Darlehenswiderruf

Darlehenswiderruf auch heute noch aktuell?

In jüngerer Vergangenheit wurde und wird in den Medien vermehrt darüber berichtet, dass Verbraucherdarlehensverträge, insbesondere Immobiliendarlehen, auch Immobilienkredite genannt, auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden können, weil die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen häufig unzureichend sind und damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Bundesgerichtshof und die Instanzengerichte haben in einer Vielzahl von Urteilen zu Gunsten der Verbraucher entschieden.

Aufgrund der historisch niedrigen Zinsen seit dem Jahr 2008 haben viele Verbraucher ein Interesse daran, ihre Darlehens- bzw. Kreditverträge, insbesondere Immobiliendarlehensverträge, zu widerrufen. Denn ein Widerruf ermöglicht es, sich von dem nun teuren Darlehensvertrag zu lösen, ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen. Zudem werden die zu viel gezahlten Zinsen von der Bank zurückerstattet. Zwar muss der Verbraucher einen Wertersatz für die Nutzung des erhaltenen Darlehens an die Bank zahlen, doch ist dieser im Regelfall wesentlich geringer als die Zinsrückzahlung. Unter dem Strich bleibt deshalb in der Regel eine nicht unerhebliche Rückzahlung für den Verbraucher übrig.

Je nach Höhe des bereits zurück gezahlten Darlehens, der Zinsen und des Restdarlehens besteht so ein enormes Einsparpotenzial. Hier geht es nicht selten um eine Summe von mehreren tausend oder zehntausend Euro, die der Verbraucher durch Widerruf seines Darlehens- bzw. Kreditvertrags einsparen kann.

Demgegenüber sind die Risiken eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerrufs – falls es überhaupt dazu kommen sollte bei Altverträgen, also bei Darlehens- bzw. Kreditverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, regelmäßig sehr gering. Häufig lenken die Banken aber auch schon außergerichtlich ein, da sie die Fehlerhaftigkeit Ihrer Verträge kennen. Doch auch bei Darlehensverträgen, die nach 2010 geschlossen wurden, bestehen meist hohe bis sehr hohe Erfolgsaussichten bei gleichzeitig kalkulierbaren Risiken.

Bis wann kann der Darlehensvertrag widerrufen werden?

Eile ist geboten! Für Verträge bis 2010 ist Stichtag der 21.06.2016!

Bis vor kurzem bestand aufgrund der geltenden Rechtslage ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ bei Darlehens- bzw. Kreditverträgen. Das bedeutet, dass ein Widerruf auch noch viele Jahre nach Vertragsabschluss möglich ist und war.

Anfang des Jahres hat der Gesetzgeber jedoch entschieden, dass ein Widerruf für Darlehens- bzw. Kreditverträge, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, nur noch bis zum 21.06.2016 möglich ist. Danach erlischt das Widerrufsrecht endgültig.

Wenn Sie also ein Darlehens- bzw. Kreditvertrag aus diesem Zeitraum haben, nunmehr ein schnelles Handeln geboten, wenn Sie nicht Ihr Widerrufsrecht verlieren wollen!

Ist meine Widerrufsbelehrung fehlerhaft und lohnt sich ein Widerruf?

Eine pauschale Antwort zu der Frage, ob auch die Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehens- bzw. Kreditvertrag rechtswidrig ist, verbietet sich an dieser Stelle. Denn hierzu hat sich eine vielfältige Rechtsprechung und Kasuistik herausgebildet. Es ist also eine Einzelfallprüfung zwingend erforderlich, um Sie angemessen beraten zu können, damit Sie kein unnötiges Kostenrisiko eingehen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung!

Wenn auch Sie Ihren Darlehens- bzw. Kreditvertrag überprüfen lassen möchten, sind wir Ihnen gerne behilflich und geben Ihnen eine persönliche, individuelle und kompetente Einschätzung über Chancen und Risiken.

Profitieren Sie dabei von unserer Erfahrung und Expertise. Bereits in einer großen Vielzahl von Einzelfällen haben wir für unsere Mandanten Darlehensverträge erfolgreich widerrufen und rückabwickeln können. In vielen Fällen gelang es zudem, eine finanziell attraktive gerichtliche oder außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Nach unserer Überzeugung ist dies immer vorzugswürdig, um einen komplizierte Rückabwicklung zu vermeiden.

Notfalls setzen wir Ihr Recht auch gerichtlich durch, falls eine außereheliche Einigung mit Ihrer Bank scheitern sollte. Dabei wird das Vorgehen auf jeden Einzelfall individuell angepasst, insbesondere von dem jeweiligen Prozessrisiko abhängig gemacht. Sollte das Risiko eines Prozesses nach unserer Ansicht und aufgrund unserer Erfahrungen zu hoch sein, scheuen wir uns auch nicht, unseren Mandanten von einer Rechtsverfolgung abzuraten.

Beispiele häufiger fehlerhafter Klauseln in Widerrufsbelehrungen:

Insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrags eine der nachfolgenden Formulierungen oder eine ähnliche Formulierung enthält, lohnt es sich, die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen und den Darlehensvertrag gegebenenfalls zu widerrufen.

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Auch in vielen weiteren Einzelfällen ist ein Darlehenswiderruf möglich.

„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform […] widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. […] Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen:“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, ist die Formulierung: Die Widerrufsfrist beginnt „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, unzureichend, verstößt deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot und ist damit rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, also ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden kann.

„Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen.“

Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, entsteht durch eine solche oder eine vergleichbare Formulierung der unzutreffende Eindruck, mit einem Widerruf könne man sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Auch dies hat zur Folge, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht behält.

„Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Unlängst hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 309 40/10, festgestellt, dass die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, wenn keine weiteren klarstellenden Zusätze in der Widerrufsbelehrung vorhanden sind.

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