Immobilienkaufverträge

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Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Erstellung und Prüfung von Immobilienkaufverträgen. Diese müssen notariell beurkundet werden. In der Regel wählt der Käufer den Notar, wobei dieser auch häufig von einem vermittelnden Grundstücksmakler vorgeschlagen wird.

Handelt es sich um eine Immobilie, auf der sich bereits ein Bestandsbau befindet, werden Gewährleistungsrechte häufig weitgehend ausgeschlossen. Gleichwohl kann sich der Verkäufer nicht vollständig freizeichnen. Wir beraten Verkäufer und Käufer bezüglich der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Risiken. In diesem Zusammenhang prüfen wir auch etwaige Mietverträge, in die der Erwerber kraft Gesetzes als neuer Vermieter eintritt. Hierneben bestehen im Immobilienkaufrecht eine Vielzahl von Besonderheiten, z.B. zu Dienstbarkeiten, Baulasten, Erschließungsbeiträgen. Auch andere öffentlich-rechtliche Fragen, z.B. hinsichtlich der Bebaubarkeit eines zu erwerbenden Grundstücks, werden von uns geprüft und beantwortet. Auf Wunsch beraten wir Verkäufer und Käufer auch zu steuerrechtlichen Aspekten.
Besondere Vorsicht auf Käuferseite ist bei dem Erwerb einer (gebrauchten) Eigentumswohnung geboten. Hier tritt der Käufer in eine bestehende Eigentümergemeinschaft ein. Die damit verbundenen Risiken können erheblich sein, insbesondere dann, wenn die Gemeinschaft über keine ausreichenden Rücklagen verfügt, kostenträchtige Maßnahmen anstehen oder einzelne Mitglieder der Gemeinschaft im Zahlungsrückstand sind.
Kaufverträge, die mit einer Bauerrichtungsverpflichtung des Verkäufers verbunden sind, sog. Bauträgerverträge, unterliegen zudem weiteren Besonderheiten.

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