Zweites Urteil bestätigt: Autokredit der VW-Bank ist widerrufbar

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Ein aktuelles und erst seit einem guten Jahr bekanntes Thema ist der Widerruf von Autokreditverträgen der Audi- und VW-Bank. Wie wir Sie bereits in den beiden Vormonaten informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags.

Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.

LG Berlin bestätigt das Urteil des LG Arnsberg: Widerruf möglich

Wie wir bereits berichteten, ging bereits das LG Arnsberg in seinem Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17, von der Widerrufbarkeit von Autokrediten der Audi- und VW-Bank aus. In dem von ihm zu entscheidenden Fall konnten der Autokreditvertrag und damit auch der Kaufvertrag wirksam widerrufen werden, obwohl der Kläger seinen Volkswagen-Pkw bereits im Oktober 2014 erworben hatte. Die Widerrufserklärung aus dem Juni 2016 sah das LG Arnsberg dennoch als wirksam an. Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Darlehensvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben erhielt. Insbesondere sei der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden. Als Rechtsfolge stellte es fest, dass der  der Kläger der Volkswagen Bank weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, da sich der Kauf- und der Kreditvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelten .

Diese Entscheidung wird nun vom LG Berlin in seinem Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, bestätigt. Auch in diesem vergleichbaren Fall enthielt der Autokreditvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Pflichtangaben, über die der Verbraucher von der Bank informiert werden muss.

Lukrative Rückabwicklung? – Es bleibt derzeit bei einem Jein!

Ebenso wie vorher schon das LG Arnsberg verurteilte auch das LG Berlin die Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen. In diesem Einzelfall handelte es sich um eine Summe in Höhe von € 12.400,00. Dies zeigt, dass Verbraucher durch den Widerruf des Darlehens- und Kaufvertrags finanziell profitieren können. Insbesondere gilt dies für Pkw, die aufgrund des Dieselskandals massiv an wert verloren haben.

Doch die Medaille hat eine Kehrseite: Das LG Berlin folgt dem LG Arnsberg nämlich in der Auffassung, dass der Kläger einen Wertersatz in Höhe von knapp € 4.000,00 an die Volkswagenbank zu zahlen habe. Hierbei handelt es sich zwar um eine großzügige Schätzung, die weit unter dem tatsächlichen Wertverlust liegen dürfte und somit zu Gunsten des Klägers ausfällt. Das LG Amsberg hatte zur Höhe des Wertersatzes keine Stellung genommen, dies also offen gelassen.

Dennoch widerspricht dies Ergebnis nicht nur der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen müsse. Zudem dürfte dies nicht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB vereinbar sein, der die Rechtsfolgen des Widerrufs im Hinblick auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers regelt. Demnach ist es nämlich eine Voraussetzung, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies kann natürlich nur bedeuten, dass er auch vollständig und fehlerfrei belehrt wurde. Dies ist aber in den Fälle, in den ein Widerruf nur deshalb wirksam ist, weil fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt wurde, gerade nicht gegeben. Mit anderen Worten bedeutet das also, dass immer dann keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bestehen dürfte, wenn das Gericht den Widerruf wegen eines Belehrungsfehlers als wirksam ansieht.

Hier wird die zukünftige Entwicklung sowie die Rechtsprechung der höheren Instanzen abzuwarten sein.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Gegen die Urteile des LG Arnsberg und des LG Berlin wurde von den Klägern wegen der Wertersatzverpflichtung Berufung eingelegt.

Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Sollte sich die hiesige Rechtsauffassung bestätigen, würde das dazu führen, dass der Darlehensnehmer für den Pkw höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen muss. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff „Widerrufsjoker“ verwand.

Aufgrund dessen ist eine Rückforderungswelle zu erwarten, wie sie auch schon bei den Darlehenswiderrufen oder der Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen vorliegt.

Profitieren auch Sie!

Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns hier.