Die Baulast spielt im öffentlichen Baurecht eine bedeutende Rolle. Häufig ist sie erforderlich, damit ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird. So können durch deren Bestellung und Eintragung beispielsweise notwendige Stellplätze oder erforderliche Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken nachgewiesen werden.
Hohe Praxisrelevanz
Von großer Praxisrelevanz ist die Baulast auch bei der Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eines Baugrundstücks. Baugrundstücke sind knapp. Deshalb werden große Grundstücke zunehmend geteilt, um auch den hinteren Gartenbereiche zu bebauen.
Die nordrhein-westfälische Bauordnung (BauO NRW) fordert ebenso wie das Baugesetzbuch (BauGB), dass die Erschließung eines Baugrundstücks gesichert sein muss. Jedes Grundstück muss also unter anderem über eine Zufahrt erreichbar sein, beispielsweise für die Feuerwehr.
Zum Nachweis der Erschließung eines sogenannten Hinterliegergrundstücks sind zivilrechtliche Grunddienstbarkeiten oder Notwegerechte auf dem sogenannten Vorderliegergrundstück nicht ausreichend. Denn die Grundstückseigentümer könnten sie nachträglich wieder ändert oder gar aufheben.
Deshalb ist eine Baulast erforderlich. Mit dieser wird das dienende Grundstück ähnlich wie mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Der Unterschied ist jedoch, dass die Erklärung, eine Baulast bestellen zu wollen, von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Stadt abgegeben wird. Die Baulast wird sodann in das Baulastverzeichnis eingetragen.
Vor- und Nachteile einer Baulast
Für den Bauherrn ist die Bestellung der Baulast regelmäßig notwendig für die Realisierung des Bauvorhabens. Dies führt zugleich zu einer erheblichen Erhöhung des Grundstückswerts.
Gleichzeitig wird das durch die Baulast belastete Grundstück des Nachbarn unter Umständen aber im Wert reduziert. Denn die Baulast verhindert, dass der Nachbar sein Grundstück nach belieben nutzen kann. Vielmehr ist dies nur noch in dem Rahmen möglich, den die Baulast zulässt.
Dies führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Meistens ist ein weiteres oder ein größeres Bauvorhaben der Anlass. Denn plötzlich wird durch die Baulast ein Bauvorhaben ermöglicht, mit dem der Nachbar nicht einverstanden ist.
Es ist aber nicht möglich, eine Baulast einfach löschen zu lassen. Denn die Bauaufsichtsbehörde stimmt der Löschung nur dann zu, wenn aus ihrer Sicht kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.
Anspruch auf Löschung
Wenn der Nachbar die Nachteile der Baulast erkennt, ist es aus dem vorgenannten Grund häufig schon zu spät.
Dann stellt sich die Frage, ob der Nachbar gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch darauf hat, dass diese die Baulast löscht.
Das ist dann zu bejahen, wenn kein öffentliches Sicherungsinteresse mehr besteht. Das Sicherungsinteresse entfällt beispielsweise dann, wenn das Baugrundstück auf andere Weise erschlossen wird.
Problematisch ist die Frage, ob ein Löschungsanspruch auch dann entsteht, wenn der Bauherr oder dessen Rechtsnachfolger das ursprüngliche Bauvorhaben abreißt oder erheblich verändert.
Nach der Rechtsprechung erlischt das öffentliche Sicherungsinteresse dann, wenn die Baulast nur für ein spezielles Bauvorhaben eingetragen wurde und dieses Bauvorhaben nicht mehr existiert. Dann darf der Bauherr auf Grundlage dieser sogenannten „vorhabenbezogenen“ Baulast kein anderes Bauvorhaben errichten.
Anders ist dies aber zu bewerten, wenn die Baulast grundstücksbezogen ist. Dann bleibt das öffentliche Sicherungsinteresse bestehen, so lange das Grundstück bebaut ist oder der Bauherr dies bebauen möchte.
Wann eine Baulast als vorhabenbezogen oder als grundstücksbezogen anzusehen ist, ist fraglich.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte kürzlich mit Beschluss vom 05.08.2021, Az.: 2 B 1039/21, seine bisherige Rechtsprechung: Demnach ist eine Baulast grundsätzlich grundstücksbezogen. Eine vorhabenbezogene Baulast liege nur dann vor, wenn dies aus dem Text der Baulasteintragung oder aus der Baulasterklärung des Nachbarn folgt.
Deshalb: Vorsicht bei der Baulastbestellung!
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist größte Vorsicht bei der Baulastbestellung geboten: Soweit dies gewollt ist, sollte der Wortlaut der Baulasterklärung sehr präzise und unter Verweis auf das konkrete Bauvorhaben gefasst werden.
Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit diesem Thema und sind Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen behilflich.