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	<title>Zivil-/Privatrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<title>Zivil-/Privatrecht Archive - GSSR.de</title>
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		<title>Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 11:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/keine-maengelrechte-des-mieters-bei-kenntnis-vom-mangel/">Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel haftet der Vermieter zudem verschuldensunabhängig (!) auf Schadensersatz, bei später auftretenden Mängeln aber stets dann, wenn er den Zustand verschuldet hat.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.03.2023 – 19 U 126/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:</p>
<p>Der Mieter mietete Gewerbeflächen, u. a. zur Lagerung von Recyclingmaterial, insbesondere Altpapier. Er behauptet, der Vermieter habe ihm vor dem Vertragsschluss eine Deckenhöhe von 6 Metern zugesagt. Diese Höhe sei auch erforderlich, um die Flächen mit Ladefahrzeugen zu befahren. Vor Vertragsschluss hatte der Mieter die Räumlichkeiten mehrfach besichtigt.</p>
<p>Nach Übernahme des Mietobjekts wendet der Mieter – neben einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von den Angaben im Exposé – ein, dass die Deckenhöhe nur 3 Meter betrage. Er erklärt, u. a. hierauf gestützt, die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Über deren Wirksamkeit besteht Streit.</p>
<p>In seinem Hinweisbeschluss vertritt das OLG die Auffassung, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Selbst dann, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage zur Deckenhöhe tätigte, könne der Mieter hieraus keine Mängelrechte ableiten. Dies folge aus § 536b BGB. Demnach ist der Mieter mit entsprechenden Rechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder dieser ihm infolge von grober Fahrlässigkeit verborgen blieb. So liege es hier: Der Mieter war vor der Unterzeichnung mehrfach vor Ort und habe im Mietvertrag die Mangelfreiheit der Mietsache bestätigt. Ein Unterschied in der Deckenhöhe zwischen 3 und 6 Metern dürfte für den Mieter ohne weiteres erkennbar gewesen sein.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Ansicht verdient Zustimmung. Leicht erkennbare Mängel können dem Mieter nach Vertragsschluss nicht mehr helfen. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag beenden. Mieter sind deshalb gut beraten, vor dem Abschluss des Mietvertrages vor Ort abzugleichen, ob die Mietsache tatsächlich die vereinbarten Eigenschaften hat.</p>
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		<title>Widerruf des Autokreditvertrags statt Dieselfahrverbot</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 21:17:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Urt. v. 28.02.2018, Az. 7 C 26.16 u. 7 C 30.17, ist der Widerruf von Autokreditverträgen ein aktuelles Thema. Bereits mehrfach informierten wir darüber, dass viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Urt. v. 28.02.2018, Az. 7 C 26.16 u. 7 C 30.17, ist der Widerruf von Autokreditverträgen ein aktuelles Thema.</p>
<p>Bereits <a href="https://www.gssr.de/zweites-urteil-bestaetigt-autokredit-der-vw-bank-ist-widerrufbar/">mehrfach</a> informierten wir darüber, dass viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags haben.</p>
<p>Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.</p>
<p><strong>Bereits vier Landgerichte bestätigen: Widerruf möglich</strong></p>
<p>Neben dem LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17, und dem LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, gehen nun auch das LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Az.: 4 O 232/17, und das LG München I, Urteil vom 09.02.2018, Az.: 29 O 14138/17, von einer Widerrufbarkeit der Autokreditverträge der Audi bzw. Volkswagen Bank aus.</p>
<p>Inzwischen mehren sich zudem Hinweise, dass auch die Autokreditverträge anderer Hersteller fehlerhaft sind und somit ein Widerruf für Verbraucher möglich ist. Eine Vielzahl von Klagen ist hier bereits rechtshängig, so dass bald mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist.</p>
<p><strong>Lukrative Rückabwicklung? &#8211; Es bleibt bei einem Jein!</strong></p>
<p>Ebenso wie vorher schon das LG Arnsberg verurteilten auch das LG Berlin, das LG Ellwangen und das LG München I die Audi- bzw. Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen.</p>
<p>Unerfreulich für Verbraucher ist, dass sie aber auch die Auffassung des LG Arnsberg bestätigten, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen müsse.</p>
<p>Dieses Ergebnis ist sehr <a href="https://www.gssr.de/zweites-urteil-bestaetigt-autokredit-der-vw-bank-ist-widerrufbar/">umstritten</a>. Es widerspricht nämlich der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen müsse. Uneinigkeit besteht, wie der Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB zu verstehen sei. Hier stellt sich die Frage, ob die Bank rechtmäßig, also vollständig und fehlerfrei belehrt haben muss. Die Rechtsprechung verneint dies derzeit.</p>
<p>Hier wird die zukünftige Entwicklung sowie die Rechtsprechung der höheren Instanzen abzuwarten sein.</p>
<p><strong>Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen</strong></p>
<p>Gegen die Urteile des LG Arnsberg und des LG Berlin wurde von den Klägern wegen der Wertersatzverpflichtung Berufung eingelegt.</p>
<p>Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.</p>
<p>Doch selbst wenn ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten wäre, ist ein Widerruf in fast allen Fällen lukrativ. Das gilt erst recht für solche Pkw, die von dem Dieselfahrverbot betroffen wären. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff &#8222;Widerrufsjoker&#8220; verwand.</p>
<p>Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass die Rückforderungswelle weiter rollt, wie es auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder der <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> der Fall ist.</p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/widerruf-des-autokreditvertrags-statt-dieselfahrverbot/">Widerruf des Autokreditvertrags statt Dieselfahrverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Zweites Urteil bestätigt: Autokredit der VW-Bank ist widerrufbar</title>
		<link>https://www.gssr.de/zweites-urteil-bestaetigt-autokredit-der-vw-bank-ist-widerrufbar/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Dec 2017 12:38:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein aktuelles und erst seit einem guten Jahr bekanntes Thema ist der Widerruf von Autokreditverträgen der Audi- und VW-Bank. Wie wir Sie bereits in den beiden Vormonaten informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags. Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/zweites-urteil-bestaetigt-autokredit-der-vw-bank-ist-widerrufbar/">Zweites Urteil bestätigt: Autokredit der VW-Bank ist widerrufbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktuelles und erst seit einem guten Jahr bekanntes Thema ist der Widerruf von Autokreditverträgen der Audi- und VW-Bank. Wie wir Sie bereits in den <a href="https://www.gssr.de/update-gericht-bestaetigt-die-widerrufbarkeit-von-audi-und-vw-darlehensvertraegen/">beiden Vormonaten</a> informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags.</p>
<p>Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.</p>
<p><strong>LG Berlin bestätigt das Urteil des LG Arnsberg: Widerruf möglich</strong></p>
<p>Wie wir bereits <a href="https://www.gssr.de/update-gericht-bestaetigt-die-widerrufbarkeit-von-audi-und-vw-darlehensvertraegen/">berichteten</a>, ging bereits das LG Arnsberg in seinem Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17, von der Widerrufbarkeit von Autokrediten der Audi- und VW-Bank aus. In dem von ihm zu entscheidenden Fall konnten der Autokreditvertrag und damit auch der Kaufvertrag wirksam widerrufen werden, obwohl der Kläger seinen Volkswagen-Pkw bereits im Oktober 2014 erworben hatte. Die Widerrufserklärung aus dem Juni 2016 sah das LG Arnsberg dennoch als wirksam an. Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Darlehensvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben erhielt. Insbesondere sei der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden. Als Rechtsfolge stellte es fest, dass der  der Kläger der Volkswagen Bank weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, da sich der Kauf- und der Kreditvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelten .</p>
<p>Diese Entscheidung wird nun vom LG Berlin in seinem Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, bestätigt. Auch in diesem vergleichbaren Fall enthielt der Autokreditvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Pflichtangaben, über die der Verbraucher von der Bank informiert werden muss.</p>
<p><strong>Lukrative Rückabwicklung? &#8211; Es bleibt derzeit bei einem Jein!</strong></p>
<p>Ebenso wie vorher schon das LG Arnsberg verurteilte auch das LG Berlin die Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen. In diesem Einzelfall handelte es sich um eine Summe in Höhe von € 12.400,00. Dies zeigt, dass Verbraucher durch den Widerruf des Darlehens- und Kaufvertrags finanziell profitieren können. Insbesondere gilt dies für Pkw, die aufgrund des Dieselskandals massiv an wert verloren haben.</p>
<p>Doch die Medaille hat eine Kehrseite: Das LG Berlin folgt dem LG Arnsberg nämlich in der Auffassung, dass der Kläger einen Wertersatz in Höhe von knapp € 4.000,00 an die Volkswagenbank zu zahlen habe. Hierbei handelt es sich zwar um eine großzügige Schätzung, die weit unter dem tatsächlichen Wertverlust liegen dürfte und somit zu Gunsten des Klägers ausfällt. Das LG Amsberg hatte zur Höhe des Wertersatzes keine Stellung genommen, dies also offen gelassen.</p>
<p>Dennoch widerspricht dies Ergebnis nicht nur der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen müsse. Zudem dürfte dies nicht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB vereinbar sein, der die Rechtsfolgen des Widerrufs im Hinblick auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers regelt. Demnach ist es nämlich eine Voraussetzung, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies kann natürlich nur bedeuten, dass er auch vollständig und fehlerfrei belehrt wurde. Dies ist aber in den Fälle, in den ein Widerruf nur deshalb wirksam ist, weil fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt wurde, gerade nicht gegeben. Mit anderen Worten bedeutet das also, dass immer dann keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bestehen dürfte, wenn das Gericht den Widerruf wegen eines Belehrungsfehlers als wirksam ansieht.</p>
<p>Hier wird die zukünftige Entwicklung sowie die Rechtsprechung der höheren Instanzen abzuwarten sein.</p>
<p><strong>Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen</strong></p>
<p>Gegen die Urteile des LG Arnsberg und des LG Berlin wurde von den Klägern wegen der Wertersatzverpflichtung Berufung eingelegt.</p>
<p>Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.</p>
<p>Sollte sich die hiesige Rechtsauffassung bestätigen, würde das dazu führen, dass der Darlehensnehmer für den Pkw höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen muss. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff &#8222;Widerrufsjoker&#8220; verwand.</p>
<p>Aufgrund dessen ist eine Rückforderungswelle zu erwarten, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder der <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> vorliegt.</p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/zweites-urteil-bestaetigt-autokredit-der-vw-bank-ist-widerrufbar/">Zweites Urteil bestätigt: Autokredit der VW-Bank ist widerrufbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Autokreditverträge der Audi Bank jetzt widerrufen und profitieren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Nov 2017 16:02:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Audi]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Verbraucher, die ihren neuen Audi bei der unternehmenseigenen Audi Bank  finanzieren, haben nun die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags. Der Verbraucher kann hierbei durch hohe Rückerstattungen profitieren. Widerrufsbelehrungen der Audi Bank sind rechtswidrig Ähnlich wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines PKW das gesetzliche Widerrufsrecht. Dementsprechend muss die Bank den Verbraucher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/autokreditvertraege-der-audi-bank-jetzt-widerrufen-und-profitieren/">Autokreditverträge der Audi Bank jetzt widerrufen und profitieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Verbraucher, die ihren neuen Audi bei der unternehmenseigenen Audi Bank  finanzieren, haben nun die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags. Der Verbraucher kann hierbei durch hohe Rückerstattungen profitieren.</p>
<h3><strong>Widerrufsbelehrungen der Audi Bank sind rechtswidrig</strong></h3>
<p>Ähnlich wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines PKW das gesetzliche Widerrufsrecht. Dementsprechend muss die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemäß und umfassend hierüber belehren. Nun stellt sich jedoch heraus, dass die Audi Bank die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte: Nicht nur, dass die Widerrufsbelehrungen inhaltlich unvollständig, widersprüchlich und damit fehlerhaft sind. Darüber hinaus wurden den meisten Verbraucher auch relevante Vertragsunterlagen nicht ausgehändigt.</p>
<p>Grundsätzlich steht dem Verbraucher nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wurde der Darlehensnehmer aber bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.</p>
<h3><strong>Lukrative Rückabwicklung</strong></h3>
<p>Die Rückabwicklung ist für den Verbraucher äußerst lukrativ. So sind im Einzelfall Rückzahlungen in vier- bis fünfstelliger Höhe möglich:</p>
<p>Der Verbraucher muss zwar den PKW zurückgeben. Dafür erhält er aber alle Raten sowie die Anzahlung zurück. Hinzu kommt, dass bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde, der Anspruch der Audi Bank auf Wert- bzw. Nutzungsersatz entfällt. Das führt dazu, dass der Darlehensnehmer für die Nutzung des Autos lediglich die Zinsen zahlen muss.  Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff &#8222;Widerrufsjoker&#8220; verwand.</p>
<p>Aufgrund dessen ist eine Rückforderungswelle zu erwarten, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder der <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> vorliegt.</p>
<h3><strong>Profitieren auch Sie!</strong></h3>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/autokreditvertraege-der-audi-bank-jetzt-widerrufen-und-profitieren/">Autokreditverträge der Audi Bank jetzt widerrufen und profitieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Update: Gericht bestätigt die Widerrufbarkeit von Audi- und VW-Darlehensverträgen</title>
		<link>https://www.gssr.de/update-gericht-bestaetigt-die-widerrufbarkeit-von-audi-und-vw-darlehensvertraegen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Nov 2017 16:01:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Audi]]></category>
		<category><![CDATA[Autoderlehen]]></category>
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		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie wir Sie bereits im vergangenen Monat informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags. Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/update-gericht-bestaetigt-die-widerrufbarkeit-von-audi-und-vw-darlehensvertraegen/">Update: Gericht bestätigt die Widerrufbarkeit von Audi- und VW-Darlehensverträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir Sie bereits im <a href="https://www.gssr.de/autokreditvertraege-der-audi-bank-jetzt-widerrufen-und-profitieren/">vergangenen Monat</a> informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags.</p>
<p>Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.</p>
<p><strong>LG Arnsberg bestätigt: Widerruf möglich</strong></p>
<p>Dies wurde nun auch erstmalig durch die Rechtsprechung bestätigt, nämlich vom LG Arnsberg in seinem bisher noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17:</p>
<p>Obwohl der Kläger seinen Volkswagen-Pkw bereits im Oktober 2014 erwarb, kam das LG Arnsberg zu dem Ergebnis, dass seine Widerrufserklärung aus dem Juni 2016 wirksam war. Weiter stellte es fest, dass der Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs und der hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelten Kauf- und Darlehensverträge der Volkswagen Bank weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.</p>
<p>Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Darlehensvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben erhielt. Insbesondere sei der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden.</p>
<p><strong>Lukrative Rückabwicklung? &#8211; Jein!</strong></p>
<p>Das LG Arnsberg verurteilte die Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen. Hierdurch wird bestätigt, dass Verbraucher durch den Widerruf des Darlehens- und Kaufvertrags finanziell profitieren können.</p>
<p>Doch aufgepasst: Das LG Arnsberg folgt nämlich nicht der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen muss. Stattdessen wurde der Kläger auf die Widerklage der Volkswagen Bank dazu verurteilt, einen angemessenen Wertersatz für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu bezahlen. Wie hoch der sein soll, ließ das Gericht offen.</p>
<p><strong>Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen</strong></p>
<p>Gegen dieses Urteil wurde deswegen vom Kläger Berufung eingelegt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste nämlich bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde, der Anspruch der Audi Bank auf Wert- bzw. Nutzungsersatz entfallen.</p>
<p>Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.</p>
<p>Sollte sich die hiesige Rechtsauffassung bestätigen, würde das dazu führen, dass der Darlehensnehmer für den Pkw höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen muss. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff &#8222;Widerrufsjoker&#8220; verwand.</p>
<p>Aufgrund dessen ist eine Rückforderungswelle zu erwarten, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder der <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> vorliegt.</p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">hier</a>.</p>
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		<title>Rückzahlung von Darlehensgebühren an Unternehmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2017 15:08:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditgebühren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Banken Darlehensgebühren in Milliardenhöhe an Verbraucher zurückzahlen müsse. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die Darlehensgebühren rechtswidrig sind. Von Gesetzes wegen sei es den Banken nämlich nur gestattet, Zinsen für das zur Verfügung gestellte Darlehen zu verlangen. Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Banken Darlehensgebühren in Milliardenhöhe an Verbraucher zurückzahlen müsse. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die Darlehensgebühren rechtswidrig sind. Von Gesetzes wegen sei es den Banken nämlich nur gestattet, Zinsen für das zur Verfügung gestellte Darlehen zu verlangen.</p>
<p>Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Unternehmen ausgeweitet. Gleich in zwei Entscheidungen musste sich das Gericht mit dieser Fragestellung befassen. Denn nicht nur in Darlehensverträgen mit Verbrauchern, sondern auch mit Unternehmen ließen sich die Banken ihre Dienstleistung durch Gebühren teuer bezahlen. Damit ist nun Schluss. In zwei Urteilen vom 04.07.2017, XI ZR 562/15 und 233/16, entschied der BGH, dass diese Praxis auch gegenüber Unternehmen rechtswidrig ist.</p>
<p><strong>Folgen für die Praxis:</strong></p>
<p>Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> vorliegt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel können die Unternehmen nämlich die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Dies dürfte sich häufig lohnen. Denn allein in den beiden Fällen, über die der BGH entschied, betrugen die Gebühren schon mehr als € 43.500,00 in der Summe. Zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist von drei Jahren.</p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch Sie von der neuen BGH-Rechtsprechung profitieren können. Sie erreichen uns hier.</p>
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		<title>Keine Reservierungsgebühr für Makler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jul 2017 20:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Makler]]></category>
		<category><![CDATA[Maklercourtage]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerprovision]]></category>
		<category><![CDATA[Maklervertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Reservierungsgebühr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immobilienmakler, die den Abschluss von Grundstückskaufverträgen auf Basis eines Maklervertrages vermitteln, erhalten hierfür – entweder von einer oder sogar von beiden Kaufvertragsparteien – eine Erfolgsprovision. Deren Höhe variiert in den Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen ist eine Courtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) üblich. Dabei versuchen Makler immer wieder, auch dann eine Vergütung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immobilienmakler, die den Abschluss von Grundstückskaufverträgen auf Basis eines Maklervertrages vermitteln, erhalten hierfür – entweder von einer oder sogar von beiden Kaufvertragsparteien – eine Erfolgsprovision. Deren Höhe variiert in den Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen ist eine Courtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) üblich.</p>
<p>Dabei versuchen Makler immer wieder, auch dann eine Vergütung zu vereinbaren, wenn der Hauptvertrag nicht zustandekommt.</p>
<p><strong>Das LG Berlin entschied mit seinem Urteil vom 08.11.2016 (15 O 152/16) über folgenden Sachverhalt:</strong></p>
<p>In den Formularverträgen, die ein Makler seinen Kunden zur Unterzeichnung vorlegt, ist zugleich geregelt, dass mit Abschluss des Maklervertrages eine Reservierungsgebühr anfällt. Im konkreten Fall wurde deren Höhe mit 0,3 % des Grundstückskaufpreises festgelegt. Diese Gebühr sollte dem Interessenten erstattet werden, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines (provisionspflichtigen) Immobilienkaufvertrages kommt. Selbiges konnte auch dadurch erreicht werden, dass der Interessent innerhalb von zwei Jahren eine andere vom Makler vermittelte Immobilie erwirbt. Die örtliche Verbraucherzentrale nahm den Makler gerichtlich darauf in Anspruch, die Verwendung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Der Verbraucher werde hierdurch unangemessen benachteiligt. Der Makler bestreitet die AGB-Eigenschaft seiner Regelung und beruft sich auch darauf, dass seine Kunden bei Vereinbarung einer Reservierungsgebühr ausreichende Vorteile gewährt werden, so dass diese nicht unangemessen sei.</p>
<p><strong>Die Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>Das LG Berlin folgt mit seinem Urteil dem Antrag der Verbraucherzentrale und verpflichtet den Makler, entsprechende Klauseln nicht mehr zu verwenden. So handele es sich wegen der im Rechtsstreit nachgewiesenen Mehrfachverwendung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine AGB-Kontrolle sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Bestimmungen über die vertragliche Hauptleistung bzw. das Entgelt handelt. Tatsächlich sei hier nämlich eine Nebenvereinbarung zum Maklervertrag getroffen worden, die nur dann wirksam sei, wenn sie den Kunden des Klauselverwenders nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Benachteiligung liege hier aber vor. Die Regelung weiche vom Grundsatz im Maklerrecht, nach dem eine Vergütung nur im Erfolgsfall, also bei Abschluss des Hauptvertrages geschuldet wird, wesentlich ab. Für den Kunden ergäben sich durch die Reservierungsabrede keine nennenswerten Vorteile. Eine gesicherte Möglichkeit, das betreffende Grundstück tatsächlich erwerben zu können, bestehe nicht. Der Grundstückseigentümer bleibt frei in seiner Entscheidung, an wen er veräußert. Auch werde keine Kompensation dadurch geschaffen, dass der Kunde ein anderes vom Makler vermitteltes Objekt erwerben könne. So sei sein Interesse in der Regel ja gerade auf das konkret angefragte Grundstück ausgerichtet.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. So hatte bereits der BGH (Urteil v. 23.09.2010, III ZR 21/10) entschieden, dass eine erfolgsabhängige Reservierungsvereinbarung nur zulässig sein kann, wenn dem Kunden hierdurch nennenswerte Vorteile entstehen. Solche Vorteile sind auch vorliegend nicht gegeben. Es zählt zum berufstypischen Risiko eines Maklers, dass seine Bemühungen vergeblich sind und nicht zum Kaufvertragsabschluss führen. Dann erhält er keine Vergütung.</p>
<p>Da nicht nur die Gegenwehr des Maklerkunden in Betracht kommt, sondern unangemessene Klauseln auch von Verbraucherschutzorganisationen angegriffen werden können, sollten sich Makler nicht dazu verführen lassen, in ihren Maklerverträgen auch (als Reservierungsgebühr getarnte) Vergütungen für letztlich vergebliche Tätigkeiten vorzusehen.</p>
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		<title>Darlehensgebühren der Bausparkassen gemäß BGH rechtswidrig &#8211; neue Rückforderungswelle erwartet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 May 2017 19:09:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bausparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15, erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. Er stellte fest, dass die Klauseln in vielen Bausparverträgen rechtswidrig sind, die für den Fall der Auszahlung eines Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme vorsehen. Da es sich bei einer sogenannten Darlehensgebühr um [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Darlehensgebühren der Bausparkassen gemäß BGH rechtswidrig &#8211; neue Rückforderungswelle erwartet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15, erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. Er stellte fest, dass die Klauseln in vielen Bausparverträgen rechtswidrig sind, die für den Fall der Auszahlung eines Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme vorsehen. Da es sich bei einer sogenannten Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede handele, unterliege sie der gerichtlichen Klauselkontrolle. Weil solche Klausel aber den Bausparkunden als Verbraucher nach Auffassung des BGH unangemessene benachteiligen würden, seien sie unwirksam. </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Dieses neue Urteil setzt die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, fort.</span></p>
<p><strong>Folgen für die Praxis:</strong></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> vorliegt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann der Verbraucher nämlich seine Darlehensgebühren zurückgefordern, die er bereits an die Bausparkasse zahlte. Zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist von drei Jahren. Ob nämlich eine zehnjährige Verjährungsfrist vorliegt, ist noch nicht geklärt.</span></p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Gerne beraten wir Sie, ob auch Sie von der neuen BGH-Rechtsprechung profitieren können. Sie erreichen uns <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">hier</a>.</span></p>
<p> </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Darlehensgebühren der Bausparkassen gemäß BGH rechtswidrig &#8211; neue Rückforderungswelle erwartet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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