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	<title>Corona Krise - GSSR.de</title>
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	<title>Corona Krise - GSSR.de</title>
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		<title>Bauzeitverzögerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor.  Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[




<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<p>Dies führ teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.</li></ul>



<p>Hierdurch kann es zu einer <strong>Bauzeitverzögerung</strong> kommen.</p>



<p>Unter dem Begriff Bauzeitverzögerung werden alle Verzögerungen erfasst, die dazu führen, dass das Bauvorhaben nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit fertiggestellt werden kann. Häufig ist eine Bauzeitverzögerung eine Folge einer sogenannten <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/"><strong>Störung des Betriebsablaufs</strong></a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Hieraus ergeben sich für <strong>Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure</strong> – also <strong>Auftragnehmer</strong> ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. </h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Welche Rechte und Ansprüche bestehen bei einer <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/"><strong>Bauzeitverzögerung</strong></a>? </li><li>Wie verhalten, wenn Materialien vom Vertragspartner Aufgrund <strong>Materialknappheit</strong> [<em>Verlinkung Unterseite</em>] oder <strong>logistischer Lieferprobleme</strong> [<em>Verlinkung Unterseite</em>] nicht mehr oder nicht rechtzeitig geliefert werden können?</li><li>Wie umgehen mit <strong>Vertragsstrafen </strong>[<em>Verlinkung Unterseite</em>]?</li><li>Greifen die in den meisten Bau- und Architektenverträgen enthaltenen Klauseln zum Stichwort <strong>höhere Gewalt </strong>[<em>Verlinkung Unterseite</em>]?</li><li>Wie umgehen mit einer <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/"><strong>ordentlichen Kündigung</strong></a><strong> </strong>oder einer <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/"><strong>außerordentlichen Kündigung</strong></a><em> </em>des Bau- oder Architektenvertrags durch den Auftraggeber?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Auch für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Bauherren</strong> stellen sich rechtliche Fragen, wenn auch aus der anderen Perspektive:</h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Welche Rechte und Ansprüche bestehen bei <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/"> </a>? </li><li>Bestehen Regelungen zu <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafen</a></strong> und darf bzw. können diese geltend gemacht werden?</li><li>Darf der Vertragspartner einen Vertragsanpassung aufgrund <strong>höherer Gewalt </strong>[<em>Verlinkung Unterseite</em>] verlangen?</li><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag mit einer <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/"><strong>ordentlichen Kündigung</strong></a> oder einer <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/"><strong>außerordentlichen Kündigung </strong></a>beendet werden?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Vorsorge für die Zukunft</strong>:</h3>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber und Auftragnehmer.</p>



<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Probleme für die <strong>Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure = Auftragnehmer</strong></h2>



<p>Dies führ teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass auch die Bauwirtschaft und die in dieser Branche tätigen Unternehmen und Freiberufler (z.B. Architekten und Ingenieure) teils erhebliche Nachteile erleiden und zukünftig wohl auch erleiden werden: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur können Arbeitskräfte oder Architekten und Ingenieure nicht weiter arbeiten, weil sie sich um die Kinderbetreuung kümmern müssen. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus,</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen und</li><li>drohende oder eingetretene Insolvenz des Vertragspartners.</li></ul>



<p>Hieraus ergeben sich für Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure – also Auftragnehmer ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Welche Rechte und Ansprüche haben Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure bei<a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/"> </a><strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong> und hieraus resultierender <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerungen</a></strong>? </li><li>Wie verhalten, wenn Materialien vom Vertragspartner Aufgrund <strong>Materialknappheit</strong> [<em>Verlinkung Unterseite</em>] oder <strong>logistischer Lieferprobleme</strong> [<em>Verlinkung Unterseite</em>] nicht mehr oder nicht rechtzeitig geliefert werden können?</li><li>Wie umgehen mit einer <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafe</a></strong>?</li><li>Greifen die in den meisten Bau- und Architektenverträgen enthaltenen Klauseln zum Stichwort <strong>höhere Gewalt</strong>[<em>Verlinkung Unterseite</em>]?</li><li>Wie umgehen mit einer <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">ordentlichen Kündigung</a></strong> oder einer <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentlichen Kündigung</a></strong> des Bau- oder Architektenvertrags durch den Auftraggeber?</li><li>Sofortmaßnahmen bei der drohenden oder eingetretenen <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/">Insolvenz</a></strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/"> </a> des Vertragspartners.</li></ul>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Probleme für <strong>Auftraggeber und Bauherren durch die Corona-Krise</strong></h2>



<p>Auch Auftraggeber und insbesondere private Bauherren haben mit erheblichen tatsächlichen und damit auch rechtlichen Problemen zu rechnen.<a href="https://www.gssr.de/bau-immobilienrecht/privates-baurecht-architektenrecht-2/"> </a><strong><a href="https://www.gssr.de/bau-immobilienrecht/privates-baurecht-architektenrecht-2/">Privates Baurecht</a></strong></p>



<p>Auch Auftraggeber und insbesondere private Bauherren haben mit erheblichen tatsächlichen und damit auch rechtlichen Problemen zu rechnen. <strong><a href="https://www.gssr.de/bau-immobilienrecht/privates-baurecht-architektenrecht-2/">Privates Baurecht</a></strong> und <strong><a href="https://www.gssr.de/verwaltungsrecht/oeffentliches-baurecht/">öffentliches Baurecht</a></strong> sind dabei gleichermaßen betroffen:</p>



<h2 class="wp-block-heading">Typische Probleme im <strong>privaten Baurecht</strong>:</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Wie verhalten, wenn das beauftragte
Bauunternehmer nicht mehr leistet?</li><li>Wie stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin
Leistungen für Ihre Abschlagszahlungen erhalten?</li><li>Wie verhalten, wenn eine Insolvenz des Vertragspartners
droht?</li></ul>



<p>Hieraus ergeben sich für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Bauherren</strong> unter anderem folgende rechtlichen Fragen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Welche Rechte und Ansprüche haben Auftraggeber bei <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong> und hieraus resultierender <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerungen</a></strong>? </li><li>Bestehen Regelungen zu einer <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafe</a></strong> und kann diese geltend gemacht werden?</li><li>Darf der Vertragspartner einen Vertragsanpassung aufgrund <strong>höherer Gewalt </strong>[<em>Verlinkung Unterseite</em>] verlangen?</li><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag mit einer <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">ordentlichen Kündigung</a></strong> oder einer<a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/"> </a><strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentlichen Kündigung</a></strong> beendet werden?</li><li>Welche Rechte bestehen bei einer drohenden oder eingetretenen <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/">Insolvenz</a></strong> des Vertragspartners?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Vorsorge für die Zukunft</strong>:</h3>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch,
dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit
geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Auftragnehmer</strong>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Typische Probleme im <strong>öffentlichen Baurecht</strong>:</h2>



<p>Nicht nur die Bauwirtschaft,
sondern auch die Behörden bzw. deren Mitarbeiter leiden durch die
Corona-Pandemie und die deshalb ergangenen Verordnungen.</p>



<p>Typische Probleme im <strong>öffentlichen Baurecht</strong> sind deshalb:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Verzögerungen bei der Bearbeitung eines <strong><a href="/verwaltungsrecht/bauantrag/">Bauantrags</a></strong> und der Erteilung einer <strong><a href="/verwaltungsrecht/baugenehmigung/">Baugenehmigung</a></strong> oder <strong><a href="/verwaltungsrecht/baugenehmigung/">Nutzungsänderungsgenehmigung</a></strong>.</li><li>Verzögerungen bei der <strong><a href="/verwaltungsrecht/bauantrag/">Akteneinsicht</a></strong>.</li></ul>



<p><strong>Wir unterstützen Sie bei der richtigen Vorgehensweise in der
Corona-Krise.</strong></p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Vertragsstrafe im Bau- und Architektenvertrag</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor.  Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafe im Bau- und Architektenvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[




<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<p>Dies führt teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.</li></ul>



<p>Da hierdurch <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong>  und einhergehende <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerungen</a></strong> meist unvermeidbar sind, drohen vielen Auftragnehmern eine empfindliche <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafe</a></strong>:</p>



<p>Unter einer Vertragsstrafe ist die in einem Bau- oder Architektenvertrag vereinbarte Schadensersatzregelung für den Fall einer Störungen im Betriebsablauf oder einer Bauzeitverzögerung gemeint. Regelmäßig wird eine Schadensersatzpauschale pro Tag der Verzögerung vereinbart. Da die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe stellt, sind viele Klauseln in den Bau- und Architektenverträgen unwirksam.</p>



<p>Häufig geht auch durch Unachtsamkeit der Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegen den Vertragspartner verloren. Hier ist Sorgfalt und Vorsicht geboten, da dies zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann!</p>



<h3 class="wp-block-heading">Hieraus ergeben sich für <strong>Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure</strong> – also <strong>Auftragnehmer</strong> ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. </h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Wie umgehen mit einer Vertragsstrafe?</li><li>Ist die Klausel über eine Vertragsstrafe im Bau- oder Architektenvertrag wirksam?</li><li>Wie ist eine unberechtigte oder berechtigte Inanspruchnahme bei einer Vertragsstrafe abzuwenden?</li><li>Hat der Auftraggeber die Vertragsstrafe möglicherweise verwirkt?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Auch für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Bauherren</strong> stellen sich rechtliche Fragen, wenn auch aus der anderen Perspektive:</h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Was für Vorteile bringt mir die vereinbarte Vertragsstrafe?</li><li>Ist die Klausel über eine Vertragsstrafe im Bau- oder Architektenvertrag wirksam?</li><li>Was muss beachtet werden, um die Vertragsstrafe wirksam geltend zu machen ohne eine Vertragspflichtverletzung zu begehen und hierdurch selbst schadenersatzpflichtig zu werden?</li><li>Wie wird verhindert, dass die Vertragsstrafe gefährdet oder verwirkt wird?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Vorsorge für die Zukunft</strong>:</h3>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber und Auftragnehmer.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/vertragsstrafe-bau-architektenvertrag/">Vertragsstrafe im Bau- und Architektenvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor.  Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">Ordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
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<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<p>Dies führ teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.</li></ul>



<p>Da hierdurch <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong> und einhergehende <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerungen</a></strong><em> </em>meist unvermeidbar sind, wird sich für viele Auftraggeber und Auftragnehmer die Frage stellen müssen, ob der Bau- oder Architektenvertrag mit dem jeweiligen Vertragspartner noch erfüllt werden kann. Sollte diese Frage mit „Nein!“ zu beantworten sein, beispielsweise, weil keine zeitnahe Leistungsfähigkeit gegeben sein wird, so könnte und sollte der Vertrag einseitig beendet werden. Hierfür bietet sich entweder eine <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">ordentliche Kündigung</a></strong> oder einen <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentliche Kündigung</a></strong> aus wichtigem Grund an.</p>



<p>Die ordentliche Kündigung wird auch als freie Kündigung bezeichnet, da sie grundsätzlich ohne Voraussetzungen von dem Auftraggeber, auch als Besteller bezeichnet, erklärt werden kann. Da hieran jedoch sehr nachteilige und kostenintensive Rechtsfolgen für den Auftraggeber geknüpft sind, sollte dies zuvor gut überlegt sein. Nur in den seltensten Fällen ist deshalb eine ordentliche Kündigung das Mittel der Wahl. Denn unter anderem hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf den vollen vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen – ohne dass er seine Werkleistung erbringen müsste!</p>



<p>Sinnvoller kann es deshalb häufig sein, eine außerordentliche Kündigung anstatt einer ordentlichen Kündigung auszusprechen und hiermit den Bau- oder Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Auftragnehmer hat dann nämlich nur einen Werklohnanspruch für die bereits erbrachten Leistungen. </p>



<p>Da ihm darüber hinaus aber auch Schadensersatzansprüche zustehen, muss sichergestellt werden, dass die außerordentliche Kündigung auch wirksam ist. Hieran sind jedoch hohe Voraussetzungen geknüpft. Sind diese nicht erfüllt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam und wird ggf. sogar in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Zudem drohen Schadensersatzforderungen des Auftragnehmers. Eine außerordentliche Kündigung sollte deshalb stets nur in enger Abstimmung mit einem Rechtsbeistand ausgesprochen werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Hieraus ergeben sich für <strong>Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure</strong> – also <strong>Auftragnehmer</strong> ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. </h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Wie verhalten, wenn der Bau- oder Architektenvertrag durch eine ordentliche Kündigung beendet wurde?</li><li>Wie muss die Schlussrechnung erstellt werden?</li><li>Ist die ordentliche Kündigung rechtmäßig und wirksam oder</li><li>ist Rechtsschutz gegen die ordentliche Kündigung möglich?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Auch für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Bauherren</strong> stellen sich rechtliche Fragen, wenn auch aus der anderen Perspektive:</h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag ordentlich gekündigt werden?</li><li>Welche Rechtsfolgen entstehen durch die ordentliche Kündigung im jeweiligen Einzelfall – ist dies rechtlich und ökonomisch sinnvoll?</li><li>Kann alternativ eine außerordentliche Kündigung mit günstigeren Rechtsfolgen rechtlicher und ökonomischer Art erklärt werden?</li><li>Ist die Abrechnung des Auftragnehmers rechtlich und inhaltlich fehlerfrei?</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Vorsorge für die Zukunft:</h2>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber und Auftragnehmer.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">Ordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Insolvenz im Bau- und Architektenrecht</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor.  Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/">Insolvenz im Bau- und Architektenrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<p>Dies führ teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.</li></ul>



<p>Hierdurch sind eine<strong> </strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/"><strong>Störung im Betriebsablauf</strong></a> und eine <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/"><strong>Bauzeitverzögerung </strong></a>meist unvermeidbar.</p>



<p>Im schlechtesten Fall könnte dies zu einer <strong>Insolvenz</strong> des Vertragspartners, also des Auftraggebers oder Auftragnehmers führen. Sollte dies drohen oder dieser Fall eingetreten sein, ist schnelle und sofortige Hilfe erforderlich!</p>



<p>Wir beraten Sie schnell und unbürokratisch, um den Schaden für Sie zu minimieren und zu begrenzen, insbesondere zu folgenden rechtlichen Fragen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag außerordentlich gekündigt werden?</li><li>Wie erhalte ich weitere Leistungen von dem Vertragspartner?</li><li>Welche Sofortmaßnahmen sind zu ergreifen?</li><li>Welche Ansprüche bestehen?</li></ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/insolvenz-bau-architektenrecht/">Insolvenz im Bau- und Architektenrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>außerordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://wordpress-935317-3914463.cloudwaysapps.com/rechtsgebiet/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor.  Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[




<p>Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. </p>



<p>Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.</p>



<p>Dies führ teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. </li><li>Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, </li><li>Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und</li><li>zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.</li></ul>



<p>Da hierdurch<a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/"> </a><strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/stoerungen-betriebsablauf/">Störungen im Betriebsablauf</a></strong> und einhergehende <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/bauzeitverzoegerung/">Bauzeitverzögerungen</a></strong><em> </em>meist unvermeidbar sind, wird sich für viele Auftraggeber und Auftragnehmer die Frage stellen müssen, ob der Bau- oder Architektenvertrag mit dem jeweiligen Vertragspartner noch erfüllt werden kann. Sollte diese Frage mit „Nein!“ zu beantworten sein, beispielsweise, weil keine zeitnahe Leistungsfähigkeit gegeben sein wird, so könnte und sollte der Vertrag einseitig beendet werden. Hierfür bietet sich entweder eine <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">ordentliche Kündigung</a></strong> oder einen <strong><a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentliche Kündigung</a></strong> aus wichtigem Grund an.</p>



<p>Die ordentliche Kündigung wird auch als freie Kündigung bezeichnet, da sie grundsätzlich ohne Voraussetzungen von dem Auftraggeber, auch als Besteller bezeichnet, erklärt werden kann. Da hieran jedoch sehr nachteilige und kostenintensive Rechtsfolgen für den Auftraggeber geknüpft sind, sollte dies zuvor gut überlegt sein. Nur in den seltensten Fällen ist deshalb eine ordentliche Kündigung das Mittel der Wahl. Denn unter anderem hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf den vollen vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen – ohne dass er seine Werkleistung erbringen müsste!</p>



<p>Sinnvoller kann es deshalb häufig sein, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und hiermit den Bau- oder Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Auftragnehmer hat dann nämlich nur einen Werklohnanspruch für die bereits erbrachten Leistungen. </p>



<p>Da ihm darüber hinaus aber auch Schadensersatzansprüche zustehen, muss sichergestellt werden, dass die außerordentliche Kündigung auch wirksam ist. Hieran sind jedoch hohe Voraussetzungen geknüpft. Sind diese nicht erfüllt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam und wird ggf. sogar in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Zudem drohen Schadensersatzforderungen des Auftragnehmers. </p>



<p>Eine außerordentliche Kündigung sollte deshalb stets nur in enger Abstimmung mit einem Rechtsbeistand ausgesprochen werden!</p>



<p>Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhielten, sollte immer sofort geprüft werden, ob diese wirksam ist. Ist sie es nicht, könnte der Bau- oder Architektenvertrag gleichwohl weiterhin wirksam sein. Zudem könnten Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die andere Vertragspartei zustehen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Hieraus ergeben sich für <strong>Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure</strong> – also <strong>Auftragnehmer</strong> ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. </h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag außerordentlich gekündigt werden?</li><li>Wie verhalten, wenn der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung aussprach?</li><li>Ist die außerordentliche Kündigung wirksam und der Bau- oder Architektenvertrag beendet worden?</li><li>Wie muss die Schlussrechnung erstellt werden?</li><li>Ist Rechtsschutz gegen die außerordentliche Kündigung möglich?</li><li>Besteht ein Schadensersatzanspruch?</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Auch für <strong>Auftraggeber</strong> und <strong>Bauherren</strong> stellen sich rechtliche Fragen, wenn auch aus der anderen Perspektive:</h3>



<ul class="wp-block-list"><li>Kann der Bau- oder Architektenvertrag außerordentlich gekündigt werden?</li><li>Wie verhalten, wenn der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung aussprach?</li><li>Ist die außerordentliche Kündigung wirksam und der Bau- oder Architektenvertrag beendet worden?</li><li>Wie muss der Auftragnehmer die Schlussrechnung erstellen?</li><li>Ist Rechtsschutz gegen die außerordentliche Kündigung möglich?</li><li>Besteht ein Schadensersatzanspruch?</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Vorsorge für die Zukunft</strong>:</h2>



<p>Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber und Auftragnehmer.<br></p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/ausserordentliche-kuendigung-bau-architektenvertrag/">außerordentliche Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Pflichten des Arbeitgebers bei Quarantäne und Betriebsschließung</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/arbeitsrecht-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>1. Wer zahlt den Lohn bei Quarantäne des Arbeitnehmers? 2. Wer zahlt die Löhne, wenn der Betrieb geschlossen wurde? 3. Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um auf die Kinder aufzupassen 4. Was gilt für Selbststände und Freiberufler? 5. Welche Fristen gelten für Erstattungsansprüche gem. IfSG? 6. Bei welcher Behörde sind Erstattungsansprüche gem. IfSG geltend zu [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/arbeitsrecht-2/">Pflichten des Arbeitgebers bei Quarantäne und Betriebsschließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5><a href="#Sprunglink 1"><em><strong>1. Wer zahlt den Lohn bei Quarantäne des Arbeitnehmers?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 2"><em><strong>2. Wer zahlt die Löhne, wenn der Betrieb geschlossen wurde?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 3"><em><strong>3. Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um auf die Kinder aufzupassen</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 4"><em><strong>4. Was gilt für Selbststände und Freiberufler?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 5"><em><strong>5. Welche Fristen gelten für Erstattungsansprüche gem. IfSG?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 6"><em><strong>6. Bei welcher Behörde sind Erstattungsansprüche gem. IfSG geltend zu machen?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 7"><em><strong>7. Welche Pflichten haben Arbeitgeber in Zeiten von Corona?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 8"><em><strong>8. Gibt es ein Recht auf Homeoffice?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 9"><em><strong>9. Kann der Arbeitnehmer gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten?</strong></em></a></h5>
<h5><a href="#Sprunglink 10"><em><strong>10. Muss der Arbeitnehmer während der Corona-Krise Dienstreisen antreten?</strong></em></a></h5>
<h2> </h2>
<h2><a name="Sprunglink 1"></a>1. Wer zahlt den Lohn bei Quarantäne des Arbeitnehmers?</h2>
<p>Bei behördlich angeordneter Quarantäne (§ 30 IfSG) ist die Vergütung in jedem Fall vom Arbeitgeber in Höhe und Dauer der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (i.d.R. 6 Wochen)  zu zahlen. Je nach Ursache der Quarantäne unterscheidet sich nur die rechtliche Herleitung dieser Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers wie folgt:</p>
<p><strong>a. Der Arbeitnehmer in Quarantäne ist bereits erkrankt </strong></p>
<p>Ist der Arbeitnehmer erkrankt und hat die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne verhängt, ist der Arbeitgeber zu Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen verpflichtet. Er bekommt diese Zahlungen gem. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Hiernach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse nach § 47 Abs. 1 SGB V. Was bei Krankheit während Kurzarbeit gilt, erfahren Sie <a href="https://www.gssr.de/arbeitsrecht/kurzarbeit/">hier</a>.</p>
<p><strong>b. Der Arbeitnehmer in Quarantäne ist (noch) nicht erkrankt</strong></p>
<p>Ist der Arbeitnehmer noch nicht erkrankt, sondern steht er nur zur Beobachtung unter Quarantäne, ist er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), sodass kein Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorliegt. Da der Arbeitnehmer aber ohne eigenes Verschulden &#8222;vorübergehend&#8220; seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann, kann sich die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 616 BGB ergeben. Hauptanwendungsfall dieser Regelung ist die Verhinderung von Vater/Mutter, wenn sie auf ihr erkranktes Kind aufpassen müssen. Da diese Regelung aber nur greift bei Verhinderungen &#8222;für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit&#8220; ist schon zweifelhaft, ob eine mehrwöchige Quarantäne hierunter fallen kann. Zudem schließen manche Arbeitsverträge die Anwendbarkeit des § 616 BGB generell aus. </p>
<p>Wenn diese Anspruchsgrundlagen nicht greifen, ergibt sich die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers letztlich auch hier aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Arbeitgeber zahlt die Vergütung für i.d.R. 6 Wochen weiter und bekommt sie auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Hiernach erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.</p>
<h2><a name="Sprunglink 2"></a>2. Wer zahlt die Löhne, wenn der Betrieb geschlossen wurde?</h2>
<p>Wird der Betrieb aufgrund behördlicher Auflagen gem. IfSG geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb oder Gruppen von Arbeitnehmern ein Infektionsrisiko besteht (Fitnessstudios, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Einzelhandel usw.), muss der Arbeitgeber die Löhne in aller Regel weiter zahlen. So lautet jedenfalls die vorherrschende Meinung unter Juristen.</p>
<p>Juristisch wird hier die sog. Betriebsrisikolehre angewandt, ähnlich wie bei Naturereignissen, weltmarktbedingten Rohstoffengpässen oder sonstigen unverschuldeten Behinderungen des Betriebs. Nach der Rechtsprechung trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko einer behördlichen Betriebsschließung, wenn der Grund der Schließung in der Eigenart des Betriebs angelegt gewesen war.  </p>
<p>So wurde dem Leiter einer Tanzkapelle ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zugesprochen, nachdem die Kapelle infolge eines behördlichen Verbots aus Anlass eines Brandunglücks vorübergehend nicht auftreten durfte. (<em>BAG, Urteil vom 30. Mai 1963, 5 AZR 282/62)</em>. Das Gericht argumentierte, dass ein Tanzlokal besonders anfällig ist für behördlich angeordnete Trauertage, an denen Feiern verboten sind. Dieses Risiko sei durch die besondere Art des Betriebes bedingt.</p>
<p>Entsprechend wurde dem Coupier einer Spielbank ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Tage zugesprochen, an denen ein gesetzliches Spielverbot besteht (<em>LAG Berlin, Urteil vom 06. Januar 2003, 7 Sa 1826/02 u. 1844/02</em>). Der Grund für die Nichtbeschäftigung, das gesetzliche Spielverbot, habe seine Ursache im Betriebszweck der Beklagten, nämlich dem Betreiben einer öffentlichen Spielbank.</p>
<p>Nicht zum Betriebsrisiko gehören allgemeine Gefahrenlagen wie Kriege, Unruhen und Terroranschläge. Teileweise werden auch Epidemien dazu gezählt.</p>
<p>Über die Frage, ob Kontaktbeschränkungen und Tätigkeitsverbote während der Corona-Krise zum Betriebsrisiko gehören, lässt sich sicherlich streiten. Letztlich wird man aber wohl feststellen müssen, dass hiervon nur diejenigen Betriebe betroffen waren, die durch besonders häufigen Menschenkontakt geprägt sind (Fitnessstudios, Schulen, Kitas, Messen, Gaststätten, Veranstaltungen, Einzelhandel), sodass Gefahren, die von Menschenkontakten ausgehen, zum Betriebsrisiko gezählt werden können.</p>
<p>Da es zur Corona-Krise aus dem Jahr 2020 jedoch derzeit noch keine rechtkräftigen Entscheidungen gibt, macht es Sinn, vorsorglich Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG geltend zu machen sind.</p>
<p>Wenn der Arbeitgeber freiwillig den Betrieb schließt, um allgemeine Infektionsrisiken  für seine Mitarbeiter zu minimieren, bleibt er zur Fortzahlung der Vergütung (wegen Annahmeverzugs) weiterhin verpflichtet.</p>
<h2><a name="Sprunglink 3"></a>3. Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um auf die Kinder aufzupassen</h2>
<p>Wurde die Kita/Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung gem. IfSG vorübergehend geschlossen und ist das Kind noch nicht älter als 12 (oder behindert und auf Hilfe angewiesen), muss der Arbeitgeber für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Kinder selbst betreuen muss, weil er keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, die Vergütung weiter zahlen (max. 6 Wochen). Der Arbeitgeber bekommt diese Zahlungen gem. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).</p>
<p>Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, hier eine pragmatische Regelung zu finden (Home-Office, Urlaub, Teilzeit, unentgeltlicher Urlaub, Aufbau Negativstunden etc.). Dies gilt erst recht für Fälle, in denen das Kind älter ist als 13. Zwar gibt es hier keine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht. Dennoch benötigt auch ein 13jähriges Kind Aufsicht und z.B. Betreuung bei den Hausaufgaben und kann nicht 10 Stunden täglich allein gelassen werden. Wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten hat, wird er vom Arbeitgeber verlangen dürfen, für einen begrenzten Zeitraum den Umfang (z.B. Teilzeit) oder die Verteilung der Arbeitszeit anzupassen oder die Möglichkeit der Arbeit vom Home-Office zu gewähren, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.</p>
<h2><a name="Sprunglink 4"></a>4. Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?</h2>
<p>Selbständige und Freiberufler, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder quarantänisiert wurden, erhalten in gleicher Weise eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall, wie Arbeitnehmer.   Kommt es zu einer Existenzgefährdung, können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen und die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben erstattet erhalten (§ 56 Abs. 4 IfSG).</p>
<h2><a name="Sprunglink 5"></a>5. Welche Fristen gelten für Erstattungsansprüche gem. IfSG?</h2>
<p>Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne bei den zuständigen Landesbehörden geltend zu machen (§ 54 IfSG).</p>
<h2><a name="Sprunglink 6"></a>6. Bei welcher Behörde sind Erstattungsansprüche gem. IfSG geltend zu machen?</h2>
<p>Zuständige Behörden gem. § 54 IfSG sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden. In NRW sind es die Landschaftsverbände, für die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf, Arnsberg, Detmold und Münster ist es der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln.</p>
<h2><a name="Sprunglink 7"></a>7. Welche Pflichten haben Arbeitgeber in Zeiten von Corona?</h2>
<p>Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über Risiken informieren und in zumutbarer Weise vor Risiken schützen. Welche Maßnahmen angezeigt sind, hängt auch von der Eigenart des jeweiligen Betriebs ab. Im Allgemeinen wird der Arbeitgeber aber dazu verpflichtet sein,</p>


<ul class="wp-block-list"><li>sich auf dem aktuellen Stand zu halten (z.B. durch Infos des Robert-Koch-Instituts),</li><li>die wichtigsten Infos an den Betriebsrat bzw. die Mitarbeiter weiterzuleiten,</li><li>unnötige Termine und Dienstreisen abzusagen,</li><li>Gemeinschaftsräume (z.B. Teeküchen) zu schließen,</li><li>Versammlungen zu verbieten und</li><li>Hygienemaßnahmen zu verschärfen.</li></ul>


<h2><a name="Sprunglink 8"></a>8. Gibt es ein Recht auf Homeoffice?</h2>
<p>Es gibt kein allgemeines Recht auf Heimarbeit. In manchen Unternehmen gibt hierzu Regelungen, wobei auch diese dem Arbeitnehmer meist keinen Anspruch auf Home-Office zugestehen.</p>
<p>Je nach Infektionsrisiko ist der Arbeitgeber aber gut beraten, Möglichkeiten der Heimarbeit ergebnisoffen zu prüfen und abzuwägen. Wie bereits oben dargestellt, kann es in Ausnahmefällen (z.B. außerordentliche Schließung Kita/Schule) auch zumutbar sein, für eine begrenzte Zeit Heimarbeit zu gewähren, damit der Arbeitnehmer seiner elterlichen Fürsorgepflicht nachkommen kann.</p>
<h2><a name="Sprunglink 9"></a>9. Kann der Arbeitnehmer gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten?</h2>
<p>Nein, jedenfalls nicht, solange eine solche Pflicht nicht bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Heimarbeit bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.</p>
<h2><a name="Sprunglink 10"></a>10. Muss der Arbeitnehmer während der Corona-Krise Dienstreisen antreten?</h2>
<p>Sofern die Durchführung von Dienstreisen zu seinen Aufgaben zählt, darf sich der Arbeitnehmer nicht aus allgemeiner Angst vor Ansteckung weigern. Wann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, wird stets am Einzelfall abzuwägen sein. Hier geben Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes eine gute Orientierungshilfe.</p>
<p>Selbstverständlich sollte es bei allen auftretenden Problemen stets oberstes Ziel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, eine gemeinsame Lösung finden.</p>
<p>Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.</span></p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/arbeitsrecht-2/">Pflichten des Arbeitgebers bei Quarantäne und Betriebsschließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Anordnungen</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/anordnungen-ifsg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/anordnungen-ifsg/">Anordnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/anordnungen-ifsg/">Anordnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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		<title>Mietprozesse</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/mietprozesse/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wir begleiten unsere Mandanten in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Vertragspartner. Die staatlichen Gerichte sind weiterhin besetzt, allerdings finden (gesetzlich zwingend erforderliche) mündliche Verhandlungen derzeit nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Strafsachen statt. Bereits angesetzte Verhandlungstermine wurden in allen regulären Zivilrechtsstreitigkeiten aufgehoben. Teilweise wurden neue Termine anberaumt, und zwar ab Mai 2020. Ob [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/mietprozesse/">Mietprozesse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[




<p>Wir begleiten unsere Mandanten in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Vertragspartner.</p>



<p>Die staatlichen Gerichte sind weiterhin besetzt, allerdings finden (gesetzlich zwingend erforderliche) mündliche Verhandlungen derzeit nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Strafsachen statt. Bereits angesetzte Verhandlungstermine wurden in allen regulären Zivilrechtsstreitigkeiten aufgehoben. Teilweise wurden neue Termine anberaumt, und zwar ab Mai 2020. Ob diese tatsächlich stattfinden, wird die weitere Entwicklung zeigen.</p>



<p>Alle Rechtssuchenden werden sich darauf einstellen müssen, dass die Durchsetzung eigener Rechte mit gerichtlicher Hilfe derzeit erheblich verzögert wird. Von einem „Stillstand der Rechtspflege“ kann gleichwohl keine Rede sein.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/mietprozesse/">Mietprozesse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wohnungseigentümerversammlung</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/wohnungseigentuemerversammlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://wordpress-935317-3914463.cloudwaysapps.com/rechtsgebiet/wohnungseigentuemerversammlung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gemäß § 24 Abs. 1 WEG muss mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt in der Regel der Verwalter in Abhängigkeit davon, wann er die Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne erstellt hat sowie ob dringende Entscheidungen anstehen. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch fort. Da es sich bei einer Eigentümerversammlung um eine nichtöffentliche Veranstaltung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/wohnungseigentuemerversammlung/">Wohnungseigentümerversammlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[




<p></p>



<p>Gemäß § 24 Abs. 1 WEG muss
mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden. Den Zeitpunkt
bestimmt in der Regel der Verwalter in Abhängigkeit davon, wann er die
Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne erstellt hat sowie ob dringende
Entscheidungen anstehen. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch
fort.</p>



<p>Da es sich bei einer
Eigentümerversammlung um eine nichtöffentliche Veranstaltung handelt, ist das
Abhalten einer Eigentümerversammlung derzeit nicht verboten, muss dann aber
räumlich die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen. Da die Hotels und
Gaststätten derzeit geschlossen sind, dürfte es momentan schwierig sein, einen
entsprechenden Raum zu finden. </p>



<p>Eigentümerversammlungen dürfen nach einer allstimmigen Beschlussfassung (rechtliche Voraussetzung) auch als Telefon-, Video- oder Onlinekonferenzen abgehalten werden. Dann muss aber jeder Miteigentümer die insbesondere technische Möglichkeit der Teilnahme haben (technische Voraussetzung). Die anstehende WEG-Reform soll diesbezüglich neue Möglichkeiten schaffen.</p>



<p>Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, ist es trotz des (wegen der Corona-Krise auf dem „Infektionsschutzgesetz“ sowie dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ i. V. m. der entsprechenden Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes beruhenden) Kontakt-, Betriebs- und Betretungsverbotes (derzeit bis zum 19.04.2020 mit Verlängerungsoption) möglich, Eigentümerversammlungen abzuhalten. Leider ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht die generelle Zulässigkeit von Online-Versammlungen oder von Umlaufbeschlüssen mit z. B. einer Dreiviertel-Mehrheit. Deshalb ist von dem Verwalter in der Einladung darauf hinzuweisen, dass kein persönliches Zusammentreffen der Miteigentümer erfolgen kann/darf, sondern die Miteigentümer den Verwalter in einer schriftlichen Vollmacht (nach dem beizufügenden Muster) anzuweisen haben, wie dieser als ihr Vertreter zu den sich aus der beiliegenden Tagesordnung ergebenden Beschlussanträgen abzustimmen hat. So können die notwendigen Entscheidungen zeitnah herbeigeführt werden.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/wohnungseigentuemerversammlung/">Wohnungseigentümerversammlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Umlaufverfahren</title>
		<link>https://www.gssr.de/corona-krise/umlaufverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Axel Ratzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2023 04:18:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Beschlussfassung der Miteigentümer kann auch außerhalb einer Eigentümerversammlung im sog. Umlaufverfahren erfolgen. Dazu schreibt der Verwalter alle Miteigentümer an und bittet, ihm innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, wie der jeweilige Miteigentümer über einen bestimmten Beschlussantrag abstimmt. Nach § 23 Abs. 3 WEG kommt ein Beschluss aber nur zustande, wenn alle Miteigentümer dem Beschlussantrag [&#8230;]</p>
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<p>Die Beschlussfassung der
Miteigentümer kann auch außerhalb einer Eigentümerversammlung im sog.
Umlaufverfahren erfolgen. Dazu schreibt der Verwalter alle Miteigentümer an und
bittet, ihm innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, wie der
jeweilige Miteigentümer über einen bestimmten Beschlussantrag abstimmt. Nach §
23 Abs. 3 WEG kommt ein Beschluss aber nur zustande, wenn alle Miteigentümer
dem Beschlussantrag fristgerecht schriftlich und vorbehaltslos zustimmen. Eine
Mehrheitsentscheidung genügt nicht. Liegt eine allstimmige Entscheidung vor,
hat der Verwalter sie noch z.B. in einem Rundbrief zu verkünden. Mit der
Verkündung beginnt dann die 1-monatige Anfechtungsfrist des § 46 WEG.</p>



<p>An diesen strengen
Voraussetzungen des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses hat auch das „Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht“ nichts geändert. Es bleibt abzuwarten, ob die anstehende
Reform des WEG-Gesetzes die generelle Zulässigkeit von Online-Versammlungen
oder von Umlaufbeschlüssen mit z.B. einer Dreiviertel-Mehrheit vorsieht.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/corona-krise/umlaufverfahren/">Umlaufverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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