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	<title>Steuerrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<title>Steuerrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<item>
		<title>Besteuerung von Abfindungen</title>
		<link>https://www.gssr.de/besteuerung-von-abfindungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Oct 2024 15:56:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings unterliegen Abfindungen als “außerordentliche Einkünfte” der Einkommensteuer (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ziel der anwaltlichen Gestaltung sollte sein, dass die sog. &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220; zur Anwendung kommt. Dabei können &#8211; je nach Konstellation &#8211; Einkommensteuer in erheblichem Umfang eingespart werden. I. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/besteuerung-von-abfindungen/">Besteuerung von Abfindungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings unterliegen  Abfindungen als  “außerordentliche Einkünfte” der Einkommensteuer (§ 24, Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ziel der anwaltlichen Gestaltung sollte sein, dass die sog. &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220; zur Anwendung kommt. Dabei können &#8211; je nach Konstellation &#8211; Einkommensteuer in erheblichem Umfang eingespart werden.  </p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-i-voraussetzung-fur-eine-funftelbesteuerung">I. Voraussetzung für eine &#8222;Fünftelbesteuerung&#8220;</h2>



<p>Die Abfindung muss als Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Nicht steuerbegünstigt sind z.B. versteckte Lohnzahlungen (z.B. auch Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütungen), die von den Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden. </p>



<p>Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die im Laufe der Jahre von der Finanzgerichtsrechtsprechung entwickelt wurden, so u.a.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die gesamte Abfindung muss in einem Steuerjahr gezahlt werden („Zusammenballung von Leistungen“)</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>durch diese „Zusammenballung“ muss das Jahreseinkommen mit der Abfindung höher sein, als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.</li>
</ul>



<p><em>Beispiel I:</em></p>



<p><em>Eine Arbeitnehmerin scheidet zum 30.06. aus. Sie erhält in diesem Kalenderjahr neben ihren Lohnzahlungen (Januar bis Juni) in Höhe von insgesamt € 20.000,00, Arbeitslosengeld in Höhe von € 12.000,00 und eine Abfindung in Höhe von € 150.000,00. Durch diese „Zusammenballung“ erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Arbeitnehmerin von normalerweise 40.000,00/Jahr auf nunmehr 180.000,00.</em></p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-ii-folgen-einer-funftelbesteuerung">II. Folgen einer „Fünftelbesteuerung“</h2>



<p>Für die „Fünftelregelung“ wird zunächst ermittelt, zu welchem Steuersatz die Abfindung veranlagt worden wäre, wenn sie nur in Höhe eines Fünftels angefallen wäre. Dieser (theoretische) Steuersatz wird sodann auf die gesamte Abfindung angewandt.</p>



<p><em>Beispiel I (s. oben):</em></p>



<p><em>Es würde zunächst unterstellt, dass die Arbeitnehmerin Lohn- und Lohnersatzzahlungen in Höhe von € 30.000,00 und eine Abfindung in Höhe von weiteren € 30.000,00 (1/5 von 150.000) erhalten hat. Sodann wird der Steuersatz dieses Abfindungsanteils ermittelt und auf die gesamte Abfindungszahlung angewandt. Beträgt z.B. der Lohnsteuersatz dieses unteren Abfindungsfünftels 20 Prozent, werden die gesamten € 150.000,00 mit 20 Prozent besteuert.</em></p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-fazit">Fazit</h2>



<p>Bereits bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages werden die Weichen für die Besteuerung gestellt. <br>Es sollte besprochen werden, ob die „Fünftelregelung“ gewünscht ist oder es im Einzelfall sogar günstiger sein kann, dass man auf die „Zusammenballung“ verzichtet und die Abfindung über mehrere Auszahlungsjahre streckt.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-iii-steuerliche-gestaltungsmoglichkeiten">III. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten</h2>



<p>Wichtig ist, dass alle Bestandteile der Abfindung (also auch Sachleistungen) innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden. Eine Auszahlung in mehreren Raten ist unproblematisch, solange die Raten in einem Kalenderjahr erfolgen. Unschädlich soll es hingegen sein, wenn geringfügige Nebenleistungen anderen Steuerjahr fließen. Nebenleistungen sind nach der Rechtsprechung des BFH geringfügig , wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmachen.</p>



<p>Sodann sollte dafür gesorgt werden, dass das steuerpflichtige Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die Abfindung zufließt, möglichst gering bleibt. Dies liegt daran, dass sich die Besteuerung der gesamten Abfindung am Steuersatz des ersten Fünftels der Abfindung orientiert. Wenn der Arbeitnehmer also keine weiteren Einkünfte hat, gilt für das erste Fünftel der Abfindung ein günstigerer Steuersatz als wenn weitere Einkünfte (Lohn, Mieterträge etc.) vorliegen. Ggfs. sollten abzugsfähige Aufwendungen (Anschaffung einer neuen Heizung für die vermietete Immobilie, Spenden etc.) erwogen werden.</p>



<p>Wie sich die Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen reduzieren lässt, lesen Sie <a href="https://www.gssr.de/abfindung-und-kirchensteuer-2/">hier</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-iv-ziel-der-gestaltung">IV. Ziel der Gestaltung</h2>



<p>Ziel der Gestaltung sollte sein, dass neben der Abfindung keine (oder möglichst geringfügige) sonstige zu versteuernde Einkünfte entstehen damit der Grundfreibetrag und die niedrigen Eingangssteuersätze voll dem ersten Fünftel der Abfindung zugute kommen. Dennoch vorhandene Einkünfte können durch abzugsfähige Aufwendungen reduziert werden. Z.B. durch Werbungskosten (Fortbildungs-,  Umschulungskosten etc.), Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder Betriebsausgaben (z.B. das Vorziehen der Sanierung der vermieteten Wohnung). Auch die <a href="https://www.gssr.de/abfindung-und-direktversicherung/">Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge</a> ist eine Möglichkeit, die steuerpflichtigen Einkünfte zu reduzieren. </p>



<p>Es ist erstaunlich, welche enormen Steuerersparnisse sich durch eine wohlüberlegte steuerliche Gestaltung der Einkommens- und Ausgabensituation des Jahres erzielen lassen,. So kann es z.B. </p>



<p>sein, dass eine Spende von € 10.000,00 zu einer Steuerersparnis in Höhe von € 15.000,00 führt. Grund hierfür ist, dass sich eine Verringerung des Steuersatzes für das untere Fünftel der Abfindung auf die gesamte Abfindung erstreckt und sich die Steuerersparnis damit verfünffacht.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-praxistipp">Praxistipp</h2>



<p>Bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages ist Teamwork zwischen Anwalt und Steuerberater gefragt. Hier bietet sich an, beide Berater frühzeitig mit ins Boot zu holen. Wenn Sie sich in Abfindungsverhandlungen befinden und hierzu Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer <strong>Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/besteuerung-von-abfindungen/">Besteuerung von Abfindungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid</title>
		<link>https://www.gssr.de/einspruchsbefugnis-der-gbr-und-gesellschafter-gegen-steuerbescheid/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 23:06:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschafter ab.</p>
<p><strong>1. Formalien</strong></p>
<p>Die Steuerbescheide müssen gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) bekannt gegeben werden. Der Verwaltungsakt ist dabei grundsätzlich an die Gesellschafter zu richten und kann an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 Abgabenordnung) bekannt gegeben werden. Sind weder ein Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter benannt, kann das Finanzamt die Bescheid auch an die Gesellschafter bekanntgeben.<br />(§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO).</p>
<p><strong>2. Einspruchsbefugnis</strong></p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts muss ein Einspruch gegen einen gegenüber der GbR ergangenen Steuerbescheid nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Namen der Gesellschaft und durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.</p>
<p>Auch für den Fall, dass eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bereits erfolgt ist, setzt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Einspruchseinlegung ein  gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen, d.h. der Gesellschafter, im Namen der Gesellschaft voraus.</p>
<p>Dies soll sogar dann gelten, wenn strittig ist, ob eine GbR tatsächlich besteht bzw. nie gegründet wurde.</p>
<p>Auch in diesen Fällen können die vermeintlichen Gesellschafter nur gemeinschaftlich im Namen der GbR Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid in Form eines Einspruchs einlegen.</p>
<p>Ein Einspruch wäre nur entbehrlich, wenn der Steuerbescheid nichtig wäre, d.h. nach § 125 Abgabenordnung an einem besonders schweren Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Dann entfaltet der Steuerbescheid keine Wirkung, auch ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Wenn der Bescheid dagegen „nur“ rechtwidrig, d.h. fehlerhaft ist, muss Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><strong>3. Entscheidung des Finanzgerichts</strong></p>
<p>Den Umstand, ob eine GbR wirksam gegründet wurde, war nach Ansicht des Finanzgericht zwar ein Fehler, aber dieser war nicht offensichtlich.</p>
<p>Der Umstand, ob eine Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin zu betrachten ist, d.h. die handelnden Personen eine GbR darstellen, sind Fragen, welche nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffen.</p>
<p>Damit lag keine Nichtigkeit vor und die Gesellschafter hätten im Namen der GbR gemeinschaftlich im Wege des Einspruchs gegen den Steuerbescheid hätten vorgehen müssen.</p>
<p><strong>4. Hinweise</strong></p>
<p>Auch wenn ein Steuerbescheid gegen eine GbR allen Gesellschaftern zugestellt wird, müssen diese gemeinschaftlich auch im Namen der GbR gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erhebung des Solidaritätszuschlags noch nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.gssr.de/erhebung-des-solidaritaetszuschlags-noch-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2023 11:15:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlag Bundesfinanzhof Finanzgericht Klage Revision Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. 1. Änderung der Freigrenzen Der Gesetzgeber hat bei der letzten Änderung des SolZG festgelegt hat, dass der Solidaritätszuschlag seit 1. Januar 2021 erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer mehr als 16.956 bzw. bei einer Zusammenveranlagung mehr als 33.912 € pro Jahr [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist.</p>
<p><strong>1. Änderung der Freigrenzen</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat bei der letzten Änderung des SolZG festgelegt hat, dass der Solidaritätszuschlag seit 1. Januar 2021 erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer mehr als 16.956 bzw. bei einer Zusammenveranlagung mehr als 33.912 € pro Jahr beträgt.</p>
<p>Aufgrund der erhöhten Freigrenzen zahlt nur noch ein geringer Anteil der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag.</p>
<p><strong>2. Verstoß gegen das Grundgesetz</strong></p>
<p>Die steuerpflichtigen Kläger hatten bereits vor dem Finanzgericht Nürnberg versucht, feststellen zu lassen, dass das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 des Grundgesetzes verstößt. Nachdem das Finanzgericht die Klage abwiesen hatte, gelangte die Frage durch die eingelegte Revision vor den Bundesfinanzhof.</p>
<p>Die Kläger begründeten ihre Rechtsansicht mit dem Hinweis auf das Auslaufen des Solidarpakts II und dem Ende der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit verbundene Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag könne nur als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung.</p>
<p>Die angeführten Begründungen durch neue Zusatzlasten, wie etwa die Kosten im Zusammenhang  mit der Coronapandemie bzw. dem Ukraine-Krieg, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen.</p>
<p>Aus diesem Grunde handele es sich nach Ansicht der Kläger bei dem Solidaritätszuschlag um eine verkappte &#8222;Reichensteuer&#8220;, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.</p>
<p><strong>3. Ansicht des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof ist der Argumentation nicht gefolgt. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handele und daher eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten sei.</p>
<p><strong>a. Ergänzungsabgabe</strong></p>
<p>Eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes habe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Dabei sei weder eine Befristung notwendig und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe könne sich auch für längere Zeiträume ergeben.</p>
<p>Unzulässig wäre aber die Deckung eines dauerhaften Finanzbedarf über eine Ergänzungsabgabe. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.</p>
<p><strong>b. Auslaufen des Solidarpakts II</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof sah keine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag. Eine Beendigung des Solidarpakts II führte damit nicht zwangsläufig zu einem Ende des Solidaritätszuschlags.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag ab 2021 die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden. Auch in den Jahren 2020 und 2021 gesteht ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen.</p>
<p><strong>c. Reichensteuer</strong></p>
<p>Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es sei richtig, dass ab dem Jahr 2021 aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet werden.</p>
<p>Die darin liegende Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Gerichts aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken.</p>
<p><strong>4. Ergebnis</strong></p>
<p>Insgesamt hatte der Bundesfinanzhof keine rechtliche Bedenken gegen die derzeitige Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags. Allerdings sollte die Situation zukünftig beobachtet werden, da die Regelung verfassungswidrig werden könnte, wenn die Ergänzungsabgabe aufgrund der Dauer die Stellung einer Steuer einnimmt und damit Erhebung in der Form des Solidaritätszuschlags damit unzulässig wird.</p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Nov 2022 17:00:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasst sich in der Entscheidung vom 27.06.2022 unter dem Aktenzeichen L 11 BA3585/20 mit der Frage, wann die Tätigkeit und  Vergütung eines Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt. I. Clearingverfahren bei Geschäftsführern Im Rahmen eines Clearingverfahrens wurde durch die deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass die Geschäftsführertätigkeit von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH der Sozialversicherungspflicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/sozialversicherungspflicht-der-geschaeftsfuehrer/">&lt;strong&gt;Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasst sich in der Entscheidung vom 27.06.2022 unter dem Aktenzeichen L 11 BA3585/20 mit der Frage, wann die Tätigkeit und  Vergütung eines Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt.</p>
<p><strong>I. Clearingverfahren bei Geschäftsführern</strong></p>
<p>Im Rahmen eines Clearingverfahrens wurde durch die deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass die Geschäftsführertätigkeit von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegen.</p>
<p>Im Rahmen eines Clearingverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) können Geschäftsführer klären, ob die deutsche Rentenversicherung eine Sozialversicherungspflicht befürwortet und so das Risiko einer überraschenden Nachzahlung im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung minimieren.</p>
<p>Im vorliegenden Sachverhalt waren die zwei Geschäftsführer Brüder und als Gesellschafter jeweils mit 33,5% an dem Stammkapital der GmbH beteiligt. Weiter hatten die Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von EUR 100.000,- zur Verfügung gestellt. In der Satzung der GmbH war festgelegt, dass Entscheidungen, soweit gesetzlich oder in der Satzung nicht anders vorgegeben, mit mindestens der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen getroffen werden.</p>
<p><strong>II. Selbständigkeit oder nichtselbständige Tätigkeit</strong></p>
<p>Die Frage, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, d.h. nicht selbständig, wird nach §§ 7 SGB IV geprüft und entschieden. Wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt, besteht eine Sozialversicherungspflicht vor. Entscheidend ist dabei, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.</p>
<p>a. Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung</p>
<p>Bei der Prüfung wird aber nicht auf die Bestimmungen im Geschäftsführervertrag abgestellt.  Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag (und nicht aus dem Geschäftsführervertrag) ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (so Bundessozialgericht, Urteil vom <a>23.02.2021, B 12 R 18/18 R </a>und Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R)</p>
<p>Da die einzelnen Geschäftsführer mit 33,5% der Stimmrechte keine Sperrminorität hatten, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, lag eine abhängige Beschäftigung vor. Dabei lehnt das Gericht die Argumentation ab, dass die Geschäftsführer Brüder seien und ihre Interessen immer gemeinsam vertreten würden. Sie behaupteten, dass sie daher nicht über 33,5% sondern über 67% der Stimmrechte verfügen würden, die einheitlich betrachtet werden müssten.</p>
<p>b. Gemeinsame Interessen</p>
<p>Die Geschäftsführer verwiesen dabei auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Minderheitengesellschafter einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Diese Argumentation lehnt das Gericht jedoch ab.</p>
<p>c. Darlehen</p>
<p>Auch sah das Gericht alleine aufgrund des gewährten Darlehens über EUR 100.000,- an die Gesellschaft keinen Grund, eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Die Geschäftsführer würden auch mit dem Darlehen kein Unternehmerrisiko tragen, das bei der Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit in ihrem Sinne entscheidend zu berücksichtigen ist. Die Darlehensgewährungen der Geschäftsführer begründen kein solches mit ihrer Tätigkeit für die GmbH verbundenes Risiko. Sie übernahmen vielmehr nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist. Im Übrigen ist es im Geschäftsleben auch nicht völlig unüblich, dass Arbeitnehmer dem Unternehmen persönliche Darlehen gewähren oder zu dessen Gunsten sonstige finanzielle Verbindlichkeiten eingehen.</p>
<p>Im Ergebnis vertrat das Landessozialgericht, mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegen.</p>
<p><strong>III. Hinweise</strong></p>
<p>Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte zur Risikovermeidung eine Clearingverfahren zur Sozialversicherungspflicht durchgeführt werden</p>
<p>Bei der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers sind die in der Satzung bestimmten Stimmrechte bzw. Sperrminoritäten entscheidend</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens</title>
		<link>https://www.gssr.de/8245-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2022 21:07:32 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens Ein weiteres Finanzgericht hat die Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen befürwortet. Neben dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 2 K 121/21) hat sich nun auch das Finanzgericht Münster mit der Entscheidung von 03.05.2022, Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens<br />
Ein weiteres Finanzgericht hat die Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen befürwortet. Neben dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 2 K 121/21) hat sich nun auch das Finanzgericht Münster mit der Entscheidung von 03.05.2022, Aktenzeichen  8 V 246/22 GrE) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Auffassung angeschlossen. Die Finanzgerichte vertreten die Ansicht, dass Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ausgliederung nicht erhoben werden kann.</p>
<p>1. Hintergrund</p>
<p>Es ist zurzeit noch umstritten, ob bei der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz die Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Dies kann geschehen, wenn sich in einem Einzelunternehmen ein oder mehre Grundstücke befinden. Wird dann das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer anfällt.</p>
<p>Die Ausglieder eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Mit der Ausgliederung und Gründung der GmbH geht das Eigentum an dem Grundstück von dem Einzelunternehmen über auf die GmbH. Damit sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grundsätzlich gegeben.</p>
<p>2. Anwendbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz</p>
<p>Die Frage ist aber, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer durch die Ausnahmeregelung des § 6a GrEStG ausgeschlossen ist.</p>
<p>Die Regelung sieht eine Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen vor. Eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG ist, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen beteiligt ist. Die Finanzverwaltung sieht in dem Einzelunternehmen bzw. dessen Inhaber kein herrschendes Unternehmen. Sie verweist darauf, dass die Regelung zur Vergünstigung nur für Konzerne gelte.</p>
<p>Dagegen befürwortet das Finanzgericht Münster die Anwendung der Begünstigung, mit dem Verweis auf den Begriff Unternehmen.  Danach meint „Unternehmen“ im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind. Hiernach kann jedes Unternehmen herrschend sein, unabhängig von der Rechtsform, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.</p>
<p>Mit dieser Begründung wurde eine Steuerpflicht verneint.</p>
<p>3. Hinweise</p>
<p>Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird die Verfahren prüfen und in der Sache entscheiden. Daher ist bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Vorsicht bei Umwandlungen unter Einbeziehung von Grundstücken geboten.</p>
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		<title>Übermittlung von Airbnb Daten an die Finanzverwaltung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 May 2022 16:14:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2022 unter dem Aktenzeichen C-674/20 geprüft, ob eine Auskunftspflicht von Airbnb besteht. Airbnb sollte verpflichetet werden, Daten über Vermietungen an das Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung weiterzugeben. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob die Pflicht gegen das Unionsrecht verstößt. I. Sachverhalt Die Plattform Airbnb bahnt Geschäftsbeziehungen zwischen Mietern [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2022 unter dem Aktenzeichen C-674/20 geprüft, ob eine Auskunftspflicht von Airbnb besteht. Airbnb sollte verpflichetet werden, Daten über Vermietungen an das Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung weiterzugeben. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob die Pflicht gegen das Unionsrecht verstößt.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Plattform Airbnb bahnt Geschäftsbeziehungen zwischen Mietern und Vermietern, insbesondere für Touristenunterkünfte an. Die Steuerverwaltung aus Brüssel verlangte von der Plattform Airbnb die Herausgabe von Informationen über die Vermieter und die mit den Touristenunterkünften getätigten Geschäfte.</p>
<p>Airbnb verweigerte die Herausgabe der Informationen mit dem Hinweis, dass die Übermittlung gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße. Weiter sah Airbnb eine Verletzung der  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000. Die Richtlinie regelt bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).</p>
<p><strong>II. Entscheidung des Gerichts</strong></p>
<p>Das Gericht ist der Auffassung von Airbnb nicht gefolgt.</p>
<p>Der EuGH vertrat die Ansicht, dass die Auskunft zwar die vorstehende Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr tangiere. Eine Verletzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sah das Gericht aber nicht, da das Auskunftsersuchen auf steuerliche Fragen (insbesondere die Besteuerung der Mieteinkünfte) abzielte. Die steuerlichen Aspekte sind von der Richtlinie gerade ausgenommen worden.</p>
<p>Da das Auskunftsersuchen und der Anspruch auf Auskunft der Stadt Brüssel gegenüber allen Dienstleistern, unabhängig von deren Ort, gilt, sah das Gericht auch keine Diskriminierung der Niederlassungsfreiheit gegeben. Die mit dem Auskunftsersuchen anfallenden Kosten für Airbnb wertete das Gericht eben so wenig als diskriminierend und verneinte eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit.</p>
<p>Im Ergebnis können die Informationen daher angefordert werden.</p>
<p>In Deutschland wurden bereits im Jahre 2020 die Herausgabe der Daten von Airbnb durchgesetzt.</p>
<p><strong>III. Hinweise</strong></p>
<p>Vor dem Hintergrund der Auskunftspflichten von Airbnb sollten im Rahmen der Steuererklärung alle Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung vollständig angegeben werden. Eventuell vergessenen Einnahmen sollten zeitnah nacherklärt werden, da mit einer Überprüfung der Einkünfte zu rechnen ist.</p></p>
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		<title>Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2022 22:55:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Haftung des Geschäftsführers für nicht bzw. nicht fristgerecht abgeführte Steuern wird immer wieder unterschätzt. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, Az. VII R 32/20 ausführlich dargelegt, wann eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden entsteht. 1. § 34, § 69 Abgabenordnung – Haftung des Geschäftsführers In den § 34, §69 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung des Geschäftsführers für nicht bzw. nicht fristgerecht abgeführte Steuern wird immer wieder unterschätzt.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, Az. VII R 32/20 ausführlich dargelegt, wann eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden entsteht.</p>
<p><strong>1. § 34, § 69 Abgabenordnung – Haftung des Geschäftsführers</strong></p>
<p>In den § 34, §69 Abgabenordnung (AO) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung des Geschäftsführers gegeben ist. Nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.</p>
<p>Aus der Regelung wird geschlossen, dass der Geschäftsführer für die fristgerechte Anmeldung und auch der Abführung der Steuern verantwortlich ist. Die gilt auch für die nach § 41a Abs. 1 EStG geschuldete Lohnsteuer.</p>
<p><strong>2. Pflichtverletzung des Geschäftsführers</strong></p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkte nicht beachtet bzw. eingehalten werden.</p>
<p>Dabei ist es irrelevant, wenn im Rahmen einer späteren Prüfung eine Pauschalierung der Steuer erfolgt und damit die Fälligkeit der Steuer geändert wird.</p>
<p>Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Geschäftsführer in zwei Monaten die Lohnsteuer der GmbH nicht bzw. unvollständig abgeführt. Die Fehler beruhten auf einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers.</p>
<p><strong>3. Grundsatz der anteiligen Tilgung</strong></p>
<p>Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass Zahlungsschwierigkeiten der GmbH weder etwas an der Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers ändern. Auch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nicht aus. Wenn die der GmbH zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht ausreichen, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen. Weiter muss er aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln, die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. (Grundsatz der anteiligen Tilgung)</p>
<p><strong>4. Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater</strong></p>
<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dann nicht schuldhaft handelt, wenn er die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten ‑‑und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten‑‑ steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt. Dabei muss er sich auf diesen verlassen. Weiter darf der Geschäftsführer bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass haben, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen. Allerdings darf der Geschäftsführer nach dieser Rechtsprechung nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch Dritte vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können.</p>
<p><strong>5. Rechtsfolgen</strong></p>
<p>Da in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Entlastung durch die Beratung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwaltes nicht eingriff und eine Pflichtverletzung vorlag, wurde der Geschäftsführer zur Zahlung der offenen Steuerschulden der insolventen GmbH verurteilt.</p>
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		<title>Besteuerung von Kryptowährungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2022 21:44:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Köln hat sich in dem Urteil vom 25.11.2021 unter dem Aktenzeichen: 14 K 1178/20 mit der Frage beschäftigt, inwieweit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum und Monero) als private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind. I. Sachverhalt Der Kläger hatte mit Kryptowährungen gehandelt und nicht selbständig Kryptowährungen durch sog. Mining generiert. a. Argumente [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Köln hat sich in dem Urteil vom 25.11.2021 unter dem Aktenzeichen: 14 K 1178/20 mit der Frage beschäftigt, inwieweit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum und Monero) als private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger hatte mit Kryptowährungen gehandelt und nicht selbständig Kryptowährungen durch sog. Mining generiert.</p>
<p><strong>a. Argumente des Steuerpflichtigen</strong></p>
<p>Der Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass eine Steuerpflicht nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht käme, da eine flächendeckende Erhebung der Steuern nicht gewährleistet sei. Dieses strukturelle Erhebungsdefizit würde aufgrund der Verfassungswidrigkeit eine Steuerfreiheit begründen. Auch sei eine Kryptowährung kein Wirtschaftsgut i.S. des Einkommensteuergesetzes, so dass eine Besteuerung nicht möglich sei.</p>
<p>Bei Kryptowerten handele es sich um über das Internet vertriebene digitale Zahlungsmittel, welche auf einem Algorithmus basierende, digitale Datensätze darstellten. Es handele sich um Signaturketten in Blockchains. Ein Bitcoin sei für sich genommen nichts anderes als eine Zahlenfolge ohne inneren Gehalt. Unter dem Gesichtspunkt der Greifbarkeit und der Abgrenzbarkeit, die das Wort „Wirtschaftsgut&#8220; voraussetze, handele es sich daher um ein Nullum.</p>
<p><strong>b. Argumente des Finanzamtes</strong></p>
<p>Das Finanzamt sah aufgrund der bestehenden Erklärungspflichten und Kontrollen bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen kein Besteuerungsdefizit.</p>
<p>Weiter wurde darauf verwiesen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kryptowährungen als Rechnungseinheit qualifiziert habe. Da diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar seien, gälten für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich seien.</p>
<p><strong>II. Entscheidung des Gerichts</strong></p>
<p>Das Finanzgericht sah kein Vollzugsdefizit, welches zu einer gleichheitswidrigen oder sonst rechtswidrigen Besteuerung führen würde. Daher sei eine Besteuerung von Gewinnen aus dem Kauf/Verkauf aus Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass steuerliche Vollzugsmängel allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm führen. Die Finanzverwaltung würde nicht alleine auf die Erklärungen des Steuerpflichtigen vertrauen, sondern es würden auch Kontrollen und Prüfungen durch die Finanzverwaltung erfolgen.</p>
<p>Auch sah das Gericht in Kryptowährungen Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.</p>
<p>Der Begriff Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG würde nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs grundsätzlich demjenigen der übrigen Einkunftsarten entsprechen und der einkommensteuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.</p>
<p>Daher stellen nach diesen Grundsätzen Kryptowährungen, auch wenn es sich technisch betrachtet nur um verschlüsselte Datenpakete handelt, die auf verschiedenen Rechnern gespeichert sind, Wirtschaftsgüter dar. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass bei Kryptowährungen eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen bestehe. Daher können nicht nur Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften, sondern auch Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.</p>
<p><strong>III. Hinweise</strong></p>
<p>Vor dem Hintergrund der Entscheidung, sollte vor einem Verkauf geprüft werden, ob die bestehenden Haltefristen eingehalten wurden</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, d.h. die Entscheidung wurde vor dem Bundesfinanzhof angegriffen und hier steht noch ein Urteil aus (Revision, Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 3/22)</p>
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		<item>
		<title>Entscheidung zur Verzinsung von Steuerforderungen</title>
		<link>https://www.gssr.de/entscheidung-zur-verzinsung-von-steuerforderungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Sep 2021 21:23:45 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 6% jährlich äußerte und diese für verfassungswidrig hielt, wurde die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. 1. Sachverhalt Nach § 233a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO sind Steuernachzahlungen des Steuerpflichtigen und auch Steuererstattungen der Finanzverwaltung bei Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbsteuer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/entscheidung-zur-verzinsung-von-steuerforderungen/">&lt;strong&gt;Entscheidung zur Verzinsung von Steuerforderungen&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 6% jährlich äußerte und diese für verfassungswidrig hielt, wurde die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p><strong>1. Sachverhalt</strong></p>
<p>Nach § 233a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO sind Steuernachzahlungen des Steuerpflichtigen und auch Steuererstattungen der Finanzverwaltung bei Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbsteuer mit monatlich 0,5%, d.h. jährlich 6%, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.</p>
<p>Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Niedrigzinsphase prüfte das Bundesverfassungsgericht, ob die Zinshöhe aufgrund des im Grundgesetz in Artikel 3 normierten Willkürverbotes bzw. des Verbots der Unverhältnismäßigkeit gegen das Grundgesetz verstößt.</p>
<p><strong>2. Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013</strong></p>
<p>Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14, 1BVR 2422/17 entschieden, dass für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2014 die Festsetzung eines Zinssatzes von 6% pro Jahr nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht konnte keine Unverhältnismäßigkeit der Zinshöhe feststellen.</p>
<p><strong>3. Zeitraum ab 01.01.2014</strong></p>
<p>Anders sah das Gericht den Zeitraum ab dem 01.01.2014. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass in diesem Zeitraum die Zinsen in Höhe von 6% verfassungswidrig seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Niedrigzinsniveau, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist, spätestens seit 2014 struktureller und nachhaltiger Natur sei. Ab 2014 hat sich der jährliche Zinssatz von 6% so weit vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass 6% einen evident realitätsfernen Zinssatz darstellt und verfassungswidrig ist.</p>
<p><strong>4. Rechtsfolge</strong></p>
<p>Leider und überraschenderweise hat das Gericht aber, obwohl die rechtlichen Grundlagen verfassungswidrig sind, eine Änderung der in dem Zeitraum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 festgesetzten Zinsen abgelehnt.</p>
<p>Das Gericht hält eine Fortgeltungsanordnung für die Jahre bis einschließlich 2018  für angemessen, um eine Verzinsung von 6 % zu gewährleisten. Zur Begründung wird auf das besondere Interesse des Staates an einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und auf die mit einer rückwirkenden Neuregelung verbundenen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten verwiesen.</p>
<p>Die Entscheidung hat zur Folge, dass eine Änderung der festgesetzten Zinsen der Jahre bis 2018 nicht erfolgt und eingelegte Einsprüche zurückgewiesen werden. Mit BMF-Schreiben vom 17.9.2021 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regiert und die Zurückweisung der Einsprüche angekündigt.</p>
<p>Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt die Verzinsung aber unwirksam. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Hier bleibt abzuwarten, welcher Zinssatz gewählt wird.</p>
<p><strong>Hinweise</strong></p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob eventuell der Europäische Gerichtshof den Sachverhalt noch aufgreift.</p></p>
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			</item>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer und Veräußerungsgewinn</title>
		<link>https://www.gssr.de/haeusliches-arbeitszimmer-und-veraeusserungsgewinn/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jul 2021 19:40:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in der Entscheidung vom 01.03.2021 unter dem Aktenzeichen IX R 37/19 mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie ein Veräußerungsgewinn anfällt. Ein Teil der Immobilie war vor dem Verkauf als Arbeitszimmer genutzt und steuerlich angesetzt worden. 1. Private Veräußerungsgeschäfte Der Verkauf von Immobilien kann zu [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich in der Entscheidung vom 01.03.2021 unter dem Aktenzeichen IX R 37/19 mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie ein Veräußerungsgewinn anfällt. Ein Teil der Immobilie war vor dem Verkauf  als Arbeitszimmer genutzt und steuerlich angesetzt worden.</p>
<p><strong>1. Private Veräußerungsgeschäfte</strong></p>
<p>Der Verkauf von Immobilien kann zu Einkünften führen und ist bei Grundstücken und Gebäuden nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Dieses gilt allerdings unter anderem dann nicht, wenn die Veräußerung zehn Jahre nach der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs.  1, Nr.1, Satz 1 EStG) oder wenn die Immobilie vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1, Nr. 1, Satz 3 EStG).</p>
<p>Im vorliegenden Rechtsstreit wurde eine selbstgenutzte Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen innerhalb der zehnjährigen Haltefrist verkauft. Ein Teil der Wohnung wurde vor dem Verkauf allerdings als häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt.</p>
<p><strong>2. Auffassung der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass für den Teil des Arbeitszimmers die Voraussetzungen für den Tatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erfüllt sei. Damit sollte der Verkauf, zumindest anteilig, der Steuerpflicht unterliegen. Als Argument wurde angeführt, dass die berufliche Nutzung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausschließe.</p>
<p><strong>3. Begründung des BFH</strong></p>
<p>Die Rechtsauffassung lehnte der Bundesfinanzhof ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Steuerpflichtigen nur zur eigenen Nutzung verpflichtet, d.h. eine ausschließliche Überlassung an Dritte, insbesondere durch Vermietung, ausschließt.</p>
<p>Eine Wohnung wird demnach auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn ein Teil als Arbeitszimmer genutzt wird. Die Formulierung zu eigenen Wohnzwecken lässt für eine Auslegung dahingehend, dass hiervon selbstgenutzte Arbeitszimmer von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen sein sollten, keinen Raum.</p>
<p>Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; umschreibt &#8211;nach seinem Grundverständnis und der Auffassung des Gerichts&#8211; einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt. Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen deshalb dafür, dass dieses &#8211; zumindest zeitweise &#8211; zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch wenn ein Zimmer für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, verbleibt die Nutzung der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers damit dennoch in der häuslichen Spähre.</p>
<p><strong>4. Entscheidung des BFH</strong></p>
<p>Daher hat das Gericht entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, auch wenn sie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wird und die Wohnung über ein Arbeitszimmer zum Teil zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde, von der Besteuerung ausgenommen ist.</p>
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