Entscheidung zur Verzinsung von Steuerforderungen

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Nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 6% jährlich äußerte und diese für verfassungswidrig hielt, wurde die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

1. Sachverhalt

Nach § 233a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO sind Steuernachzahlungen des Steuerpflichtigen und auch Steuererstattungen der Finanzverwaltung bei Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbsteuer mit monatlich 0,5%, d.h. jährlich 6%, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Niedrigzinsphase prüfte das Bundesverfassungsgericht, ob die Zinshöhe aufgrund des im Grundgesetz in Artikel 3 normierten Willkürverbotes bzw. des Verbots der Unverhältnismäßigkeit gegen das Grundgesetz verstößt.

2. Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013

Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14, 1BVR 2422/17 entschieden, dass für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2014 die Festsetzung eines Zinssatzes von 6% pro Jahr nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht konnte keine Unverhältnismäßigkeit der Zinshöhe feststellen.

3. Zeitraum ab 01.01.2014

Anders sah das Gericht den Zeitraum ab dem 01.01.2014. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass in diesem Zeitraum die Zinsen in Höhe von 6% verfassungswidrig seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Niedrigzinsniveau, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist, spätestens seit 2014 struktureller und nachhaltiger Natur sei. Ab 2014 hat sich der jährliche Zinssatz von 6% so weit vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass 6% einen evident realitätsfernen Zinssatz darstellt und verfassungswidrig ist.

4. Rechtsfolge

Leider und überraschenderweise hat das Gericht aber, obwohl die rechtlichen Grundlagen verfassungswidrig sind, eine Änderung der in dem Zeitraum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 festgesetzten Zinsen abgelehnt.

Das Gericht hält eine Fortgeltungsanordnung für die Jahre bis einschließlich 2018  für angemessen, um eine Verzinsung von 6 % zu gewährleisten. Zur Begründung wird auf das besondere Interesse des Staates an einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und auf die mit einer rückwirkenden Neuregelung verbundenen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten verwiesen.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass eine Änderung der festgesetzten Zinsen der Jahre bis 2018 nicht erfolgt und eingelegte Einsprüche zurückgewiesen werden. Mit BMF-Schreiben vom 17.9.2021 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regiert und die Zurückweisung der Einsprüche angekündigt.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt die Verzinsung aber unwirksam. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Hier bleibt abzuwarten, welcher Zinssatz gewählt wird.

Hinweise

Es bleibt abzuwarten, ob eventuell der Europäische Gerichtshof den Sachverhalt noch aufgreift.