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	<title>Wirtschaftsrecht Archive - GSSR.de</title>
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	<title>Wirtschaftsrecht Archive - GSSR.de</title>
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		<title>Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</title>
		<link>https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raphael Kuckuck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 20:47:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/asbest-die-stille-gefahr-fuer-bauvorhaben-in-bestandsgebaeuden/">Asbest – die stille Gefahr für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/384/VO.html">Novellierung der Gefahrstoffverordnung</a> (GefStoffV) hat das Regelungsregime für den Umgang mit Asbest grundlegend neu ausgerichtet. Ziel des Verordnungsgebers ist es, vor allem Beschäftigte besser vor krebserzeugenden Fasern zu schützen und zugleich Rechtssicherheit für Bauvorhaben in Bestandsgebäuden zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 05.12.2024 gelten nunmehr, verschärfte Pflichten für den Umgang mit Asbest. Bereits die gesetzliche Vermutung einer Asbestbelastung bei Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem Stichtag im Jahr 1993 führt zu Herausforderungen für Bauherren, Projektentwickler, Immobilienunternehmen, Architekten, Generalunternehmer und Arbeitgeber, denn für sie entstehen hieraus neue Pflichten, aber auch, bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage, erhebliche Haftungsrisiken.</p>
<p>Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigt, weshalb eine frühzeitige rechtliche Begleitung sinnvoll ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Warum Asbest auch bei einfachen Renovierungen relevant ist</h2>
<p>Asbest ist seit Jahrzehnten als krebserzeugender Stoff eingestuft und in Deutschland seit 1993 grundsätzlich verboten. Gleichwohl befinden sich Asbestprodukte in einer Vielzahl älterer Gebäude. Dort wurde Asbest unter anderem in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern, aber auch in Bodenbelägen und Klebern, Dach- und Fassadenplatten, sowie Brandschutzverkleidungen und Dämmstoffen eingesetzt.</p>
<p>Bei Umbau-, Sanierungs- oder Rückbaumaßnahmen können diese Materialien freigesetzt werden. Das Risiko der Freisetzung von Asbeststaub betrifft daher nicht nur klassische Abbrucharbeiten, sondern auch scheinbar einfache Renovierungen, bei denen verbautes Material aufgebrochen wird.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Die wichtigsten Änderungen durch die Novellierung der Gefahrstoffverordnung </strong></h2>
<p>Die novellierte Gefahrstoffverordnung stellt klar, dass bei Tätigkeiten in Bestandsgebäuden, deren Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt,  grundsätzlich davon auszugehen ist, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Darüber hinaus galten für bestimmte astbestbelastete Produkte Übergangsfristen bis zum 31.12.1994. Entsprechend ist die Vermutung der Asbestfreiheit aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__11a.html">§ 11a Abs. 1 S. 2 GefStoffV</a> widerlegbar, wenn Erkenntnisse bei einem Gebäude mit Baubeginn nach dem 31.10.1993 eine Asbestbelastung nahe legen.</p>
<p>Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel: Nicht mehr nur das „Wissen um Asbest“, sondern bereits die bloße Möglichkeit eines Asbestvorkommens löst Prüf- und Schutzpflichten aus. Verantwortliche müssen daher aktiv klären, ob Asbest vorhanden sein kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass Wegsehen oder Abwarten keine Option mehr ist.</p>
<h3>Erkundungs- und Informationspflichten für Auftraggeber und Arbeitgeber</h3>
<p>Stattdessen greifen erweiterte Erkundungs- und Informationspflichten, sowohl für den Auftraggeber, als auch den Arbeitgeber des Bauvorhabens. Im ersten Schritt hat der Veranlasser (der Auftraggeber) dem ausführenden Unternehmen das genaue Datum des Baubeginns für Bestandsgebäude mitzuteilen, die zwischen 1993 und 1996 errichtet wurden. Zusätzlich hat der Veranlasser dem Auftragnehmer bekannte oder zumutbar zugängliche Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes sowie zu möglichen Gefahrstoffen bereitstellen. Seine Erklärung ersetzt dabei keinen Nachweis der Asbestfreiheit. Im Anschluss daran hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die im Zweifelsfall auch Nachforschungspflichten umfasst.</p>
<p>Die Verordnung verschiebt damit die Verantwortung deutlich in die frühe Planungsphase. Fehler in diesem Stadium können sich später in Form von Baustopps, Bußgeldern oder Haftungsfällen auswirken.</p>
<p>Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Abschottung von Arbeitsbereichen oder sogar der Einsatz qualifizierter Fachbetriebe, ergriffen werden. Unternehmen müssen organisatorisch sicherstellen, dass diese Maßnahmen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern tatsächlich umgesetzt werden.</p>
<p>Auch für die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte gelten verschärfte Bedingungen. Viele der auszuführenden Tätigkeiten dürfen bei Verdacht von Asbest nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Konkret kommt es hierbei auf den Nachweis von Sach-/Fachkunde an. Auftraggeber tragen mitunter ein Mitverantwortungsrisiko, wenn sie ungeeignete Unternehmen beauftragen.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-2947 size-full" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg" alt="Ein Arbeiter in vollständiger Schutzkleidung (Schutzanzug, Atemschutzmaske, Handschuhe) kniet auf einem maroden Dach und zieht eine gewellte Faserzementplatte von der freigelegten Wand eines sanierungsbedürftigen Gebäudes ab. Im Vordergrund steht ein großer grauer Big-Bag mit einem roten Warnfeld" width="1024" height="686" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2.jpeg 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-300x201.jpeg 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/asbest-arbeiter-2-768x515.jpeg 768w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></p>
<h2></h2>
<h2><strong>Rechtliche Folgen bei Verstößen</strong></h2>
<p>Auch die verschärften Regelungen sind bußgeldbewehrt und können bei schwerwiegenden Verstößen strafrechtliche Relevanz entfalten. Darüber hinaus kann es zu einer zivilrechtlichen Haftung im Falle von Gesundheitsschäden und Regressforderungen von Berufsgenossenschaften kommen. Ebenfalls nicht zu unterschätzen sind entstehende Bauverzögerungen und Mehrkosten, wenn die bei einem Risiko der Asbestbelastung notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig in die Planung des Bauvorhabens einbezogen werden. Gerade bei größeren Projekten können sich diese Risiken schnell zu existenziellen Problemen entwickeln.</p>
<h2><strong>Wie mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung umzugehen ist</strong></h2>
<p>Die Novelle macht deutlich: Arbeitsschutz ist kein Randthema mehr, sondern integraler Bestandteil jeder Projektplanung im Bestand. Wer frühzeitig Verantwortlichkeiten klärt, Abläufe rechtssicher strukturiert, Dokumentationssysteme etabliert und vor allem auch Verträge entsprechend gestaltet, reduziert nicht nur Risiken, sondern verschafft sich auch wirtschaftliche Planungssicherheit.</p>
<p>Dabei sind in der Praxis verschiedene Fragen zu klären, unter anderem</p>
<ul>
<li>Wer trägt welche Verantwortung zwischen Bauherr, Planer und Auftragnehmer?</li>
<li>Wie müssen Verträge gestaltet sein, um Risiken angemessen zu verteilen?</li>
<li>Welche Dokumentation ist ausreichend?</li>
<li>Wann ist ein Baustopp rechtlich geboten?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Arbeitsschutz-, Haftungs- und Baurecht sind betroffen</h4>
<p>Die Vorgaben der novellierten Gefahrenstoffverordnung werfen im Einzelfall unterschiedliche Fragen des Arbeitsschutzrechts, des Vertragsrechts und des Haftungs- und Versicherungsrechts auf, die sich nicht pauschal beantworten lassen, sondern eine projektspezifische rechtliche Bewertung erfordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne</h2>
<p>Für eine rechtssichere Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung unterstützen wir Sie in Ihrer Rolle als Bauherr, Projektentwickler, Eigentümer oder Unternehmer unter anderem bezüglich</p>
<ul>
<li>der Gestaltung und Prüfung von Bau- und Werkverträgen,</li>
<li>der Entwicklung von Compliance- und Arbeitsschutzkonzepten,</li>
<li>der Begleitung von Behördenverfahren,</li>
<li>der Vertretung bei Streitigkeiten und Haftungsfällen.</li>
</ul>
<p>Gerne stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zu Ihrem Vorhaben zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail unter <a href="mailto:info@gssr.de?subject=Asbest">info@gssr.de</a> zu Ihrem Anliegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Mängelrechte des Mieters bei Kenntnis vom Mangel!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 11:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Hintergrund Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Hintergrund</strong></p>
<p>Weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, der eine Vielzahl von Mängelrechten des Mieters auslöst: Neben dem Recht zur Mietminderung, besteht insbesondere ein Anspruch auf Mangelbeseitigung und – so diese ausbleibt – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Handelt es sich um anfängliche Mängel haftet der Vermieter zudem verschuldensunabhängig (!) auf Schadensersatz, bei später auftretenden Mängeln aber stets dann, wenn er den Zustand verschuldet hat.</p>
<p><strong>II. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.03.2023 – 19 U 126/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:</p>
<p>Der Mieter mietete Gewerbeflächen, u. a. zur Lagerung von Recyclingmaterial, insbesondere Altpapier. Er behauptet, der Vermieter habe ihm vor dem Vertragsschluss eine Deckenhöhe von 6 Metern zugesagt. Diese Höhe sei auch erforderlich, um die Flächen mit Ladefahrzeugen zu befahren. Vor Vertragsschluss hatte der Mieter die Räumlichkeiten mehrfach besichtigt.</p>
<p>Nach Übernahme des Mietobjekts wendet der Mieter – neben einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von den Angaben im Exposé – ein, dass die Deckenhöhe nur 3 Meter betrage. Er erklärt, u. a. hierauf gestützt, die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Über deren Wirksamkeit besteht Streit.</p>
<p>In seinem Hinweisbeschluss vertritt das OLG die Auffassung, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Selbst dann, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage zur Deckenhöhe tätigte, könne der Mieter hieraus keine Mängelrechte ableiten. Dies folge aus § 536b BGB. Demnach ist der Mieter mit entsprechenden Rechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder dieser ihm infolge von grober Fahrlässigkeit verborgen blieb. So liege es hier: Der Mieter war vor der Unterzeichnung mehrfach vor Ort und habe im Mietvertrag die Mangelfreiheit der Mietsache bestätigt. Ein Unterschied in der Deckenhöhe zwischen 3 und 6 Metern dürfte für den Mieter ohne weiteres erkennbar gewesen sein.</p>
<p><strong>III. Folgen für die Praxis</strong></p>
<p>Die Ansicht verdient Zustimmung. Leicht erkennbare Mängel können dem Mieter nach Vertragsschluss nicht mehr helfen. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag beenden. Mieter sind deshalb gut beraten, vor dem Abschluss des Mietvertrages vor Ort abzugleichen, ob die Mietsache tatsächlich die vereinbarten Eigenschaften hat.</p>
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		<item>
		<title>Persönliche Haftung bei Nutzung eines unvollständigen Firmennamens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Mar 2023 21:43:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren. I. Sachverhalt Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 13. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 210/20 mit der Frage befasst, welche Folgen aus der Nutzung eines unvollständigen Firmennamens und dem Fehlen des Zusatzes UG, haftungsbeschränkt bzw. GmbH resultieren.</p>



<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>



<p>Ein Anleger wollte über eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG in eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge investieren. Der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft empfahl ihm einen als Blindpool aufgelegten Fonds und investierte darüber das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, welches zu einem  Totalverlustes des Kapitals führte. Der Anleger verlangte von dem Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft den entstandenen Schaden ersetzt.</p>



<p><strong>II. Haftung der Unternehmergesellschaft</strong></p>



<p>Grundsätzlich bestand ein Schadensersatzanspruch des Anlegers, da der empfohlene Fonds für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge nicht geeignet war. Das Investment führte zu einer Haftung aufgrund der Verletzung der Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber &#8211; vertreten durch den Handelnden &#8211;<br>Vertragspartner werden soll, sofern der Handelnde sein Auftreten für ein Unter-<br>nehmen hinreichend deutlich macht. Im vorliegenden Rechtstreit wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer nach dem objektiven Empfängerhorizont als Vertreter der Unternehmer-gesellschaft und nicht für sich selbst aufgetreten ist. Damit wurde ein Vertrag mit der Unternehmergesellschaft geschlossen.</p>



<p><strong>III. Persönliche Haftung des Geschäftsführers</strong></p>



<p>Weiter wurde geprüft, ob auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestand.</p>



<p>Der Geschäftsführer verwendete Geschäftspapiere und Verträgen, in denen der haftungsbeschränkende Zusatz zum Firmennamen, d.h. Unternehmergesellschaft bzw. haftungsbeschränkt oftmals nicht verwendet wurde.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht zum Ausdruck bringt. Dies insbesondere wenn der Rechtsformzusatz &#8222;Unternehmergesellschaft&#8220;, &#8222;UG&#8220; oder „GmbH“ nicht verwendet wird.</p>



<p>Dabei haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG (haftungsbeschränkt)&#8220; führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen &#8211; das der GmbH deutlich unterschreitenden &#8211; Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis.</p>



<p>Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz &#8211; &#8222;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8220; oder &#8222;UG, (haftungsbeschränkt)&#8220; &#8211; weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist, tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa nur der zwingend gebotene Hinweis &#8222;haftungsbeschränkt&#8220; fehlt.</p>



<p><strong>IV. Persönliche Haftung von Vertretern, die nicht Geschäftsführer sind</strong></p>



<p>Vorstehende Haftungsregelung gilt nicht nur für den Geschäftsführer, sondern für alle Vertreter der Gesellschaft.</p>



<p><strong>V. Schuldunabhängige Garantiehaftung</strong></p>



<p>Dabei begründet § 179 BGB keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privat-<br>vermögen.</p>



<p>Diese Nachlässigkeit führte zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers &#8211; neben der Unternehmergesellschaft analog § 179 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und 3 BGB.</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<ul class="wp-block-list"><li>Verwenden Sie immer den vollständigen Firmennamen unter Zusatz der Haftungsbeschränkungen (GmbH bzw. UG, haftungsbeschränkt)</li></ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 23:06:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/einspruchsbefugnis-der-gbr-und-gesellschafter-gegen-steuerbescheid/">&lt;strong&gt;Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 07.07.2022, Az. 4 K 122/20 wurde die Frage erörtert, wer befugt ist, gegen einen Steuerbescheid über Umsatzsteuer Einspruch zu erheben. Die Finanzverwaltung hatte gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Gesellschafter hatten jeweils im eigenen Namen gegen den an die GbR gerichteten Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschafter ab.</p>
<p><strong>1. Formalien</strong></p>
<p>Die Steuerbescheide müssen gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) bekannt gegeben werden. Der Verwaltungsakt ist dabei grundsätzlich an die Gesellschafter zu richten und kann an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 Abgabenordnung) bekannt gegeben werden. Sind weder ein Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter benannt, kann das Finanzamt die Bescheid auch an die Gesellschafter bekanntgeben.<br />(§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO).</p>
<p><strong>2. Einspruchsbefugnis</strong></p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts muss ein Einspruch gegen einen gegenüber der GbR ergangenen Steuerbescheid nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Namen der Gesellschaft und durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.</p>
<p>Auch für den Fall, dass eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bereits erfolgt ist, setzt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Einspruchseinlegung ein  gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen, d.h. der Gesellschafter, im Namen der Gesellschaft voraus.</p>
<p>Dies soll sogar dann gelten, wenn strittig ist, ob eine GbR tatsächlich besteht bzw. nie gegründet wurde.</p>
<p>Auch in diesen Fällen können die vermeintlichen Gesellschafter nur gemeinschaftlich im Namen der GbR Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid in Form eines Einspruchs einlegen.</p>
<p>Ein Einspruch wäre nur entbehrlich, wenn der Steuerbescheid nichtig wäre, d.h. nach § 125 Abgabenordnung an einem besonders schweren Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Dann entfaltet der Steuerbescheid keine Wirkung, auch ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Wenn der Bescheid dagegen „nur“ rechtwidrig, d.h. fehlerhaft ist, muss Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><strong>3. Entscheidung des Finanzgerichts</strong></p>
<p>Den Umstand, ob eine GbR wirksam gegründet wurde, war nach Ansicht des Finanzgericht zwar ein Fehler, aber dieser war nicht offensichtlich.</p>
<p>Der Umstand, ob eine Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin zu betrachten ist, d.h. die handelnden Personen eine GbR darstellen, sind Fragen, welche nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffen.</p>
<p>Damit lag keine Nichtigkeit vor und die Gesellschafter hätten im Namen der GbR gemeinschaftlich im Wege des Einspruchs gegen den Steuerbescheid hätten vorgehen müssen.</p>
<p><strong>4. Hinweise</strong></p>
<p>Auch wenn ein Steuerbescheid gegen eine GbR allen Gesellschaftern zugestellt wird, müssen diese gemeinschaftlich auch im Namen der GbR gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/einspruchsbefugnis-der-gbr-und-gesellschafter-gegen-steuerbescheid/">&lt;strong&gt;Einspruchsbefugnis der GBR und Gesellschafter gegen Steuerbescheid&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erhebung des Solidaritätszuschlags noch nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.gssr.de/erhebung-des-solidaritaetszuschlags-noch-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2023 11:15:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlag Bundesfinanzhof Finanzgericht Klage Revision Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. 1. Änderung der Freigrenzen Der Gesetzgeber hat bei der letzten Änderung des SolZG festgelegt hat, dass der Solidaritätszuschlag seit 1. Januar 2021 erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer mehr als 16.956 bzw. bei einer Zusammenveranlagung mehr als 33.912 € pro Jahr [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/erhebung-des-solidaritaetszuschlags-noch-nicht-verfassungswidrig/">&lt;strong&gt;Erhebung des Solidaritätszuschlags noch nicht verfassungswidrig&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist.</p>
<p><strong>1. Änderung der Freigrenzen</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat bei der letzten Änderung des SolZG festgelegt hat, dass der Solidaritätszuschlag seit 1. Januar 2021 erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer mehr als 16.956 bzw. bei einer Zusammenveranlagung mehr als 33.912 € pro Jahr beträgt.</p>
<p>Aufgrund der erhöhten Freigrenzen zahlt nur noch ein geringer Anteil der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag.</p>
<p><strong>2. Verstoß gegen das Grundgesetz</strong></p>
<p>Die steuerpflichtigen Kläger hatten bereits vor dem Finanzgericht Nürnberg versucht, feststellen zu lassen, dass das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 des Grundgesetzes verstößt. Nachdem das Finanzgericht die Klage abwiesen hatte, gelangte die Frage durch die eingelegte Revision vor den Bundesfinanzhof.</p>
<p>Die Kläger begründeten ihre Rechtsansicht mit dem Hinweis auf das Auslaufen des Solidarpakts II und dem Ende der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit verbundene Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag könne nur als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden und sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung.</p>
<p>Die angeführten Begründungen durch neue Zusatzlasten, wie etwa die Kosten im Zusammenhang  mit der Coronapandemie bzw. dem Ukraine-Krieg, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen.</p>
<p>Aus diesem Grunde handele es sich nach Ansicht der Kläger bei dem Solidaritätszuschlag um eine verkappte &#8222;Reichensteuer&#8220;, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.</p>
<p><strong>3. Ansicht des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof ist der Argumentation nicht gefolgt. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handele und daher eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten sei.</p>
<p><strong>a. Ergänzungsabgabe</strong></p>
<p>Eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes habe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Dabei sei weder eine Befristung notwendig und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe könne sich auch für längere Zeiträume ergeben.</p>
<p>Unzulässig wäre aber die Deckung eines dauerhaften Finanzbedarf über eine Ergänzungsabgabe. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.</p>
<p><strong>b. Auslaufen des Solidarpakts II</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof sah keine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag. Eine Beendigung des Solidarpakts II führte damit nicht zwangsläufig zu einem Ende des Solidaritätszuschlags.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag ab 2021 die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden. Auch in den Jahren 2020 und 2021 gesteht ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen.</p>
<p><strong>c. Reichensteuer</strong></p>
<p>Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es sei richtig, dass ab dem Jahr 2021 aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet werden.</p>
<p>Die darin liegende Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Gerichts aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken.</p>
<p><strong>4. Ergebnis</strong></p>
<p>Insgesamt hatte der Bundesfinanzhof keine rechtliche Bedenken gegen die derzeitige Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags. Allerdings sollte die Situation zukünftig beobachtet werden, da die Regelung verfassungswidrig werden könnte, wenn die Ergänzungsabgabe aufgrund der Dauer die Stellung einer Steuer einnimmt und damit Erhebung in der Form des Solidaritätszuschlags damit unzulässig wird.</p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/erhebung-des-solidaritaetszuschlags-noch-nicht-verfassungswidrig/">&lt;strong&gt;Erhebung des Solidaritätszuschlags noch nicht verfassungswidrig&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Darf der Arbeitgeber nach dem 20. März 2022 weiterhin  Impf- oder Testnachweise verlangen?</title>
		<link>https://www.gssr.de/darf-der-arbeitgeber-nach-dem-20-maerz-2022-weiterhin-impf-oder-testnachweise-verlangen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Jörg Garben]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2022 13:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 28 b IfSG]]></category>
		<category><![CDATA[3G am Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona Testpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[testpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[testpflicht am Arbeitsplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung. Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung. Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.</span></p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX R 5/15 folgenden Fall zu beurteilen:</p>
<p>Die Gesellschafter einer GmbH hatten sich für Schulden der Gesellschaft gegenüber einer Bank persönlich verbürgt. Daneben diente auch ein Grundstück der Gesellschafter als Sicherheit für die Darlehen der Bank.<br />
Nachdem die GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, veräußerten die Gesellschafter das als Sicherheit gestellte Grundstück und überwiesen einen Teil des erzielten Kaufpreises an die GmbH. Der Betrag wurde der Kapitalrücklage der GmbH zugeführt, um eine Liquidation der GmbH verhindern. Die GmbH verwendete den zur Verfügung gestellten Betrag zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank und die Gesellschafter wurden aus der Haftung entlassen.</p>
<p><strong>I. Veräußerung des GmbH Anteils</strong></p>
<p>Die Gesellschafter veräußerten dann ihre Geschäftsanteile für 0 Euro und machten in ihren Steuererklärung den in die Kapitalrücklage geleisteten und zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendeten Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EstG steuermindernd geltend. Ebenso machten sie das ursprünglich nach § 5 GmbHG geleistete Stammkapital steuerlich als Aufwendung geltend.</p>
<p><strong>II. Ansicht der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Während die Finanzverwaltung das geleistete Stammkapital steuermindernd berücksichtige, lehnte sie die Geltendmachung der Zahlungen in die Kapitalrücklage, ebenso wie das Finanzgericht Düsseldorf, ab.<br />
Zur Begründung wurde angeführt, dass wirtschaftlich betrachtet, die Zahlungen lediglich zur Ablösung der Sicherheiten dienten. Im Hinblick auf die Zahlung der GmbH an die Bank, die der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien den Gesellschaftern bereits deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten entstanden, weil ihnen zu keinem Zeitpunkt ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH zugestanden habe.<br />
Soweit die Zahlung der GmbH zur Ablösung der Bürgschaft erfolgt sei, seien im Streitfall die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiterhin anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Bürgschaft der Gesellschafter bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden sei und daher die Rückgriffforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen sei, der wesentlich geringer als die tatsächlichen Zahlungen der Gesellschafter war.</p>
<p>Der Wertung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.</p>
<p><strong>III. Was ist ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG?</strong></p>
<p>Ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Dabei sind Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).</p>
<p><strong>IV. Wann sind nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen?</strong></p>
<p>Bei der Frage, ob nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung zur berücksichtigen sind, war nach bisheriger Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob sie eigenkapitalersetzend war. Der eigenkapitalersetzende Charakter wurde bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen oder eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt hätten. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln (Fremdkapital) und ein steuerlicher Ansatz wurde abgelehnt.<br />
Da aber zwischen zeitlich die Aufhebung des in § 32a GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG und die Einführung eines gesetzlichen Nachrangs sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall erfolgt, hat der BFH neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG entwickelt<br />
Jetzt ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen. Danach können den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung.<br />
Daher waren die Zahlungen in die Kapitalrücklage steuerlich zu berücksichtigen.<br />
Der BFH lehnte auch die Ansicht der Finanzverwaltung ab, dass in dieser Handhabung (Zahlung in die Kapitalrücklage) ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vorläge und gab der Klage statt.</p>
<p><strong>V. Hinweise</strong></p>
<p>Prüfen Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit einer GmbH Aufwendungen getätigt haben, ob eine steuerliche Geltendmachung in Betracht kommt</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/darf-der-arbeitgeber-nach-dem-20-maerz-2022-weiterhin-impf-oder-testnachweise-verlangen/">Darf der Arbeitgeber nach dem 20. März 2022 weiterhin  Impf- oder Testnachweise verlangen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anschaffungskosten der GmbH Gesellschafter, § 17 EStG</title>
		<link>https://www.gssr.de/anschaffungskosten-der-gmbh-gesellschafter-17-estg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2018 21:39:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung. Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/anschaffungskosten-der-gmbh-gesellschafter-17-estg/">Anschaffungskosten der GmbH Gesellschafter, § 17 EStG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, wann Zahlungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich als Anschaffungskosten zu werten sind, führt immer wieder zu Verfahren mit der Finanzverwaltung.<span style="background-color: transparent; color: #333333; display: inline; float: none; font-family: Georgia,&quot; times new roman&quot;,&quot;bitstream charter&quot;,times,serif; font-size: 16px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; line-height: 24px; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px; word-wrap: break-word;"> Erst wenn die Frage nach den Anschaffungskosten bejaht wurde, sind Aufwendungen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.</span></p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 20.07.2018, Az. IX R 5/15 folgenden Fall zu beurteilen:</p>
<p>Die Gesellschafter einer GmbH hatten sich für Schulden der Gesellschaft gegenüber einer Bank persönlich verbürgt. Daneben diente auch ein Grundstück der Gesellschafter als Sicherheit für die Darlehen der Bank.<br />
Nachdem die GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, veräußerten die Gesellschafter das als Sicherheit gestellte Grundstück und überwiesen einen Teil des erzielten Kaufpreises an die GmbH. Der Betrag wurde der Kapitalrücklage der GmbH zugeführt, um eine Liquidation der GmbH verhindern. Die GmbH verwendete den zur Verfügung gestellten Betrag zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank und die Gesellschafter wurden aus der Haftung entlassen.</p>
<p><strong>I. Veräußerung des GmbH Anteils</strong></p>
<p>Die Gesellschafter veräußerten dann ihre Geschäftsanteile für 0 Euro und machten in ihren Steuererklärung den in die Kapitalrücklage geleisteten und zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendeten Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EstG steuermindernd geltend. Ebenso machten sie das ursprünglich nach § 5 GmbHG geleistete Stammkapital steuerlich als Aufwendung geltend.</p>
<p><strong>II. Ansicht der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Während die Finanzverwaltung das geleistete Stammkapital steuermindernd berücksichtige, lehnte sie die Geltendmachung der Zahlungen in die Kapitalrücklage, ebenso wie das Finanzgericht Düsseldorf, ab.<br />
Zur Begründung wurde angeführt, dass wirtschaftlich betrachtet, die Zahlungen lediglich zur Ablösung der Sicherheiten dienten. Im Hinblick auf die Zahlung der GmbH an die Bank, die der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien den Gesellschaftern bereits deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten entstanden, weil ihnen zu keinem Zeitpunkt ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH zugestanden habe.<br />
Soweit die Zahlung der GmbH zur Ablösung der Bürgschaft erfolgt sei, seien im Streitfall die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiterhin anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Bürgschaft der Gesellschafter bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden sei und daher die Rückgriffforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen sei, der wesentlich geringer als die tatsächlichen Zahlungen der Gesellschafter war.</p>
<p>Der Wertung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.</p>
<p><strong>III. Was ist ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG?</strong></p>
<p>Ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Dabei sind Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).</p>
<p><strong>IV. Wann sind nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen?</strong></p>
<p>Bei der Frage, ob nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung zur berücksichtigen sind, war nach bisheriger Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob sie eigenkapitalersetzend war. Der eigenkapitalersetzende Charakter wurde bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen oder eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt hätten. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln (Fremdkapital) und ein steuerlicher Ansatz wurde abgelehnt.<br />
Da aber zwischen zeitlich die Aufhebung des in § 32a GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG und die Einführung eines gesetzlichen Nachrangs sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall erfolgt, hat der BFH neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG entwickelt<br />
Jetzt ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen. Danach können den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung.<br />
Daher waren die Zahlungen in die Kapitalrücklage steuerlich zu berücksichtigen.<br />
Der BFH lehnte auch die Ansicht der Finanzverwaltung ab, dass in dieser Handhabung (Zahlung in die Kapitalrücklage) ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vorläge und gab der Klage statt.</p>
<p><strong>V. Hinweise</strong></p>
<p>Prüfen Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit einer GmbH Aufwendungen getätigt haben, ob eine steuerliche Geltendmachung in Betracht kommt</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/anschaffungskosten-der-gmbh-gesellschafter-17-estg/">Anschaffungskosten der GmbH Gesellschafter, § 17 EStG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die Gründungsstadien einer GmbH</title>
		<link>https://www.gssr.de/die-gruendungsstadien-einer-gmbh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2017 21:31:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten. In den jeweiligen Gründungsstadien sind unterschiedliche Haftungsregelungen und Pflichten zu berücksichtigen. Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung steht aber die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft. I. Vorgründungsgesellschaft Wenn mehrere zukünftige Gesellschafter einer GmbH beschließen eine GmbH [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/die-gruendungsstadien-einer-gmbh/">Die Gründungsstadien einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten. In den jeweiligen Gründungsstadien sind unterschiedliche Haftungsregelungen und Pflichten zu berücksichtigen.</p>
<p>Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbH mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung steht aber die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft.</p>
<p><strong>I. Vorgründungsgesellschaft</strong></p>
<p>Wenn mehrere zukünftige Gesellschafter einer GmbH beschließen eine GmbH zu gründen und mit der Vorbereitung der GmbH Gründung beginnen, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im weiteren Sinne. Wenn die potentiellen Gesellschafter einen Vorvertrag abschließen, in dem die wesentlichen Vorgaben für die spätere GmbH Gründung (z.B. Stimmrechte, Stammkapital etc,) festgehalten werden, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft im engeren Sinne.</p>
<p>Es handelt sich bei den Vorgründungsgesellschaften regelmäßig um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.</p>
<p><strong>1. Haftung</strong></p>
<p>Für Verbindlichkeiten bzw. Schulden gegenüber Dritten gegenüber der Vorgründungsgesellschaft haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen.</p>
<p><strong>2. Beendigung</strong></p>
<p>Die Vorgründungsgesellschaften enden regelmäßig mit der Gründung der GmbH, da dann der vereinbarte Zweck erreicht wurde.</p>
<p><strong>II. Vorgesellschaft</strong></p>
<p>Mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft die Vorgesellschaft ist eine Gesellschaft eigner Art, da es sich nur um einen Zwischengesellschaft auf dem Weg zur GmbH handelt. Sie ist bereits Trägerin von Rechten und Pflichten.</p>
<p><strong>1. Haftung</strong></p>
<p>Alle Ansprüche Dritter gegenüber der Vorgesellschaft gehen mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister auf die neue GmbH über. Grundsätzlich endet dann die persönliche Haftung der Gesellschafter.</p>
<p>Die Vorgesellschaft auf die Gründung der GmbH ausgerichtet. Allerdings können die Gesellschafter gemeinsam beschließen, dass die Vorgesellschaft die von der GmbH geplante gewerbliche Tätigkeit beginnt. Eine Haftung der Gesellschafter endet nach Eintragung der GmbH nur, soweit das Stammkapital (abzüglich angemessener Gründungskosten) im Zeitpunkt der Eintragung noch erhalten und wertmäßig vorhanden ist.</p>
<p>Sollte die Eintragung der GmbH aber durch das Handelsregister abgelehnt werden oder aus anderen Gründen scheitern, erfolgt kein Übergang der Verbindlichkeiten auf die GmbH. Die Gesellschafter müssen dann im Rahmen der Gründerhaftung persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten und Schulden einstehen.</p>
<p>Auch Personen, die vor der Eintragung der Gesellschaft persönlich gehandelt haben, haften diese nach § 11 Abs. 2 GmbH persönlich und solidarisch.</p>
<p><strong>2. Beendigung</strong></p>
<p>Mit der Gründung der GmbH geht die Vorgesellschaft in der GmbH auf.</p>
<p><strong>III. GmbH</strong></p>
<p>Nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die Gründung der GmbH abgeschlossen und es besteht grundsätzlich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden war. Eine Haftung der Gesellschafter kommt auch nach der Gründung in Betracht. Dieses gilt insbesondere wenn eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschafter und der GmbH erfolgt. Auch bei existenzvernichtenden Eingriffen durch den Gesellschafter in die Gesellschaft lebt die persönliche Haftung der Gesellschafter wieder auf.</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong></p>
<p>Vor Eintragung der GmbH besteht eine persönliche Haftung der Gründer. Daher sollte erst mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes begonnen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/die-gruendungsstadien-einer-gmbh/">Die Gründungsstadien einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückzahlung von Darlehensgebühren an Unternehmen</title>
		<link>https://www.gssr.de/rueckzahlung-von-darlehensgebuehren-an-unternehmen/</link>
					<comments>https://www.gssr.de/rueckzahlung-von-darlehensgebuehren-an-unternehmen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefan Lamers]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2017 15:08:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivil-/Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditgebühren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Banken Darlehensgebühren in Milliardenhöhe an Verbraucher zurückzahlen müsse. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die Darlehensgebühren rechtswidrig sind. Von Gesetzes wegen sei es den Banken nämlich nur gestattet, Zinsen für das zur Verfügung gestellte Darlehen zu verlangen. Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/rueckzahlung-von-darlehensgebuehren-an-unternehmen/">Rückzahlung von Darlehensgebühren an Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Banken Darlehensgebühren in Milliardenhöhe an Verbraucher zurückzahlen müsse. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die Darlehensgebühren rechtswidrig sind. Von Gesetzes wegen sei es den Banken nämlich nur gestattet, Zinsen für das zur Verfügung gestellte Darlehen zu verlangen.</p>
<p>Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Unternehmen ausgeweitet. Gleich in zwei Entscheidungen musste sich das Gericht mit dieser Fragestellung befassen. Denn nicht nur in Darlehensverträgen mit Verbrauchern, sondern auch mit Unternehmen ließen sich die Banken ihre Dienstleistung durch Gebühren teuer bezahlen. Damit ist nun Schluss. In zwei Urteilen vom 04.07.2017, XI ZR 562/15 und 233/16, entschied der BGH, dass diese Praxis auch gegenüber Unternehmen rechtswidrig ist.</p>
<p><strong>Folgen für die Praxis:</strong></p>
<p>Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein, wie sie auch schon bei den <a href="https://www.gssr.de/zivil-privatrecht/darlehenswiderruf/">Darlehenswiderrufen</a> oder <a href="https://www.gssr.de/darlehensgebuehren-der-bausparkassen-gemaess-bgh-rechtswidrig-neue-rueckforderungswelle-erwartet/">Rückforderungen von Gebühren bei Bauspardarlehen</a> vorliegt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel können die Unternehmen nämlich die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Dies dürfte sich häufig lohnen. Denn allein in den beiden Fällen, über die der BGH entschied, betrugen die Gebühren schon mehr als € 43.500,00 in der Summe. Zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist von drei Jahren.</p>
<p><strong>Profitieren auch Sie!</strong></p>
<p>Gerne beraten wir Sie, ob auch Sie von der neuen BGH-Rechtsprechung profitieren können. Sie erreichen uns hier.</p>
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		<title>Rückabwicklung eines GmbH Verkaufs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sven Schützler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jul 2017 21:05:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 49/15  Im Rahmen von Unternehmensverkäufen kommt es öfters nach der Beurkundung der Verträge zu Streitigkeiten. Im vorliegenden Rechtstreit waren bereits im Jahre 1998 Anteile an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung verkauft worden. Nachdem der Kaufpreis über Jahre gestundet und durch den Unternehmenskäufer nicht gezahlt worden war, einigten die Parteien sich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/rueckabwicklung-eines-gmbh-verkaufs/">Rückabwicklung eines GmbH Verkaufs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. </strong><strong>Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 49/15</strong></p>
<p><strong> </strong>Im Rahmen von Unternehmensverkäufen kommt es öfters nach der Beurkundung der Verträge zu Streitigkeiten. Im vorliegenden Rechtstreit waren bereits im Jahre 1998 Anteile an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung verkauft worden. Nachdem der Kaufpreis über Jahre gestundet und durch den Unternehmenskäufer nicht gezahlt worden war, einigten die Parteien sich im Jahr 2001 auf eine Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages.</p>
<p>In der Folge wurden die GmbH Anteile zurückübertragen und die Zahlungsverpflichtung wurde fallen gelassen.</p>
<p>Im Jahr 2004 erfolgte durch eine der GmbHs eine Ausschüttung an den Gesellschafter aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 3.858.498 EUR.</p>
<p>Nach dem Tode des Gesellschafters im Jahre 2006 veräußerte die Erbin die Gesellschaftsanteile.</p>
<p><strong> 2. </strong><strong>Betriebsprüfung</strong></p>
<p>Das Finanzamt vertrat in einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Rückabwicklung der Verträge wirke auf den Zeitpunkt der Veräußerung (1998) zurück. Es besteuerte die Ausschüttung des Jahres 2004 und den mit dem GmbH Verkauf im Jahr 2006 erzielten Kaufpreis als Veräußerungsgewinne.</p>
<p><strong>3. Veräußerungsgewinne</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil dar, wie sich der Veräußerungsgewinn berechnet und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto und Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren (2004 und 2006) geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, es sei denn, dass die Bezüge zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören (§ 17 Abs. 4 EStG).</p>
<p>Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei einer Ausschüttung oder Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG). Hat der Veräußerer den Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.</p>
<p><strong>4. Anschaffungskosten</strong></p>
<p>Die Erbin des ursprünglichen Verkäufers wendete sich in der Klage nicht gegen die grundsätzliche Einschätzung, dass Veräußerungsgewinne vorlägen. Sie begehrte aber die Berücksichtigung höherer Anschaffungskosten, die den Veräußerungsgewinn gemindert hätten, mit der Begründung, dass die Rückabwicklung der Verträge als Anschaffungsvorgang zu behandeln sei und die Anschaffungskosten dem Wert der erlassenen Kaufpreisforderung entsprächen.</p>
<p>Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sämtliche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen.</p>
<p>In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt. Die Rückübertragung der Verfügungsmacht stellt in diesem Fall keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar.</p>
<p>Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war. Unerheblich ist dagegen, ob der Vertrag wegen einer Leistungsstörung rückabgewickelt worden ist, und ob eine Leistungsstörung wirklich vorlag</p>
<p>Damit liegt im Erlass des Kaufpreises im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages keine Anschaffung der zurückübertragenen GmbH Anteile, sondern ein rückwirkendes Ereignis. In der Folge sind Anschaffungskosten aufgrund des Erlasses des ursprünglichen Kaufpreises nicht entstanden und nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof die Klage daher abgewiesen.</p>
<p> </p>
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