Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten. In den jeweiligen Gründungsstadien sind unterschiedliche Haftungsregelungen und Pflichten zu berücksichtigen.
Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung steht aber die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft.
I. Vorgründungsgesellschaft
Wenn mehrere zukünftige Gesellschafter einer GmbH beschließen eine GmbH zu gründen und mit der Vorbereitung der GmbH Gründung beginnen, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im weiteren Sinne. Wenn die potentiellen Gesellschafter einen Vorvertrag abschließen, in dem die wesentlichen Vorgaben für die spätere GmbH Gründung (z.B. Stimmrechte, Stammkapital etc,) festgehalten werden, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im engeren Sinne.
Es handelt sich bei den Vorgründungsgesellschaften regelmäßig um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
1. Haftung
Für Verbindlichkeiten bzw. Schulden gegenüber Dritten gegenüber der Vorgründungsgesellschaft haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen.
2. Beendigung
Die Vorgründungsgesellschaften enden regelmäßig mit der Gründung der GmbH, da dann der vereinbarte Zweck erreicht wurde.
II. Vorgesellschaft
Mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft die Vorgesellschaft ist eine Gesellschaft eigner Art, da es sich nur um einen Zwischengesellschaft auf dem Weg zur GmbH handelt. Sie ist bereits Trägerin von Rechten und Pflichten.
1. Haftung
Alle Ansprüche Dritter gegenüber der Vorgesellschaft gehen mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister auf die neue GmbH über. Grundsätzlich endet dann die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Die Vorgesellschaft auf die Gründung der GmbH ausgerichtet. Allerdings können die Gesellschafter gemeinsam beschließen, dass die Vorgesellschaft die von der GmbH geplante gewerbliche Tätigkeit beginnt. Eine Haftung der Gesellschafter endet nach Eintragung der GmbH nur, soweit das Stammkapital (abzüglich angemessener Gründungskosten) im Zeitpunkt der Eintragung noch erhalten und wertmäßig vorhanden ist.
Sollte die Eintragung der GmbH aber durch das Handelsregister abgelehnt werden oder aus anderen Gründen scheitern, erfolgt kein Übergang der Verbindlichkeiten auf die GmbH. Die Gesellschafter müssen dann im Rahmen der Gründerhaftung persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten und Schulden einstehen.
Auch Personen, die vor der Eintragung der Gesellschaft persönlich gehandelt haben, haften diese nach § 11 Abs. 2 GmbH persönlich und solidarisch.
2. Beendigung
Mit der Gründung der GmbH geht die Vorgesellschaft in der GmbH auf.
III. GmbH
Nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die Gründung der GmbH abgeschlossen und es besteht grundsätzlich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden war. Eine Haftung der Gesellschafter kommt auch nach der Gründung in Betracht. Dieses gilt insbesondere wenn eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschafter und der GmbH erfolgt. Auch bei existenzvernichtenden Eingriffen durch den Gesellschafter in die Gesellschaft lebt die persönliche Haftung der Gesellschafter wieder auf.
Praxishinweis
Vor Eintragung der GmbH besteht eine persönliche Haftung der Gründer. Daher sollte erst mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes begonnen werden.