Vertragsstrafe im Bau- und Architektenvertrag

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Infolge der Corona-Pandemie haben sämtliche Bundesländer in Abstimmung mit der Bundesregierung Verordnungen erlassen, um die Zahl neuer Infektionen möglichst niedrig zu halten. Zwar sind das Handwerk und der Dienstleistungssektor in Deutschland nicht unmittelbar von Verboten betroffen wie beispielsweise der Einzelhandel oder der Freizeit- und Vergnügungssektor. 

Im Rahmen dieser Verordnungen wurden jedoch unter anderem ein sogenanntes „Kontaktverbot“ verhängt, innereuropäische Grenzen sowie Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Zudem ist die Logistikbranche derzeit primär damit beschäftigt, den Bedarf an Lebens- und Hygieneartikeln zu decken.

Dies führt teils unmittelbar, zumindest aber mittelbar dazu, dass es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen rechtliche Probleme kommt und zunehmend auch kommen wird:

  • Nicht nur müssen sich mehr und mehr Arbeitskräfte sowie Architekten und Ingenieure um die Kinderbetreuung kümmern. 
  • Baustellen im europäischen Ausland können zudem nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen angefahren werden, da Grenzen geschlossen sind oder Grenzkontrollen durchgeführt werden, 
  • Arbeitskräfte aus dem europäischen Ausland fallen auf den Baustellen aus und
  • zunehmend fehlen dringend benötigte Baumaterialen.

Da hierdurch Störungen im Betriebsablauf  und einhergehende Bauzeitverzögerungen meist unvermeidbar sind, drohen vielen Auftragnehmern eine empfindliche Vertragsstrafe:

Unter einer Vertragsstrafe ist die in einem Bau- oder Architektenvertrag vereinbarte Schadensersatzregelung für den Fall einer Störungen im Betriebsablauf oder einer Bauzeitverzögerung gemeint. Regelmäßig wird eine Schadensersatzpauschale pro Tag der Verzögerung vereinbart. Da die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe stellt, sind viele Klauseln in den Bau- und Architektenverträgen unwirksam.

Häufig geht auch durch Unachtsamkeit der Anspruch auf eine Vertragsstrafe gegen den Vertragspartner verloren. Hier ist Sorgfalt und Vorsicht geboten, da dies zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann!

Hieraus ergeben sich für Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure – also Auftragnehmer ‑ vielfältige rechtliche Fragen, nämlich u. a. 

  • Wie umgehen mit einer Vertragsstrafe?
  • Ist die Klausel über eine Vertragsstrafe im Bau- oder Architektenvertrag wirksam?
  • Wie ist eine unberechtigte oder berechtigte Inanspruchnahme bei einer Vertragsstrafe abzuwenden?
  • Hat der Auftraggeber die Vertragsstrafe möglicherweise verwirkt?

Auch für Auftraggeber und Bauherren stellen sich rechtliche Fragen, wenn auch aus der anderen Perspektive:

  • Was für Vorteile bringt mir die vereinbarte Vertragsstrafe?
  • Ist die Klausel über eine Vertragsstrafe im Bau- oder Architektenvertrag wirksam?
  • Was muss beachtet werden, um die Vertragsstrafe wirksam geltend zu machen ohne eine Vertragspflichtverletzung zu begehen und hierdurch selbst schadenersatzpflichtig zu werden?
  • Wie wird verhindert, dass die Vertragsstrafe gefährdet oder verwirkt wird?

Vorsorge für die Zukunft:

Die Corona-Pandemie zeigt auch, dass jedenfalls bei neuen Vertragsabschlüssen solche Themen möglichst explizit geregelt werden sollten. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber und Auftragnehmer.

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