Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15, erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. Er stellte fest, dass die Klauseln in vielen Bausparverträgen rechtswidrig sind, die für den Fall der Auszahlung eines Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme vorsehen. Da es sich bei einer sogenannten Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede handele, unterliege sie der gerichtlichen Klauselkontrolle. Weil solche Klausel aber den Bausparkunden als Verbraucher nach Auffassung des BGH unangemessene benachteiligen würden, seien sie unwirksam.
Dieses neue Urteil setzt die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, fort.
Folgen für die Praxis:
Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein, wie sie auch schon bei den Darlehenswiderrufen vorliegt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann der Verbraucher nämlich seine Darlehensgebühren zurückgefordern, die er bereits an die Bausparkasse zahlte. Zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist von drei Jahren. Ob nämlich eine zehnjährige Verjährungsfrist vorliegt, ist noch nicht geklärt.
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