Mangel in der Mietsache

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Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Schließt der Mieter seinen Betrieb freiwillig, etwa aus Fürsorge gegenüber seinen Beschäftigten, ändert dies jedenfalls nichts an der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Ein Mangel ist zu verneinen.

Ordnet die Behörde eine temporäre Betriebsschließung an, z. B. weil ein Mitarbeiter positiv getestet wurde, dürfte ein Mietmangel ebenfalls ausscheiden, weil die Nichtnutzbarkeit der Mietsache allein auf betriebliche Umstände des Mieters zurückzuführen ist.

Denkbar ist allerdings, dass andere öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse, etwa die flächendeckende Schließung von Geschäften aufgrund von Verordnungen oder Allgemeinverfügungen, zur Annahme eines Mietmangels führen.

Erst recht wird ein Mangel der Mietsache zu bejahen sein, wenn der Vermieter selbst die Gebrauchsüberlassung einschränkt, etwa durch Schließungen von Zugängen in Einkaufszentren.

Ein Mietmangel kann zur Minderung der Miete führen.

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