BVerwG zu Anrechnung bei der Beamtenpension: Höherwertige Beschäftigung muss offiziell sein

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Die Beamtenpension richtet sich in der Höhe nach dem letzten Amt, sofern dieses mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde. Dass sie entsprechende Aufgaben de facto schon viel länger erledigt hatten, half den Klägern vor dem BVerwG nicht weiter.