Sozialversicherungspflicht von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern

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Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Frage ab, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers als selbständig zu bewerten ist.

Wird die Tätigkeit des Geschäftsführers falsch eingeordnet, können erhebliche – nicht eingeplante – Nachzahlungen zur Sozialversicherung anfallen. Auch steht schnell der strafrechtliche Vorwurf nach § 266a StGB im Raum, d.h. das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Danach wird, wer Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 30.04.2020, Az. L 10 BA1483/19, wurden die Vorgaben für eine selbständige Tätigkeit weiter präzisiert.

I. Gesetzliche Regelung

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine nichtselbständige Beschäftigung insbesondere dann vor, wenn  die  Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.

Dabei hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Geschäftsführer, auch die an der GmbH als Gesellschafter beteiligt sind, grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bereits in dem Jahr 2018 verschärfte das Bundessozialgericht mit seinen Entscheidungen, die Sozialversicherungspflicht und grenzte den Kreis der sozialversicherungsfreien Geschäftsführer stark ein. Die Sozialversicherungspflicht hat zur Folge, dass die Vergütung für die Tätigkeit den Beiträgen zur Arbeitslosen-, Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R wurde festgestellt, dass eine Beteiligung an der GmbH von unter 50% für eine selbständige Tätigkeit nicht ausreicht, wenn der Minderheitsgesellschafter nicht auch über starke Vetorecht verfügt. Es muss die Möglichkeit bestehen, die minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers aufzuheben oder abzuschwächen. Eine Sperrminorität, die sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche und nicht allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bezieht, sodass er nicht jegliche Weisungen durch die Mehrheitsgesellschafter hätte verhindern können, reicht nicht aus.

II. Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Dem Klageverfahren vor dem Landessozialgericht lag die Konstruktion zugrunde, dass der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der GmbH im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben hatte, dass seine Abberufung als Geschäftsführer nur mit seiner Zustimmung erfolgen konnte. Weiter war bei einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Katalog von wesentlichen Entscheidungen des Geschäftsführers eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Die Gesellschafterversammlung entschied in der Regel mit einfacher Mehrheit, im Falle der zustimmungspflichtigen wesentlichen Entscheidungen aber einstimmig.

Das Landessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 30.4.2020 fest, dass im vorliegenden Fall eine nichtselbstständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer, da er keine 50% an den Anteilen der Gesellschaft gehalten hatte, über eine echte Sperrminorität hätte verfügen müsse, um als selbständig im Sinne des Sozialgesetzbuches zu gelten. Die Sperrminorität müsse sicherstellen, dass der Geschäftsführer Einfluss auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung habe und ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.

Dabei forderte das Gericht, der Minderheitengesellschafter eine umfassende, die gesamte Unternehmertätigkeit erfassende Sperrminorität erhalten, um eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Die im vorliegenden Fall bestehenden Sperrminorität für einzelnen Entscheidungen reichte nicht aus.

III. Hinweise

Prüfen Sie unbedingt, sobald Sie Minderheitsgesellschafter (unter 50%) und Geschäftsführer sind, die Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Wir raten über die Rentenversicherung sog. Clearing-Verfahren durchzuführen, um die Frage der Sozialversicherungspflicht verbindlich zu klären.