichtigkeit der Vereinbarung auch dazu, dass der Verkäufer hieran nicht gebunden ist. Verkauft er seine Immobilie einem Dritten, haftet er dem Erstinteressenten somit nicht auf Schadensersatz!</p></p>
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		<title>Die Baulast &#8211; des einen Freud ist des andern Leid</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Sep 2021 08:35:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Baulast spielt im öffentlichen Baurecht eine bedeutende Rolle. Häufig ist sie erforderlich, damit ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird. So können durch deren Bestellung und Eintragung beispielsweise notwendige Stellplätze oder erforderliche Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken nachgewiesen werden. Hohe Praxisrelevanz Von großer Praxisrelevanz ist die Baulast auch bei der Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eines Baugrundstücks. Baugrundstücke sind [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Baulast spielt im öffentlichen Baurecht eine bedeutende Rolle. Häufig ist sie erforderlich, damit ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird. So können durch deren Bestellung und Eintragung beispielsweise notwendige Stellplätze oder erforderliche Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken nachgewiesen werden. </p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Hohe Praxisrelevanz</h2>



<p>Von großer Praxisrelevanz ist die Baulast auch bei der Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eines Baugrundstücks. Baugrundstücke sind knapp. Deshalb werden große Grundstücke zunehmend geteilt, um auch den hinteren Gartenbereiche zu bebauen.</p>



<p>Die nordrhein-westfälische Bauordnung (BauO NRW) fordert ebenso wie das Baugesetzbuch (BauGB), dass die Erschließung eines Baugrundstücks gesichert sein muss. Jedes Grundstück muss also unter anderem über eine Zufahrt erreichbar sein, beispielsweise für die Feuerwehr.</p>



<p>Zum Nachweis der Erschließung eines sogenannten Hinterliegergrundstücks sind zivilrechtliche Grunddienstbarkeiten oder Notwegerechte auf dem sogenannten Vorderliegergrundstück nicht ausreichend. Denn die Grundstückseigentümer könnten sie nachträglich wieder ändert oder gar aufheben. </p>



<p>Deshalb ist eine Baulast erforderlich. Mit dieser wird das dienende Grundstück ähnlich wie mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Der Unterschied ist jedoch, dass die Erklärung, eine Baulast bestellen zu wollen, von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Stadt abgegeben wird. Die Baulast wird sodann in das Baulastverzeichnis eingetragen.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Vor- und Nachteile einer Baulast</h2>



<p>Für den Bauherrn ist die Bestellung der Baulast regelmäßig notwendig für die Realisierung des Bauvorhabens. Dies  führt zugleich zu einer erheblichen Erhöhung des Grundstückswerts.</p>



<p>Gleichzeitig wird das durch die Baulast belastete Grundstück des Nachbarn unter Umständen aber im Wert reduziert. Denn die Baulast verhindert, dass der Nachbar sein Grundstück nach belieben nutzen kann. Vielmehr ist dies nur noch in dem Rahmen möglich, den die Baulast zulässt.</p>



<p>Dies führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Meistens ist ein weiteres oder ein größeres Bauvorhaben der Anlass. Denn plötzlich wird durch die Baulast ein Bauvorhaben ermöglicht, mit dem der Nachbar nicht einverstanden ist.</p>



<p>Es ist aber nicht möglich, eine Baulast einfach löschen zu lassen. Denn die Bauaufsichtsbehörde stimmt der Löschung nur dann zu, wenn aus ihrer Sicht kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Anspruch auf Löschung</h2>



<p>Wenn der Nachbar die Nachteile der Baulast erkennt, ist es aus dem vorgenannten Grund häufig schon zu spät.</p>



<p>Dann stellt sich die Frage, ob der Nachbar gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch darauf hat, dass diese die Baulast löscht.</p>



<p>Das ist dann zu bejahen, wenn kein öffentliches Sicherungsinteresse mehr besteht. Das Sicherungsinteresse entfällt beispielsweise dann, wenn das Baugrundstück auf andere Weise erschlossen wird.</p>



<p>Problematisch ist die Frage, ob ein Löschungsanspruch auch dann entsteht, wenn der Bauherr oder dessen Rechtsnachfolger das ursprüngliche Bauvorhaben abreißt oder erheblich verändert.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung erlischt das öffentliche Sicherungsinteresse dann, wenn die Baulast nur für ein spezielles Bauvorhaben eingetragen wurde und dieses Bauvorhaben nicht mehr existiert. Dann darf der Bauherr auf Grundlage dieser sogenannten &#8222;vorhabenbezogenen&#8220; Baulast kein anderes Bauvorhaben errichten.</p>



<p>Anders ist dies aber zu bewerten, wenn die Baulast grundstücksbezogen ist. Dann bleibt das öffentliche Sicherungsinteresse bestehen, so lange das Grundstück bebaut ist oder der Bauherr dies bebauen möchte.</p>



<p>Wann eine Baulast als vorhabenbezogen oder als grundstücksbezogen anzusehen ist, ist fraglich.</p>



<p>Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte kürzlich mit Beschluss vom 05.08.2021, Az.: 2 B 1039/21, seine bisherige Rechtsprechung: Demnach ist eine Baulast grundsätzlich grundstücksbezogen. Eine vorhabenbezogene Baulast liege nur dann vor, wenn dies aus dem Text der Baulasteintragung oder aus der Baulasterklärung des Nachbarn folgt.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Deshalb: Vorsicht bei der Baulastbestellung!</h2>



<p>Aufgrund dieser Rechtsprechung ist größte Vorsicht bei der Baulastbestellung geboten: Soweit dies gewollt ist, sollte der Wortlaut der Baulasterklärung sehr präzise und unter Verweis auf das konkrete Bauvorhaben gefasst werden.</p>



<p>Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit diesem Thema und sind Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen behilflich.</p>



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		<title>Häusliches Arbeitszimmer und Veräußerungsgewinn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jul 2021 19:40:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in der Entscheidung vom 01.03.2021 unter dem Aktenzeichen IX R 37/19 mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie ein Veräußerungsgewinn anfällt. Ein Teil der Immobilie war vor dem Verkauf als Arbeitszimmer genutzt und steuerlich angesetzt worden. 1. Private Veräußerungsgeschäfte Der Verkauf von Immobilien kann zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in der Entscheidung vom 01.03.2021 unter dem Aktenzeichen IX R 37/19 mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie ein Veräußerungsgewinn anfällt. Ein Teil der Immobilie war vor dem Verkauf  als Arbeitszimmer genutzt und steuerlich angesetzt worden.</p>
<p><strong>1. Private Veräußerungsgeschäfte</strong></p>
<p>Der Verkauf von Immobilien kann zu Einkünften führen und ist bei Grundstücken und Gebäuden nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Dieses gilt allerdings unter anderem dann nicht, wenn die Veräußerung zehn Jahre nach der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs.  1, Nr.1, Satz 1 EStG) oder wenn die Immobilie vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1, Nr. 1, Satz 3 EStG).</p>
<p>Im vorliegenden Rechtsstreit wurde eine selbstgenutzte Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen innerhalb der zehnjährigen Haltefrist verkauft. Ein Teil der Wohnung wurde vor dem Verkauf allerdings als häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt.</p>
<p><strong>2. Auffassung der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass für den Teil des Arbeitszimmers die Voraussetzungen für den Tatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erfüllt sei. Damit sollte der Verkauf, zumindest anteilig, der Steuerpflicht unterliegen. Als Argument wurde angeführt, dass die berufliche Nutzung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausschließe.</p>
<p><strong>3. Begründung des BFH</strong></p>
<p>Die Rechtsauffassung lehnte der Bundesfinanzhof ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Steuerpflichtigen nur zur eigenen Nutzung verpflichtet, d.h. eine ausschließliche Überlassung an Dritte, insbesondere durch Vermietung, ausschließt.</p>
<p>Eine Wohnung wird demnach auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn ein Teil als Arbeitszimmer genutzt wird. Die Formulierung zu eigenen Wohnzwecken lässt für eine Auslegung dahingehend, dass hiervon selbstgenutzte Arbeitszimmer von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen sein sollten, keinen Raum.</p>
<p>Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; umschreibt &#8211;nach seinem Grundverständnis und der Auffassung des Gerichts&#8211; einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt. Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen deshalb dafür, dass dieses &#8211; zumindest zeitweise &#8211; zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch wenn ein Zimmer für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, verbleibt die Nutzung der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers damit dennoch in der häuslichen Spähre.</p>
<p><strong>4. Entscheidung des BFH</strong></p>
<p>Daher hat das Gericht entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, auch wenn sie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wird und die Wohnung über ein Arbeitszimmer zum Teil zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde, von der Besteuerung ausgenommen ist.</p>
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			</item>
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		<title>Immer wieder: Die Schriftform von Gewerbemietverträgen</title>
		<link>https://www.gssr.de/immer-wieder-die-schriftform-von-gewerbemietvertraegen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 May 2021 21:30:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Gewerbliche Mietverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen, müssen gem. § 550 BGB die Schriftform einhalten. Diese harmlos wirkende Vorgabe wird in der mietrechtlichen Praxis immer wieder missachtet. Die Folgen sind dramatisch: Der Mietvertrag ist zwar wirksam, jedoch führt die Nichtbeachtung der Form dazu, dass der Vertrag (nur) auf unbestimmte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Gewerbliche Mietverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen, müssen gem. § 550 BGB die Schriftform einhalten. Diese harmlos wirkende Vorgabe wird in der mietrechtlichen Praxis immer wieder missachtet. Die Folgen sind dramatisch: Der Mietvertrag ist zwar wirksam, jedoch führt die Nichtbeachtung der Form dazu, dass der Vertrag (nur) auf unbestimmte Zeit läuft. Er kann somit von beiden Seiten mit der gesetzlichen Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden! Es kommt nicht darauf an, welche Laufzeit vereinbart wurde. Schriftformfehler treten immer dann auf, wenn wesentliche Vertragsinhalte, etwa Angaben zu den Parteien, der Laufzeit, der Mietsache oder der Miethöhe nicht in einer förmlichen Vertragsurkunde festgelegt wurden.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des BGH v. 10.02.2021</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (XII ZR 26/20) hatte nun darüber zu entscheiden, ob Formverstöße nachträglich geheilt werden können. Im Ursprungsvertrag über die Aufstellung von Geldautomaten in einem Ladenlokal hatten die Parteien die Schriftform verletzt. So fanden sich die Eckdaten des Mietverhältnisses zwar auf der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vorderseite eines Formularvertrags; die nähere Beschreibung der Mietsache einschließlich der Regelungen zur Laufzeit und deren Verlängerungen befanden sich jedoch im „Kleingedruckten“ auf der Rückseite dieses Vertrages, die keine weitere Unterschrift der Parteien aufwies. Das genügt grundsätzlich nicht. Der Vertrag wäre mit gesetzlicher Frist kündbar.</p>
<p>Allerdings fertigten die Parteien später eine (unterzeichnete) Anlage zum Mietvertrag an, die auf den Hauptvertrag Bezug nahm und aus der sich die Lage der Mietsache eindeutig ergab. Auf diese Anlage war schon auf der nicht unterzeichneten Rückseite des ursprünglichen Vertrages Bezug genommen worden. Das genügte dem BGH. Aus dieser Bezugnahme nämlich sei eine Verbindung der Vertragsurkunde und der Anlage 1 zu einer gedanklichen Einheit erfolgt, aus der sich der Inhalt des Vertrags hinreichend deutlich ergebe. Die Schriftform sei mithin gewahrt.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Auch wenn die später erstellte Anlage letztlich die (vorzeitige) Kündbarkeit des Vertrages verhinderte, müssen die Vertragspartner bereits bei der Erstellung des Mietvertrages größte Sorgfalt anwenden. Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen sich aus der Urkunde selbst ergeben, an deren Ende die Unterschriften zu stehen haben. Wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann der Formverstoß mit einer weiteren Urkunde, die auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt, geheilt werden. Das setzt allerdings die Mitwirkung beider Seiten voraus. Ein Anspruch auf Heilung von Formfehlern lässt sich in der Regel nicht gegen den Willen des Vertragspartners durchsetzen! Sogenannte Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam.</p>
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			</item>
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		<title>Steuerpflicht bei Verkauf der selbstgenutzten und kurzfristig vermieteten Wohnung</title>
		<link>https://www.gssr.de/steuerpflicht-bei-verkauf-der-selbstgenutzten-und-kurzfristig-vermieteten-wohnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2021 00:54:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung IX R 10/19 mit der Frage beschäftigt, wann die Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung, die kurzfristig vermietet wurde, zu steuerpflichtigen Einnahmen führen kann. I. Gesetzliche Regelung Die grundsätzlichen Regelungen zur Besteuerung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien, finden sich in § 22 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung IX R 10/19 mit der Frage beschäftigt, wann die Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung, die kurzfristig vermietet wurde, zu steuerpflichtigen Einnahmen führen kann.</p>
<p><strong>I. Gesetzliche Regelung</strong></p>
<p>Die grundsätzlichen Regelungen zur Besteuerung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien, finden sich in § 22 Abs. 2 i.V.m. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG).</p>
<p>Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Veräußerungen von Grundstücken und Immobilien steuerpflichtig sein und damit zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften zählen. Eine Verpflichtung den Veräußerungsgewinn zu versteuern gilt insbesondere für Immobilien, bei denen zwischen dem Zeitraum der Anschaffung und der Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen.</p>
<p>Der Veräußerungsgewinn berechnet sich dabei nach § 23 Abs. 3 EStG, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Herstellungskosten und den Werbungskosten anderseits, ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.</p>
<p>Nicht der 10 Jahresfrist und damit nicht der Steuerpflicht unterliegen dagegen gemäß § 23 Abs.  1 Nr. 1 Satz 3 EStG die Veräußerungserlöse von Immobilien, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzt wurden (1. Variante) oder in dem Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (2. Variante).</p>
<p><strong>II. Sachverhalt</strong></p>
<p>In dem Sachverhalt des Klageverfahrens hatte der Steuerpflichtige bereits 2006 eine Eigentumswohnung erworben und bis Anfang 2014 selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nach seinem Auszug vermietete er die Wohnung und verkaufte sie im Dezember 2014.</p>
<p>Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer, da die 10 Jahresfrist nicht eingehalten wurden und angeblich die 2. Alternative der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne.</p>
<p>Zur Begründung der Steuerpflicht verwies das Finanzamt auf die Tatsache, dass die Wohnung nach Ende der eigenen Nutzung vermietet wurde und damit eine Eigennutzung nicht mehr vorliege und diese eine Steuerbefreiung nicht mehr begründen könne.</p>
<p><strong>III. Entscheidung des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzamt und hob den fehlerhaften Steuerbescheid auf.</p>
<p>Zur Begründung wurde angeführt, dass, entgegen der Ansicht des Finanzamtes, die 2. Alternative der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eingreife.</p>
<p>Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahme reicht, dass im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht, dass durch die eigene Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum Anfang 2014 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt seien.</p>
<p>Die Vermietung vor der Veräußerung sah der BFH als unschädlich an.</p>
<p><strong>IV. Hinweise</strong></p>
<p>Die Steuerfreiheit bei einem Verkauf einer Immobilie tritt ein, wenn vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über drei Jahre vorliegt. Dabei muss die Immobilie weder das erste noch das letzte Jahr vor dem Verkauf vollumfänglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine zeitweise Vermietung im Jahr des Verkaufs ist unschädlich.</p>
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