Widerruf des Autokreditvertrags statt Dieselfahrverbot

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Nicht erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Urt. v. 28.02.2018, Az. 7 C 26.16 u. 7 C 30.17, ist der Widerruf von Autokreditverträgen ein aktuelles Thema.

Bereits mehrfach informierten wir darüber, dass viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags haben.

Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.

Bereits vier Landgerichte bestätigen: Widerruf möglich

Neben dem LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17, und dem LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, gehen nun auch das LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Az.: 4 O 232/17, und das LG München I, Urteil vom 09.02.2018, Az.: 29 O 14138/17, von einer Widerrufbarkeit der Autokreditverträge der Audi bzw. Volkswagen Bank aus.

Inzwischen mehren sich zudem Hinweise, dass auch die Autokreditverträge anderer Hersteller fehlerhaft sind und somit ein Widerruf für Verbraucher möglich ist. Eine Vielzahl von Klagen ist hier bereits rechtshängig, so dass bald mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist.

Lukrative Rückabwicklung? – Es bleibt bei einem Jein!

Ebenso wie vorher schon das LG Arnsberg verurteilten auch das LG Berlin, das LG Ellwangen und das LG München I die Audi- bzw. Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen.

Unerfreulich für Verbraucher ist, dass sie aber auch die Auffassung des LG Arnsberg bestätigten, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen müsse.

Dieses Ergebnis ist sehr umstritten. Es widerspricht nämlich der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen müsse. Uneinigkeit besteht, wie der Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB zu verstehen sei. Hier stellt sich die Frage, ob die Bank rechtmäßig, also vollständig und fehlerfrei belehrt haben muss. Die Rechtsprechung verneint dies derzeit.

Hier wird die zukünftige Entwicklung sowie die Rechtsprechung der höheren Instanzen abzuwarten sein.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Gegen die Urteile des LG Arnsberg und des LG Berlin wurde von den Klägern wegen der Wertersatzverpflichtung Berufung eingelegt.

Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Doch selbst wenn ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten wäre, ist ein Widerruf in fast allen Fällen lukrativ. Das gilt erst recht für solche Pkw, die von dem Dieselfahrverbot betroffen wären. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff „Widerrufsjoker“ verwand.

Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass die Rückforderungswelle weiter rollt, wie es auch schon bei den Darlehenswiderrufen oder der Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen der Fall ist.

Profitieren auch Sie!

Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns hier.