Denkmalschutzrecht
Das Denkmalschutzrecht befasst sich unter anderem mit Bau- und Bodendenkmälern. In Nordrhein-Westfalen ist die untere Denkmalschutzbehörde für die Einhaltung des Denkmalschutzrechts verantwortlich. Die Regelungen des Denkmalschutzrechts sind im Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt (DSchG NRW). Dort ist unter anderem geregelt, dass Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen sind.
Auswirkungen des Denkmalschutzrechts auf Bauvorhaben
Relevant ist das Denkmalschutzrecht insbesondere für Bauvorhaben. Ist nämlich beabsichtigt, an einem geschützten Baudenkmal bauliche Änderungen vorzunehmen, ist in aller Regel eine Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW erforderlich.
9 DSchG NRW
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder
b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
(3) […]
Wie dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu entnehmen ist, sind nicht nur ein Abriss oder ein neuer Anbau erlaubnispflichtig. Auch ein neuer Außenputz oder -anstrich, eine Fenstererneuerung oder Dacheindeckung, neue Schaufenster oder Werbeanlage, eine Heizungssanierung, eine Reparatur eines Rohrbruchs sowie die Erneuerung der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen) sind allesamt Arbeiten, die im Regelfalls erlaubnispflichtig sind. Zu denkmalrechtlichen Problemen kann damit jede Veränderung des Baudenkmals führen, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.
Die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden legen das Gesetz sehr weit aus, so dass man davon ausgehen kann, dass für nahezu alle Veränderungen an und in einem Baudenkmal eine vorherige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW benötigen wird.
Das Denkmalschutzrecht wird immer auch im Baugenehmigungsverfahren geprüft, wenn also der Erlass einer Baugenehmigung beantragt wurde.
Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
Werden an einem Baudenkmal Veränderung vorgenommen, ohne dass eine Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW vorliegt, drohen hohe Bußgelder und Rückbauverpflichtungen.
Wenn Sie also ein Baudenkmal verändern, beseitigen oder die bisherige Nutzung ändern wollen, benötigen Sie zwingend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW, um unliebsame Konsequenzen zu vermeiden. Wie beraten sie bereits im Vorfeld der Antragstellung. Insbesondere prüfen wir, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei kooperieren wir regelmäßig mit dem federführenden Architekten, wenn Sie dies wünschen.
Wurde der Antrag eingereicht und kündigt die zuständige Denkmalschutzbehörde an, den Antrag ablehnen und die Erlaubnis versagen zu wollen, vertreten wir Sie vor der Denkmalschutzbehörde und nehmen individuell und problemorientiert Stellung zu den Bedenken oder Beanstandungen. Nach unserer Erfahrung ist meistens im Verhandlungswege eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Die Ursache liegt darin, dass die Denkmalschutzbehörde die gesetzlichen Regelungen meist viel zu weit und zum Nachteil des Bauherrn auslegt. Wird dies der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit juristisch fundierten Argumenten vor Augen geführt, ist sie meist zu einem Entgegenkommen bereit. So wird eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein vermieden. Hierauf liegt der Fokus und Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Sollten unsere Bemühungen, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen, nicht zielführend sein, vertreten wir Sie aber auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, wenn eine Klage nach unserer Einschätzung erfolgversprechend ist.
Rechtschutz gegen Behördenentscheidungen
Wenn Sie bereits Adressat einer Ordnungsverfügung wurden kümmern wir uns um Ihren sofortigen Rechtsschutz und leiten die erforderlichen Schritte vor dem Verwaltungsgericht oder der Behörde durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutzes ein. Neben notwendigen Anfechtungsklagen und Eilanträgen gegen behördliche Bescheide, Verwaltungsakte und Verfügungen werden wir uns in Ihrem Interesse darum bemühen, die aufschiebende Wirkung der Klage herbeizuführen oder zumindest eine einstweilige Aussetzung des behördlichen Vollzugs zu erwirken.
Wir sind Ihre Spezialisten für Denkmalschutzrecht
Das Denkmalschutzrecht gehört zu unseren Kernkompetenzen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Denkmalschutzrechts und der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die denkmalschutzrechtliche Regelungen häufig für Bauvorhaben oder die wirtschaftlich sinnvolle Verwertung eines Baudenkmals haben, ist die Hilfestellung durch Spezialisten dringend zu empfehlen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bieten wir eine hohe Expertise bei der Beratung zu denkmalschutzrechtlichen Fallgestaltungen und Problemen. Wir betreuen Mandate im gesamten Bundesgebiet.
Dies gilt ebenfalls für die Bereiche des öffentlichen und privaten Baurechts sowie des Miet-, Immobilien- und Steuerrechts. Somit bieten wir in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit Baudenkmälern relevant sein könnten, eine umfassende Beratung aus einer Hand an. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Qualität, sondern auch auf die Effizienz der Beratung aus.
Kontaktieren Sie uns und wir verabreden gerne ein unverbindliches Erstberatungsgespräch mit Ihnen.