Denkmalschutzrecht

Startseite » Rechtsgebiete » Verwaltungsrecht » Denkmalschutzrecht

Denkmalschutzrecht befasst sich unter anderem mit Bau- und Bodendenkmälern. In Nordrhein-Westfalen ist die untere Denkmalschutzbehörde für die Einhaltung des Denkmalschutzrechts verantwortlich. Die Regelungen des Denkmalschutzrechts sind im Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt (DSchG NRW). Dort ist unter anderem geregelt, dass Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen sind.

Auswirkungen des Denkmalschutzrechts auf Bauvorhaben

Relevant ist das Denkmalschutzrecht insbesondere für Bauvorhaben. Ist nämlich beabsichtigt, an einem geschützten Baudenkmal bauliche Änderungen vorzunehmen, ist in aller Regel eine Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW erforderlich.

§ 9
Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern

(1) Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

(2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.

(4) Erfordert eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnispflichtige Maßnahme einer Planfeststellung oder Gestattung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann auch gesondert beantragt werden.

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 13. April 2022

Wie dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu entnehmen ist, sind nicht nur ein Abriss oder ein neuer Anbau erlaubnispflichtig. Auch ein neuer Außenputz oder -anstrich, eine Erneuerung der Fenster oder Dacheindeckung, neue Schaufenster oder Werbeanlage, eine Heizungssanierung, eine Reparatur eines Rohrbruchs sowie die Erneuerung der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen) sind allesamt Arbeiten, die im Regelfalls erlaubnispflichtig sind. Zu denkmalrechtlichen Problemen kann damit jede Veränderung des Baudenkmals führen, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.

Die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden legen das Gesetz sehr weit aus, so dass man davon ausgehen kann, dass für nahezu alle Veränderungen an und in einem Baudenkmal eine vorherige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW benötigen wird.

Das Denkmalschutzrecht wird immer auch im Baugenehmigungsverfahren geprüft, wenn also der Erlass einer Baugenehmigung beantragt wurde.

Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

Werden an einem Baudenkmal Veränderung vorgenommen, ohne dass eine Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW vorliegt, drohen hohe Bußgelder und Rückbauverpflichtungen.

Wenn Sie also ein Baudenkmal verändern, beseitigen oder die bisherige Nutzung ändern wollen, benötigen Sie zwingend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW, um unliebsame Konsequenzen zu vermeiden. Wie beraten sie bereits im Vorfeld der Antragstellung. Insbesondere prüfen wir, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei kooperieren wir regelmäßig mit dem federführenden Architekten, wenn Sie dies wünschen.

Wurde der Antrag eingereicht und kündigt die zuständige Denkmalschutzbehörde an, den Antrag ablehnen und die Erlaubnis versagen zu wollen, vertreten wir Sie vor der Denkmalschutzbehörde und nehmen individuell und problemorientiert Stellung zu den Bedenken oder Beanstandungen. Nach unserer Erfahrung ist meistens im Verhandlungswege eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Die Ursache liegt darin, dass die Denkmalschutzbehörde die gesetzlichen Regelungen meist viel zu weit und zum Nachteil des Bauherrn auslegt. Wird dies der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit juristisch fundierten Argumenten vor Augen geführt, ist sie meist zu einem Entgegenkommen bereit. So wird eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein vermieden. Hierauf liegt der Fokus und Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Sollten unsere Bemühungen, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen, nicht zielführend sein, vertreten wir Sie aber auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, wenn eine Klage nach unserer Einschätzung erfolgversprechend ist.

Rechtschutz gegen Behördenentscheidungen

Wenn Sie bereits Adressat einer Ordnungsverfügung wurden kümmern wir uns um Ihren sofortigen Rechtsschutz und leiten die erforderlichen Schritte vor dem Verwaltungsgericht oder der Behörde durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutzes ein. Neben notwendigen Anfechtungsklagen und Eilanträgen gegen behördliche Bescheide, Verwaltungsakte und Verfügungen werden wir uns in Ihrem Interesse darum bemühen, die aufschiebende Wirkung der Klage herbeizuführen oder zumindest eine einstweilige Aussetzung des behördlichen Vollzugs zu erwirken.

Wir sind Ihre Spezialisten für Denkmalschutzrecht

Das Denkmalschutzrecht gehört zu unseren Kernkompetenzen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Denkmalschutzrechts und der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die denkmalschutzrechtliche Regelungen häufig für Bauvorhaben oder die wirtschaftlich sinnvolle Verwertung eines Baudenkmals haben, ist die Hilfestellung durch Spezialisten dringend zu empfehlen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bieten wir eine hohe Expertise bei der Beratung zu denkmalschutzrechtlichen Fallgestaltungen und Problemen. Wir betreuen Mandate im gesamten Bundesgebiet.

Dies gilt ebenfalls für die Bereiche des öffentlichen und privaten Baurechts sowie des Miet-, Immobilien- und Steuerrechts. Somit bieten wir in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit Baudenkmälern relevant sein könnten, eine umfassende Beratung aus einer Hand an. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Qualität, sondern auch auf die Effizienz der Beratung aus.

Kontaktieren Sie uns und wir verabreden gerne ein unverbindliches Erstberatungsgespräch mit Ihnen.

Kontakt aufnehmen