Besteuerung von Kryptowährungen

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Das Finanzgericht Köln hat sich in dem Urteil vom 25.11.2021 unter dem Aktenzeichen: 14 K 1178/20 mit der Frage beschäftigt, inwieweit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum und Monero) als private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte mit Kryptowährungen gehandelt und nicht selbständig Kryptowährungen durch sog. Mining generiert.

a. Argumente des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass eine Steuerpflicht nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht käme, da eine flächendeckende Erhebung der Steuern nicht gewährleistet sei. Dieses strukturelle Erhebungsdefizit würde aufgrund der Verfassungswidrigkeit eine Steuerfreiheit begründen. Auch sei eine Kryptowährung kein Wirtschaftsgut i.S. des Einkommensteuergesetzes, so dass eine Besteuerung nicht möglich sei.

Bei Kryptowerten handele es sich um über das Internet vertriebene digitale Zahlungsmittel, welche auf einem Algorithmus basierende, digitale Datensätze darstellten. Es handele sich um Signaturketten in Blockchains. Ein Bitcoin sei für sich genommen nichts anderes als eine Zahlenfolge ohne inneren Gehalt. Unter dem Gesichtspunkt der Greifbarkeit und der Abgrenzbarkeit, die das Wort „Wirtschaftsgut“ voraussetze, handele es sich daher um ein Nullum.

b. Argumente des Finanzamtes

Das Finanzamt sah aufgrund der bestehenden Erklärungspflichten und Kontrollen bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen kein Besteuerungsdefizit.

Weiter wurde darauf verwiesen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kryptowährungen als Rechnungseinheit qualifiziert habe. Da diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar seien, gälten für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich seien.

II. Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht sah kein Vollzugsdefizit, welches zu einer gleichheitswidrigen oder sonst rechtswidrigen Besteuerung führen würde. Daher sei eine Besteuerung von Gewinnen aus dem Kauf/Verkauf aus Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass steuerliche Vollzugsmängel allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm führen. Die Finanzverwaltung würde nicht alleine auf die Erklärungen des Steuerpflichtigen vertrauen, sondern es würden auch Kontrollen und Prüfungen durch die Finanzverwaltung erfolgen.

Auch sah das Gericht in Kryptowährungen Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.

Der Begriff Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG würde nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs grundsätzlich demjenigen der übrigen Einkunftsarten entsprechen und der einkommensteuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.

Daher stellen nach diesen Grundsätzen Kryptowährungen, auch wenn es sich technisch betrachtet nur um verschlüsselte Datenpakete handelt, die auf verschiedenen Rechnern gespeichert sind, Wirtschaftsgüter dar. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass bei Kryptowährungen eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen bestehe. Daher können nicht nur Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften, sondern auch Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.

III. Hinweise

Vor dem Hintergrund der Entscheidung, sollte vor einem Verkauf geprüft werden, ob die bestehenden Haltefristen eingehalten wurden

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, d.h. die Entscheidung wurde vor dem Bundesfinanzhof angegriffen und hier steht noch ein Urteil aus (Revision, Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 3/22)