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	<title>Gesellschaftsrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<title>Gesellschaftsrecht Archive - GSSR.de</title>
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		<title>Persönliche Haftung bei Nutzung eines unvollständigen Firmennamens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Mar 2023 21:43:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren. I. Sachverhalt Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren.</p>



<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>



<p>Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge investieren. Der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft empfahl ihm einen als Blindpool aufgelegten Fonds und investierte darüber das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, welches zu einem  Totalverlustes des Kapitals führte. Der Anleger verlangte von dem Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft den entstandenen Schaden ersetzt.</p>



<p><strong>II. Haftung der Unternehmergesellschaft</strong></p>



<p>Grundsätzlich bestand ein Schadensersatzanspruch des Anlegers, da der empfohlene Fonds für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge nicht geeignet war. Das Investment führte zu einer Haftung aufgrund der Verletzung der Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber &#8211; vertreten durch den Handelnden &#8211;<br>Vertragspartner werden soll, sofern der Handelnde sein Auftreten für ein Unter-<br>nehmen hinreichend deutlich macht. Im vorliegenden Rechtstreit wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer nach dem objektiven Empfängerhorizont als Vertreter der Unternehmer-gesellschaft und nicht für sich selbst aufgetreten ist. Damit wurde ein Vertrag mit der Unternehmergesellschaft geschlossen.</p>



<p><strong>III. Persönliche Haftung des Geschäftsführers</strong></p>



<p>Weiter wurde geprüft, ob auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestand.</p>



<p>Der Geschäftsführer verwendete Geschäftspapiere und Verträgen, in denen der haftungsbeschränkende Zusatz zum Firmennamen, d.h. Unternehmergesellschaft bzw. haftungsbeschränkt oftmals nicht verwendet wurde.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht zum Ausdruck bringt. Dies insbesondere wenn der Rechtsformzusatz &#8222;Unternehmergesellschaft&#8220;, &#8222;UG&#8220; oder „GmbH“ nicht verwendet wird.</p>



<p>Dabei haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG (haftungsbeschränkt)&#8220; führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen &#8211; das der GmbH deutlich unterschreitenden &#8211; Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis.</p>



<p>Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz &#8211; &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG, (haftungsbeschränkt)&#8220; &#8211; weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist, tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa nur der zwingend gebotene Hinweis &#8222;haftungsbeschränkt&#8220; fehlt.</p>



<p><strong>IV. Persönliche Haftung von Vertretern, die nicht Geschäftsführer sind</strong></p>



<p>Vorstehende Haftungsregelung gilt nicht nur für den Geschäftsführer, sondern für alle Vertreter der Gesellschaft.</p>



<p><strong>V. Schuldunabhängige Garantiehaftung</strong></p>



<p>Dabei begründet § 179 BGB keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privat-<br>vermögen.</p>



<p>Diese Nachlässigkeit führte zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers &#8211; neben der Unternehmergesellschaft analog § 179 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und 3 BGB.</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Verwenden Sie immer den vollständigen Firmennamen unter Zusatz der Haftungsbeschränkungen (GmbH bzw. UG, haftungsbeschränkt)</li></ul>
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		<title>Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 23:06:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschafter ab.</p>
<p><strong>1. Formalien</strong></p>
<p>Die Steuerbescheide müssen gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) bekannt gegeben werden. Der Verwaltungsakt ist dabei grundsätzlich an die Gesellschafter zu richten und kann an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 Abgabenordnung) bekannt gegeben werden. Sind weder ein Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter benannt, kann das Finanzamt die Bescheid auch an die Gesellschafter bekanntgeben.<br />(§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO).</p>
<p><strong>2. Einspruchsbefugnis</strong></p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts muss ein Einspruch gegen einen gegenüber der GbR ergangenen Steuerbescheid nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Namen der Gesellschaft und durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.</p>
<p>Auch für den Fall, dass eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bereits erfolgt ist, setzt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Einspruchseinlegung ein  gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen, d.h. der Gesellschafter, im Namen der Gesellschaft voraus.</p>
<p>Dies soll sogar dann gelten, wenn strittig ist, ob eine GbR tatsächlich besteht bzw. nie gegründet wurde.</p>
<p>Auch in diesen Fällen können die vermeintlichen Gesellschafter nur gemeinschaftlich im Namen der GbR Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid in Form eines Einspruchs einlegen.</p>
<p>Ein Einspruch wäre nur entbehrlich, wenn der Steuerbescheid nichtig wäre, d.h. nach § 125 Abgabenordnung an einem besonders schweren Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Dann entfaltet der Steuerbescheid keine Wirkung, auch ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Wenn der Bescheid dagegen „nur“ rechtwidrig, d.h. fehlerhaft ist, muss Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><strong>3. Entscheidung des Finanzgerichts</strong></p>
<p>Den Umstand, ob eine GbR wirksam gegründet wurde, war nach Ansicht des Finanzgericht zwar ein Fehler, aber dieser war nicht offensichtlich.</p>
<p>Der Umstand, ob eine Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin zu betrachten ist, d.h. die handelnden Personen eine GbR darstellen, sind Fragen, welche nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffen.</p>
<p>Damit lag keine Nichtigkeit vor und die Gesellschafter hätten im Namen der GbR gemeinschaftlich im Wege des Einspruchs gegen den Steuerbescheid hätten vorgehen müssen.</p>
<p><strong>4. Hinweise</strong></p>
<p>Auch wenn ein Steuerbescheid gegen eine GbR allen Gesellschaftern zugestellt wird, müssen diese gemeinschaftlich auch im Namen der GbR gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgehen.</p>
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		<title>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2022 21:07:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens Ein weiteres Finanzgericht hat die Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen befürwortet. Neben dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 2 K 121/21) hat sich nun auch das Finanzgericht Münster mit der Entscheidung von 03.05.2022, Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens<br />
Ein weiteres Finanzgericht hat die Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen befürwortet. Neben dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 2 K 121/21) hat sich nun auch das Finanzgericht Münster mit der Entscheidung von 03.05.2022, Aktenzeichen  8 V 246/22 GrE) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung angeschlossen. Die Finanzgerichte vertreten die Ansicht, dass Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ausgliederung nicht erhoben werden kann.</p>
<p>1. Hintergrund</p>
<p>Es ist zurzeit noch umstritten, ob bei der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz die Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Dies kann geschehen, wenn sich in einem Einzelunternehmen ein oder mehre Grundstücke befinden. Wird dann das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer anfällt.</p>
<p>Die Ausglieder eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Mit der Ausgliederung und Gründung der GmbH geht das Eigentum an dem Grundstück von dem Einzelunternehmen über auf die GmbH. Damit sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grundsätzlich gegeben.</p>
<p>2. Anwendbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz</p>
<p>Die Frage ist aber, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer durch die Ausnahmeregelung des § 6a GrEStG ausgeschlossen ist.</p>
<p>Die Regelung sieht eine Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen vor. Eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG ist, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist. Die Finanzverwaltung sieht in dem Einzelunternehmen bzw. dessen Inhaber kein herrschendes Unternehmen. Sie verweist darauf, dass die Regelung zur Vergünstigung nur für Konzerne gelte.</p>
<p>Dagegen befürwortet das Finanzgericht Münster die Anwendung der Begünstigung, mit dem Verweis auf den Begriff Unternehmen.  Danach meint „Unternehmen“ im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind. Hiernach kann jedes Unternehmen herrschend sein, unabhängig von der Rechtsform, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.</p>
<p>Mit dieser Begründung wurde eine Steuerpflicht verneint.</p>
<p>3. Hinweise</p>
<p>Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird die Verfahren prüfen und in der Sache entscheiden. Daher ist bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Vorsicht bei Umwandlungen unter Einbeziehung von Grundstücken geboten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungspflicht von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern</title>
		<link>https://www.gssr.de/sozialversicherungspflicht-von-gmbh-gesellschafter-geschaeftsfuehrern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 2021 07:03:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Frage ab, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers als selbständig zu bewerten ist. Wird die Tätigkeit des Geschäftsführers falsch eingeordnet, können erhebliche – nicht eingeplante – Nachzahlungen zur Sozialversicherung anfallen. Auch steht schnell der strafrechtliche Vorwurf nach § 266a StGB im Raum, d.h. das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Danach wird, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/sozialversicherungspflicht-von-gmbh-gesellschafter-geschaeftsfuehrern/">&lt;strong&gt;Sozialversicherungspflicht von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Frage ab, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers als selbständig zu bewerten ist.</p>
<p>Wird die Tätigkeit des Geschäftsführers falsch eingeordnet, können erhebliche – nicht eingeplante – Nachzahlungen zur Sozialversicherung anfallen. Auch steht schnell der strafrechtliche Vorwurf nach § 266a StGB im Raum, d.h. das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Danach wird, wer Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p>In einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 30.04.2020, Az. L 10 BA1483/19, wurden die Vorgaben für eine selbständige Tätigkeit weiter präzisiert.</p>
<p><strong>I. Gesetzliche Regelung</strong></p>
<p>Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine nichtselbständige Beschäftigung insbesondere dann vor, wenn  die  Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.</p>
<p>Dabei hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Geschäftsführer, auch die an der GmbH als Gesellschafter beteiligt sind, grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bereits in dem Jahr 2018 verschärfte das Bundessozialgericht mit seinen Entscheidungen, die Sozialversicherungspflicht und grenzte den Kreis der sozialversicherungsfreien Geschäftsführer stark ein. Die Sozialversicherungspflicht hat zur Folge, dass die Vergütung für die Tätigkeit den Beiträgen zur Arbeitslosen-, Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.</p>
<p>In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.03.2018 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2012%20KR%2013/17%20R#1622487454bd53ff2d97" target="_blank" rel="noreferrer noopener">B 12 KR 13/17 R</a> wurde festgestellt, dass eine Beteiligung an der GmbH von unter 50% für eine selbständige Tätigkeit nicht ausreicht, wenn der Minderheitsgesellschafter nicht auch über starke Vetorecht verfügt. Es muss die Möglichkeit bestehen, die minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers aufzuheben oder abzuschwächen. Eine Sperrminorität, die sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche und nicht allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bezieht, sodass er nicht jegliche Weisungen durch die Mehrheitsgesellschafter hätte verhindern können, reicht nicht aus.</p>
<p><strong>II. Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg</strong></p>
<p>Dem Klageverfahren vor dem Landessozialgericht lag die Konstruktion zugrunde, dass der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der GmbH im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben hatte, dass seine Abberufung als Geschäftsführer nur mit seiner Zustimmung erfolgen konnte. Weiter war bei einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Katalog von wesentlichen Entscheidungen des Geschäftsführers eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Die Gesellschafterversammlung entschied in der Regel mit einfacher Mehrheit, im Falle der zustimmungspflichtigen wesentlichen Entscheidungen aber einstimmig.</p>
<p>Das Landessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 30.4.2020 fest, dass im vorliegenden Fall eine nichtselbstständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer, da er keine 50% an den Anteilen der Gesellschaft gehalten hatte, über eine echte Sperrminorität hätte verfügen müsse, um als selbständig im Sinne des Sozialgesetzbuches zu gelten. Die Sperrminorität müsse sicherstellen, dass der Geschäftsführer Einfluss auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung habe und ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.</p>
<p>Dabei forderte das Gericht, der Minderheitengesellschafter eine umfassende, die gesamte Unternehmertätigkeit erfassende Sperrminorität erhalten, um eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Die im vorliegenden Fall bestehenden Sperrminorität für einzelnen Entscheidungen reichte nicht aus.</p>
<p><strong>III. Hinweise</strong></p>
<p>Prüfen Sie unbedingt, sobald Sie Minderheitsgesellschafter (unter 50%) und Geschäftsführer sind, die Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.</p>
<p>Wir raten über die Rentenversicherung sog. Clearing-Verfahren durchzuführen, um die Frage der Sozialversicherungspflicht verbindlich zu klären.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/sozialversicherungspflicht-von-gmbh-gesellschafter-geschaeftsfuehrern/">&lt;strong&gt;Sozialversicherungspflicht von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht nach § 51a GmbHG im Kellerraum unzumutbar</title>
		<link>https://www.gssr.de/akteneinsicht-nach-51a-gmbhg-im-kellerraum-unzumutbar/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Mar 2021 20:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für den Gesellschafter einer GmbH, insbesondere den Minderheitengesellschafter, ist das in § 51a GmbHG normierte Auskunfts- und Einsichtsrecht grundlegend, um die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren. Über die konkrete Durchführung und den Umfang dieser Rechte entsteht immer wieder Streit. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 01.12.2020 in der Sache 21 W 137/20 geklärt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/akteneinsicht-nach-51a-gmbhg-im-kellerraum-unzumutbar/">Akteneinsicht nach § 51a GmbHG im Kellerraum unzumutbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für den Gesellschafter einer GmbH, insbesondere den Minderheitengesellschafter, ist das in § 51a GmbHG normierte Auskunfts- und Einsichtsrecht grundlegend, um die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren.</p>



<p>Über die konkrete Durchführung und den Umfang dieser Rechte entsteht immer wieder Streit. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 01.12.2020 in der Sache 21 W 137/20 geklärt, inwieweit eine Akteneinsicht in einem mit Aktenkartons vollgestelltem 13 qm großen Kellerraum zumutbar ist. Dabei handelte es sich aber um den einzigen Geschäftsraum der GmbH.</p>



<p><strong>I. Anspruch nach § 51a GmbHG</strong></p>



<p>Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und auch die Einsicht in die Bücher und Schriften zu erstatten. Das Recht der Gesellschafter kann nur verweigert werden, wenn durch die Auskunft der Gesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen ein erheblicher Nachteil droht.</p>



<p>Der Geschäftsführer hat die Auskünfte unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen. Das in § 51a GmbHG bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrecht ist in der Regel in den Geschäftsräumen der GmbH zu gewähren.</p>



<p><strong>II. Durchsetzung nach § 51b GmbHG</strong></p>



<p>Verweigert der Geschäftsführer die Auskunft bzw. die Einsicht in die Bücher und Schriften, kann der Gesellschafter nach § 51b GmbHG seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Sollte der Geschäftsführer nach einer Verurteilung die Einsicht weiter verweigern, wird in der Regel auf Antrag des Gesellschafters ein Zwangsgeld gegen die GmbH zur Durchsetzung verhangen.</p>



<p><strong>III. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt</strong></p>



<p>Da den Gesellschaftern grundsätzlich die Rechte auf Auskunft und Einsicht zustehen, entsteht oftmals Streit über den Umfang bzw. Art und Weise der Durchführung der Auskunft bzw. Einsicht. Im vorliegenden Rechtsstreit war die GmbH bereits verurteilt worden, dem Gesellschafter und zwei Bevollmächtigen Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.</p>



<p>Der Geschäftsführer der GmbH wollte in der Corona Zeit dem Gesellschafter und seinen zwei Beratern die Einsicht in einem 13 qm großen Raum, der mit einem Schreibtisch, Aktenkartons und einer Couch vollgestellt war, gestatten. Der Gesellschafter und seine Berater brachen die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf eine Unzumutbarkeit ab.</p>



<p>Das Landgericht Frankfurt verhängte dann auf Antrag des Gesellschafters ein Zwangsgeld über € 5.000,- gegen die GmbH, ersatzweise für je € 250,- einen Tag an dem Geschäftsführer zu vollstreckende Zwangshaft.</p>



<p>Nach der Beschwerde der GmbH gegen die Entscheidung wurde die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.</p>



<p>Dabei stellte das Gericht fest, dass dem Gesellschafter grundsätzlich die Einsicht in den Räumen der GmbH zu gewähren ist, aber bei dem Vorliegen besondere Gründe die Einsicht auch außerhalb der Geschäftsräume erfolgen kann bzw. muss.</p>



<p>Im vorliegenden Fall sah das Gericht es als unzumutbar an, die Einsicht in dem Kellerraum durchzuführen und sah die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, in der Pflicht, die Einsicht in anderen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Zur Begründung wurde die Gesundheitsgefährdung und das Fehlen eines überzeugenden Hygienekonzeptes angeführt.</p>



<p>Das Oberlandesgericht sah daher das verhängte Zwangsgeld als rechtmäßig an.</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Behinderungen bei der Durchführung des Einsichtsrechtes von Gesellschaftern können zu  Zwangsgeldern führen</li><li>Bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Rahmen der Durchführung der Einsicht und damit verbundener Zwangsgelder, können diese als Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.</li></ul>
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		<title>Anschaffungskosten der GmbH Gesellschafter, § 17 EStG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2018 21:39:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung. Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung.<span style="background-color: transparent; color: #333333; display: inline; float: none; font-family: Georgia,&quot; times new roman&quot;,&quot;bitstream charter&quot;,times,serif; font-size: 16px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; line-height: 24px; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px; word-wrap: break-word;"> Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.</span></p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX R 5/15 folgenden Fall zu beurteilen:</p>
<p>Die Gesellschafter einer GmbH hatten sich für Schulden der Gesellschaft gegenüber einer Bank persönlich verbürgt. Daneben diente auch ein Grundstück der Gesellschafter als Sicherheit für die Darlehen der Bank.<br />
Nachdem die GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, veräußerten die Gesellschafter das als Sicherheit gestellte Grundstück und überwiesen einen Teil des erzielten Kaufpreises an die GmbH. Der Betrag wurde der Kapitalrücklage der GmbH zugeführt, um eine Liquidation der GmbH verhindern. Die GmbH verwendete den zur Verfügung gestellten Betrag zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank und die Gesellschafter wurden aus der Haftung entlassen.</p>
<p><strong>I. Veräußerung des GmbH Anteils</strong></p>
<p>Die Gesellschafter veräußerten dann ihre Geschäftsanteile für 0 Euro und machten in ihren Steuererklärung den in die Kapitalrücklage geleisteten und zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendeten Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EstG steuermindernd geltend. Ebenso machten sie das ursprünglich nach § 5 GmbHG geleistete Stammkapital steuerlich als Aufwendung geltend.</p>
<p><strong>II. Ansicht der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Während die Finanzverwaltung das geleistete Stammkapital steuermindernd berücksichtige, lehnte sie die Geltendmachung der Zahlungen in die Kapitalrücklage, ebenso wie das Finanzgericht Düsseldorf, ab.<br />
Zur Begründung wurde angeführt, dass wirtschaftlich betrachtet, die Zahlungen lediglich zur Ablösung der Sicherheiten dienten. Im Hinblick auf die Zahlung der GmbH an die Bank, die der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien den Gesellschaftern bereits deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten entstanden, weil ihnen zu keinem Zeitpunkt ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH zugestanden habe.<br />
Soweit die Zahlung der GmbH zur Ablösung der Bürgschaft erfolgt sei, seien im Streitfall die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiterhin anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Bürgschaft der Gesellschafter bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden sei und daher die Rückgriffforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen sei, der wesentlich geringer als die tatsächlichen Zahlungen der Gesellschafter war.</p>
<p>Der Wertung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.</p>
<p><strong>III. Was ist ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG?</strong></p>
<p>Ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Dabei sind Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).</p>
<p><strong>IV. Wann sind nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen?</strong></p>
<p>Bei der Frage, ob nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung zur berücksichtigen sind, war nach bisheriger Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob sie eigenkapitalersetzend war. Der eigenkapitalersetzende Charakter wurde bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen oder eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt hätten. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln (Fremdkapital) und ein steuerlicher Ansatz wurde abgelehnt.<br />
Da aber zwischen zeitlich die Aufhebung des in § 32a GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG und die Einführung eines gesetzlichen Nachrangs sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall erfolgt, hat der BFH neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG entwickelt<br />
Jetzt ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen. Danach können den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung.<br />
Daher waren die Zahlungen in die Kapitalrücklage steuerlich zu berücksichtigen.<br />
Der BFH lehnte auch die Ansicht der Finanzverwaltung ab, dass in dieser Handhabung (Zahlung in die Kapitalrücklage) ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vorläge und gab der Klage statt.</p>
<p><strong>V. Hinweise</strong></p>
<p>Prüfen Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit einer GmbH Aufwendungen getätigt haben, ob eine steuerliche Geltendmachung in Betracht kommt</p>
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		<title>Variable Vergütung (Tantieme) des Geschäftsführers und verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jan 2018 14:53:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bonus]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer-Dienstvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tantieme]]></category>
		<category><![CDATA[variable Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund des Verdachtes einer schweren Pflichtverletzung (&#8222;Verdachtskündigung&#8222;) ist ausnahmsweise zulässig, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung zwar nicht nachgewiesen werden kann, es jedoch gerade der Verdacht ist, der das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat. Dass allein der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund des Verdachtes einer schweren Pflichtverletzung (&#8222;<em>Verdachtskündigung</em>&#8222;) ist ausnahmsweise zulässig, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung zwar nicht nachgewiesen werden kann, es jedoch gerade der Verdacht ist, der das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat.</p>
<p>Dass allein der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann, wird in der deutschen Rechtsliteratur immer wieder kritisiert. Vielen Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten der EU ist ein solcher Kündigungsrund fremd. Dennoch hat das <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de/">Bundesarbeitsgericht</a> die Möglichkeit einer Verdachtskündigung immer wieder bestätigt.</p>
<p>Als <strong>Rechtsgrundlage der Verdachtskündigung</strong> dient § 626 BGB. Hiernach kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn</p>
<p><em>&#8222;wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist &#8230;nicht zugemutet werden kann.&#8220;</em></p>
<p>Solche Tatsachen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, können also auch dringende Verdachtsmomente sein.</p>
<p>Die <strong>Anforderungen an eine Verdachtskündigung</strong> sind jedoch streng. So verlangt die Rechtsprechung u.a.:</p>
<ol>
<li>Der Arbeitnehmer muss im Verdacht stehen, einen so <strong>gravierenden Pflichtenverstoß</strong> begangen zu haben, der &#8211; wäre er erwiesen &#8211; den Ar­beit­ge­ber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde (z.B. Diebstahl, Urkundenfälschung, Betrug, Tätlichkeiten, schwere Beleidung).</li>
<li>Der Verdacht muss <strong>dringend</strong> sein, d.h. es muss eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Verdachtsumstände dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein anderes Geschehen zu erklären sein.</li>
<li>Der Arbeitgeber muss uvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt im Regelfall auch die <strong>Anhörung des Arbeitnehmers</strong>, die nur dann entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht zur Aufklärung bereit ist.</li>
</ol>
<p>Da die Anhörung mit vielen Fallstricken versehen ist, ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er bereits vor der Anhörung Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht nimmt. So kann u.a. abgeklärt werden</p>
<ul>
<li>&#8211; ob der Anhörungstermin und dessen Inhalt vorher angekündigt werden muss,</li>
<li>&#8211; ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ausdrücklich angeboten werden muss,</li>
<li>&#8211; wie detailliert der Arbeitnehmer über die Verdachtsmomente zu informieren ist,</li>
<li>&#8211; ob eine Betriebsratsmitglied zwingend hinzuzuziehen ist,</li>
<li>&#8211; wie weit der Sachverhalt bereits vor Anhörung auszuermitteln ist.</li>
</ul>
<p><strong>Praxistipp: Verdachtskündigung Arbeitsrecht</strong></p>
<p>Eine „<em>Verdachtskündigung</em>&#8220; ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers kann allein aus diesem Grunde unwirksam sein. Gleiches gilt, wenn zwar eine Anhörung durchgeführt wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber verweigert wurde. In der Anhörung selbst sind dem Arbeitnehmer sämtliche Verdachtsmomente mitzuteilen, damit dieser ausreichend Gelegenheit hat, hierzu Stellung zu nehmen.</p>
<p>Sind Sie Arbeitnehmer und haben eine Verdachtskündigung erhalten, rufen Sie uns an, auf unserer <strong>Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20</strong> (8:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Näheres zur Kündigung finden Sie <a href="https://www.gssr.de/arbeitsrecht/kuendigung/">hier</a></p>
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		<item>
		<title>Haftung des Geschäftsführers für Steuern der GmbH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Nov 2017 22:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 27.09.2017, Az. XI R9/16, wurde erneut die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bestätigt. I. Grundzüge Die Haftung des Geschäftsführers wird immer wieder unterschätzt. Der Geschäftsführer haftet sehr oft für Steuerschulden der GmbH, die diese nicht zahlt. Nach § 34 Abgabenordnung (AO) haben die Geschäftsführer die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-steuerschulden/">Haftung des Geschäftsführers für Steuern der GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 27.09.2017, Az. XI R9/16, wurde erneut die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bestätigt.</p>
<p><strong>I. Grundzüge</strong></p>
<p>Die Haftung des Geschäftsführers wird immer wieder unterschätzt. Der Geschäftsführer haftet sehr oft für Steuerschulden der GmbH, die diese nicht zahlt. Nach § 34 Abgabenordnung (AO) haben die Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, da sie nach § 35 GmbHG deren gesetzliche Vertreter sind. Die Pflicht umfasst neben der rechtzeitige Abgabe der Erklärungen auch die Erfüllung der Steueransprüche.</p>
<p>Werden die dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verhaltens nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, haftet der Geschäftsführer nach § 69 i.V.m. § 34 AO.</p>
<p>Die besondere Gefahr für den Geschäftsführer bei einer Haftung liegt in der Tatsache, dass er Steuerbescheide, die gegenüber der GmbH ergangen sind und nicht mit einem Einspruch angegriffen oder zur Insolvenztabelle feststellt wurden, gegen sich gelten lassen muss. Auch wenn die Bescheide fehlerhaft sind und überhöhte Steuern ausweisen, kann sich der Geschäftsführer im Falle einer Haftung gegen die falsch festgesetzten Steuern nur schwer bzw. nicht mehr erfolgreich verteidigen.</p>
<p>Die Ansprüche gegen den Geschäftsführer werden nach § 191 AO im Wege von Haftungsbescheiden geltend gemacht.</p>
<p><strong>II. Sachverhalt</strong></p>
<p>Das Finanzamt erließ gegenüber einer GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, Schätzungsbescheide, da die GmbH ihre Steuererklärungen nicht abgegeben hatte.</p>
<p>Die GmbH legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein, zahlte die Steuern jedoch nicht, so dass das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellte.</p>
<p>Während des Insolvenzverfahrens erstellte der Insolvenzverwalter die Steuererklärungen der GmbH und reichte sie beim Finanzamt ein. Das Finanzamt berechnete daraufhin die Steuern neu und akzeptierte dabei die Steuererklärungen des Insolvenzverwalters nur teilweise. Im Anschluss daran meldete das Finanzamt die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur Insolvenztabelle an. Zunächst bestritt der Insolvenzverwalter die Ansprüche des Finanzamtes, einigte sich dann jedoch auf eine Zuschätzung und damit höherer Steuern. Der Insolvenzverwalter verzichtet auf die Anfechtung der Forderungen des Finanzamtes und es erfolgte eine Feststellung der Steuerschulden zur Insolvenztabelle nach §§ 174, 175, 178 Insolvenzordnung. Auch die GmbH bzw. die Klägerin, die nach wie vor Geschäftsführerin der GmbH war, widersprach der Forderung des Finanzamtes nicht.</p>
<p>Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens erließ die Finanzverwaltung einen Haftungsbescheid über die zur Insolvenztabelle angemeldet Steuer gegenüber der Geschäftsführerin.</p>
<p>Einwendungen der Geschäftsführerin im Hinblick auf die überhöht festgesetzte Steuer wurden unter Hinweis auf die Drittwirkung der Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 166 AO sowohl vom Finanzamt als auch durch das Finanzgericht zurückgewiesen.</p>
<p><strong>III. Entscheidung des BFH</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat die Haftung der Geschäftsführerin in vollem Umfang bestätigt und ihr die Einwendungen gegen die überhöhte Steuerfestsetzung verwehrt.</p>
<p>Zur Begründung wurde angeführt, dass, wenn Steuern, die gegenüber dem Steuerpflichtigen (hier der Gmbh)  festgesetzt wurden, dies nach § 166 AO  auch die Geschäftsführerin gegen sich gelten lassen muss. Der Grund ist, dass die Geschäftsführerin in der Lage gewesen wäre, die gegen die GmbH festgesetzte Steuerforderung als dessen Vertreter anzufechten.</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichtes soll, wenn § 166 AO eingreift, das Haftungsverfahren von Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden. Es soll so vermieden werden, dass im Haftungsverfahren das Besteuerungsverfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird, wenn der Haftungsschuldner als Vertreter des Steuerpflichtigen bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits erfolglos angefochten hat.</p>
<p>Da die Klägerin als Geschäftsführerin und gesetzliche Vertreterin der GmbH der Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht namens der GmbH widersprochen, hat sich der Einspruch der GmbH gegen die Steuerbescheide in der Hauptsache erledigt. Die Forderung wurde widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen und dadurch unanfechtbar festgesetzt.</p>
<p>Im Bereich des Steuerrechts wirkt die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung.</p>
<p>Somit wirkte die Feststellung der Forderungen des Finanzamtes wie eine bestandskräftige Festsetzung der Steuern gegenüber der GmbH</p>
<p>Dieses hatte zur Folge, dass die Klägerin die fehlerhaft, aber bestandskräftig, d.h. nicht mehr anfechtbar, festgesetzten Steuern nicht mehr angreifen und revidieren konnte.</p>
<p>Da die Haftung nach § 191 i.V.m. §§ 69, 34 AO dem Grunde nach Bestand, eine Verteidigung gegen die Höhe der Zahlungspflicht nach § 166 AO ausgeschlossen war, wurde die Revision verworfen. Die Geschäftsführerin musste daher für die von der GmbH nicht gezahlten Steuern einstehen.</p>
<p><strong>IV. Tipps für die Praxis</strong></p>
<p>Wenn für Geschäftsführer die Gefahr einer Haftung für Steuern der GmbH besteht, sollte Einspruch gegen die Steuerbescheide der GmbH eingelegt und Forderungsanmeldungen des Finanzamtes im Falle einer Insolvenz widersprochen werden,</p>
<p>Auch sollten Haftungsbescheide immer kritisch geprüft werden. Neben der Höhe der festgesetzten Steuern, sind auch immer wieder die festgelegten Haftungszeiträume falsch.</p>
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			</item>
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		<title>Die Gründungsstadien einer GmbH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2017 21:31:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten. In den jeweiligen Gründungsstadien sind unterschiedliche Haftungsregelungen und Pflichten zu berücksichtigen. Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung steht aber die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft. I. Vorgründungsgesellschaft Wenn mehrere zukünftige Gesellschafter einer GmbH beschließen eine GmbH [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/die-gruendungsstadien-einer-gmbh/">Die Gründungsstadien einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten. In den jeweiligen Gründungsstadien sind unterschiedliche Haftungsregelungen und Pflichten zu berücksichtigen.</p>
<p>Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung steht aber die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft.</p>
<p><strong>I. Vorgründungsgesellschaft</strong></p>
<p>Wenn mehrere zukünftige Gesellschafter einer GmbH beschließen eine GmbH zu gründen und mit der Vorbereitung der GmbH Gründung beginnen, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im weiteren Sinne. Wenn die potentiellen Gesellschafter einen Vorvertrag abschließen, in dem die wesentlichen Vorgaben für die spätere GmbH Gründung (z.B. Stimmrechte, Stammkapital etc,) festgehalten werden, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im engeren Sinne.</p>
<p>Es handelt sich bei den Vorgründungsgesellschaften regelmäßig um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.</p>
<p><strong>1. Haftung</strong></p>
<p>Für Verbindlichkeiten bzw. Schulden gegenüber Dritten gegenüber der Vorgründungsgesellschaft haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen.</p>
<p><strong>2. Beendigung</strong></p>
<p>Die Vorgründungsgesellschaften enden regelmäßig mit der Gründung der GmbH, da dann der vereinbarte Zweck erreicht wurde.</p>
<p><strong>II. Vorgesellschaft</strong></p>
<p>Mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft die Vorgesellschaft ist eine Gesellschaft eigner Art, da es sich nur um einen Zwischengesellschaft auf dem Weg zur GmbH handelt. Sie ist bereits Trägerin von Rechten und Pflichten.</p>
<p><strong>1. Haftung</strong></p>
<p>Alle Ansprüche Dritter gegenüber der Vorgesellschaft gehen mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister auf die neue GmbH über. Grundsätzlich endet dann die persönliche Haftung der Gesellschafter.</p>
<p>Die Vorgesellschaft auf die Gründung der GmbH ausgerichtet. Allerdings können die Gesellschafter gemeinsam beschließen, dass die Vorgesellschaft die von der GmbH geplante gewerbliche Tätigkeit beginnt. Eine Haftung der Gesellschafter endet nach Eintragung der GmbH nur, soweit das Stammkapital (abzüglich angemessener Gründungskosten) im Zeitpunkt der Eintragung noch erhalten und wertmäßig vorhanden ist.</p>
<p>Sollte die Eintragung der GmbH aber durch das Handelsregister abgelehnt werden oder aus anderen Gründen scheitern, erfolgt kein Übergang der Verbindlichkeiten auf die GmbH. Die Gesellschafter müssen dann im Rahmen der Gründerhaftung persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten und Schulden einstehen.</p>
<p>Auch Personen, die vor der Eintragung der Gesellschaft persönlich gehandelt haben, haften diese nach § 11 Abs. 2 GmbH persönlich und solidarisch.</p>
<p><strong>2. Beendigung</strong></p>
<p>Mit der Gründung der GmbH geht die Vorgesellschaft in der GmbH auf.</p>
<p><strong>III. GmbH</strong></p>
<p>Nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die Gründung der GmbH abgeschlossen und es besteht grundsätzlich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden war. Eine Haftung der Gesellschafter kommt auch nach der Gründung in Betracht. Dieses gilt insbesondere wenn eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschafter und der GmbH erfolgt. Auch bei existenzvernichtenden Eingriffen durch den Gesellschafter in die Gesellschaft lebt die persönliche Haftung der Gesellschafter wieder auf.</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong></p>
<p>Vor Eintragung der GmbH besteht eine persönliche Haftung der Gründer. Daher sollte erst mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes begonnen werden.</p>
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		<title>Rückabwicklung eines GmbH Verkaufs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jul 2017 21:05:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 49/15  Im Rahmen von Unternehmensverkäufen kommt es öfters nach der Beurkundung der Verträge zu Streitigkeiten. Im vorliegenden Rechtstreit waren bereits im Jahre 1998 Anteile an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung verkauft worden. Nachdem der Kaufpreis über Jahre gestundet und durch den Unternehmenskäufer nicht gezahlt worden war, einigten die Parteien sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. </strong><strong>Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 49/15</strong></p>
<p><strong> </strong>Im Rahmen von Unternehmensverkäufen kommt es öfters nach der Beurkundung der Verträge zu Streitigkeiten. Im vorliegenden Rechtstreit waren bereits im Jahre 1998 Anteile an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung verkauft worden. Nachdem der Kaufpreis über Jahre gestundet und durch den Unternehmenskäufer nicht gezahlt worden war, einigten die Parteien sich im Jahr 2001 auf eine Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages.</p>
<p>In der Folge wurden die GmbH Anteile zurückübertragen und die Zahlungsverpflichtung wurde fallen gelassen.</p>
<p>Im Jahr 2004 erfolgte durch eine der GmbHs eine Ausschüttung an den Gesellschafter aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 3.858.498 EUR.</p>
<p>Nach dem Tode des Gesellschafters im Jahre 2006 veräußerte die Erbin die Gesellschaftsanteile.</p>
<p><strong> 2. </strong><strong>Betriebsprüfung</strong></p>
<p>Das Finanzamt vertrat in einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Rückabwicklung der Verträge wirke auf den Zeitpunkt der Veräußerung (1998) zurück. Es besteuerte die Ausschüttung des Jahres 2004 und den mit dem GmbH Verkauf im Jahr 2006 erzielten Kaufpreis als Veräußerungsgewinne.</p>
<p><strong>3. Veräußerungsgewinne</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil dar, wie sich der Veräußerungsgewinn berechnet und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto und Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren (2004 und 2006) geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, es sei denn, dass die Bezüge zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören (§ 17 Abs. 4 EStG).</p>
<p>Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei einer Ausschüttung oder Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG). Hat der Veräußerer den Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.</p>
<p><strong>4. Anschaffungskosten</strong></p>
<p>Die Erbin des ursprünglichen Verkäufers wendete sich in der Klage nicht gegen die grundsätzliche Einschätzung, dass Veräußerungsgewinne vorlägen. Sie begehrte aber die Berücksichtigung höherer Anschaffungskosten, die den Veräußerungsgewinn gemindert hätten, mit der Begründung, dass die Rückabwicklung der Verträge als Anschaffungsvorgang zu behandeln sei und die Anschaffungskosten dem Wert der erlassenen Kaufpreisforderung entsprächen.</p>
<p>Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sämtliche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen.</p>
<p>In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt. Die Rückübertragung der Verfügungsmacht stellt in diesem Fall keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar.</p>
<p>Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war. Unerheblich ist dagegen, ob der Vertrag wegen einer Leistungsstörung rückabgewickelt worden ist, und ob eine Leistungsstörung wirklich vorlag</p>
<p>Damit liegt im Erlass des Kaufpreises im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages keine Anschaffung der zurückübertragenen GmbH Anteile, sondern ein rückwirkendes Ereignis. In der Folge sind Anschaffungskosten aufgrund des Erlasses des ursprünglichen Kaufpreises nicht entstanden und nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof die Klage daher abgewiesen.</p>
<p> </p>
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