Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens
Ein weiteres Finanzgericht hat die Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen befürwortet. Neben dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 2 K 121/21) hat sich nun auch das Finanzgericht Münster mit der Entscheidung von 03.05.2022, Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung angeschlossen. Die Finanzgerichte vertreten die Ansicht, dass Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ausgliederung nicht erhoben werden kann.
1. Hintergrund
Es ist zurzeit noch umstritten, ob bei der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz die Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Dies kann geschehen, wenn sich in einem Einzelunternehmen ein oder mehre Grundstücke befinden. Wird dann das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer anfällt.
Die Ausglieder eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Mit der Ausgliederung und Gründung der GmbH geht das Eigentum an dem Grundstück von dem Einzelunternehmen über auf die GmbH. Damit sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grundsätzlich gegeben.
2. Anwendbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz
Die Frage ist aber, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer durch die Ausnahmeregelung des § 6a GrEStG ausgeschlossen ist.
Die Regelung sieht eine Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen vor. Eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG ist, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist. Die Finanzverwaltung sieht in dem Einzelunternehmen bzw. dessen Inhaber kein herrschendes Unternehmen. Sie verweist darauf, dass die Regelung zur Vergünstigung nur für Konzerne gelte.
Dagegen befürwortet das Finanzgericht Münster die Anwendung der Begünstigung, mit dem Verweis auf den Begriff Unternehmen. Danach meint „Unternehmen“ im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind. Hiernach kann jedes Unternehmen herrschend sein, unabhängig von der Rechtsform, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
Mit dieser Begründung wurde eine Steuerpflicht verneint.
3. Hinweise
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird die Verfahren prüfen und in der Sache entscheiden. Daher ist bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Vorsicht bei Umwandlungen unter Einbeziehung von Grundstücken geboten.