Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2022 unter dem Aktenzeichen C-674/20 geprüft, ob eine Auskunftspflicht von Airbnb besteht. Airbnb sollte verpflichetet werden, Daten über Vermietungen an das Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung weiterzugeben. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob die Pflicht gegen das Unionsrecht verstößt.
I. Sachverhalt
Die Plattform Airbnb bahnt Geschäftsbeziehungen zwischen Mietern und Vermietern, insbesondere für Touristenunterkünfte an. Die Steuerverwaltung aus Brüssel verlangte von der Plattform Airbnb die Herausgabe von Informationen über die Vermieter und die mit den Touristenunterkünften getätigten Geschäfte.
Airbnb verweigerte die Herausgabe der Informationen mit dem Hinweis, dass die Übermittlung gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße. Weiter sah Airbnb eine Verletzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000. Die Richtlinie regelt bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
II. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht ist der Auffassung von Airbnb nicht gefolgt.
Der EuGH vertrat die Ansicht, dass die Auskunft zwar die vorstehende Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr tangiere. Eine Verletzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sah das Gericht aber nicht, da das Auskunftsersuchen auf steuerliche Fragen (insbesondere die Besteuerung der Mieteinkünfte) abzielte. Die steuerlichen Aspekte sind von der Richtlinie gerade ausgenommen worden.
Da das Auskunftsersuchen und der Anspruch auf Auskunft der Stadt Brüssel gegenüber allen Dienstleistern, unabhängig von deren Ort, gilt, sah das Gericht auch keine Diskriminierung der Niederlassungsfreiheit gegeben. Die mit dem Auskunftsersuchen anfallenden Kosten für Airbnb wertete das Gericht eben so wenig als diskriminierend und verneinte eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit.
Im Ergebnis können die Informationen daher angefordert werden.
In Deutschland wurden bereits im Jahre 2020 die Herausgabe der Daten von Airbnb durchgesetzt.
III. Hinweise
Vor dem Hintergrund der Auskunftspflichten von Airbnb sollten im Rahmen der Steuererklärung alle Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung vollständig angegeben werden. Eventuell vergessenen Einnahmen sollten zeitnah nacherklärt werden, da mit einer Überprüfung der Einkünfte zu rechnen ist.