Update: Gericht bestätigt die Widerrufbarkeit von Audi- und VW-Darlehensverträgen

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Wie wir Sie bereits im vergangenen Monat informierten, haben viele Verbraucher, die ihren Audi- oder Volkswagen-Pkw bei der unternehmenseigenen Audi bzw. Volkswagen Bank  finanzieren, die Chance auf eine lukrative Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrags.

Denn wie bei einem Immobilienkreditvertrag gilt auch bei einem Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw das gesetzliche Widerrufsrecht. Belehrt die Bank den Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß und umfassend hierüber, so hat dies Konsequenzen: Eigentlich besteht nur ein auf 14-tägiges Widerrufsrecht. Erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss aber nicht ordnungsgemäß, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 abgeschlossen, können viele Audi- und Volkswagen-Kunden auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag juristisch verknüpft ist, wird dadurch auch der Kaufvertrag beendet. Beide Verträge werden dann rückabgewickelt.

LG Arnsberg bestätigt: Widerruf möglich

Dies wurde nun auch erstmalig durch die Rechtsprechung bestätigt, nämlich vom LG Arnsberg in seinem bisher noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17:

Obwohl der Kläger seinen Volkswagen-Pkw bereits im Oktober 2014 erwarb, kam das LG Arnsberg zu dem Ergebnis, dass seine Widerrufserklärung aus dem Juni 2016 wirksam war. Weiter stellte es fest, dass der Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs und der hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelten Kauf- und Darlehensverträge der Volkswagen Bank weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.

Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Darlehensvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben erhielt. Insbesondere sei der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden.

Lukrative Rückabwicklung? – Jein!

Das LG Arnsberg verurteilte die Volkswagen Bank, sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen. Hierdurch wird bestätigt, dass Verbraucher durch den Widerruf des Darlehens- und Kaufvertrags finanziell profitieren können.

Doch aufgepasst: Das LG Arnsberg folgt nämlich nicht der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verbraucher für den Kauf eines Pkw nach dem 13.06.2014 keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw an die Bank zahlen muss. Stattdessen wurde der Kläger auf die Widerklage der Volkswagen Bank dazu verurteilt, einen angemessenen Wertersatz für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu bezahlen. Wie hoch der sein soll, ließ das Gericht offen.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Gegen dieses Urteil wurde deswegen vom Kläger Berufung eingelegt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste nämlich bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde, der Anspruch der Audi Bank auf Wert- bzw. Nutzungsersatz entfallen.

Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Sollte sich die hiesige Rechtsauffassung bestätigen, würde das dazu führen, dass der Darlehensnehmer für den Pkw höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen muss. Nicht umsonst wird in diesem Zusammenhang der Begriff „Widerrufsjoker“ verwand.

Aufgrund dessen ist eine Rückforderungswelle zu erwarten, wie sie auch schon bei den Darlehenswiderrufen oder der Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen vorliegt.

Profitieren auch Sie!

Gerne beraten wir Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Sie erreichen uns hier.