Sachverhalt
Unser Mandant mit schwerer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) bekam zuvor in der Schule mehr Zeit bei Klassenarbeiten und Tests entsprechend seines beantragten Nachteilsausgleichs.
Für das neue Schuljahr 2024/25 strich bzw. reduzierte die Schule diesen.
Der Schüler (bzw. seine Eltern) legte Widerspruch gegen die Reduzierung des Nachteilsausgleichs ein.
Diesen lehnte die zuständige Bezirksregierung jedoch ab.
Aus den Bescheiden ergab sich die Auffassung der Schule und Bezirksregierung, dass der Nachteilsausgleich mit zunehmender Klassenstufe auslaufe, da in der 9. Klasse bereits ein Schulabschluss bevor stehe und in der 10. Klasse die Zentrale Prüfung (ZP) folge. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine Zeitreduzierung „angemessen“ sei, wobei sich auf die Erlasse und Handreichungen des Schulministeriums NRW bezogen wurde.
Kurz gesagt: Die Schule ging davon aus, dass man sich Schritt für Schritt den regulären Prüfungsbedingungen annähern müsse, weil am Ende der Sekundarstufe I Abschlüsse vergeben werden.
Der Schüler (bzw. seine Eltern) ging dagegen vor und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag:
- vorläufig wieder die alten Zeitverlängerungen und
- zusätzlich 30 % mehr Lese- und Schreibzeit bei allen schriftlichen Arbeiten zu erhalten.
Beschluss des Verwaltungsgerichts
Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte jedenfalls teilweise Erfolg:
Das Gericht ordnete an, dass die Schule dem Schüler vorläufig wieder die gleichen Zeitverlängerungen geben muss wie im Schuljahr 2023/24, nämlich:
- bis zu 15 Minuten mehr Zeit bei Klassenarbeiten
- bis zu 10 % mehr Zeit bei schriftlichen Tests.
Das gilt bis über den Antrag neu entschieden wird, spätestens aber bis zum Ende des Schuljahres 2024/25.
Die Schule reduzierte nämlich den Zeitbonus zu Unrecht, weil sie davon ausging, dass Nachteilsausgleiche in höheren Klassen „auslaufen“ müssten. Das ist rechtlich aber falsch.
Das Gericht lehnte es zwar aus den folgenden Gründen ab, dem Schüler eine zusätzliche Erhöhung auf 30 % mehr Zeit bei allen schriftlichen Leistungen zu gewähren:
- Die gesundheitliche Situation (Legasthenie) habe sich nicht verschlechtert
- Die Arbeiten dauern an der Schule maximal 90 Minuten
- Die bisherige Zeitverlängerung (15 Minuten) sei angemessen
- Nachteilsausgleich darf nur Nachteile ausgleichen, aber keine Vorteile gegenüber anderen Schülern verschaffen
- Dass die Aufgaben in höheren Klassen schwieriger werden, betreffe alle Schüler, nicht nur den Antragsteller
- Außerdem wurde der Behauptung der Schule, dass der Schüler die zusätzliche Zeit früher teilweise gar nicht vollständig genutzt habe gefolgt
Fazit
Abschließend stellte das Verwaltungsgericht Köln jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nicht automatisch endet, nur weil ein Schüler älter wird oder sich Abschlussprüfungen nähern und dass auch in den Klassen 9 und 10 und der Oberstufe ein Anspruch auf Zeitverlängerung bestehen kann. Dabei muss die Schule stets den Einzelfall entscheiden und darf sich nicht auf ein „pauschales Auslaufenlassen“ berufen. Demnach sollte schon zu Beginn des Nachteilsausgleichs geprüft werden, ob dieser für den einzelnen Schüler tatsächlich ausreichend ist, denn eine nachträgliche Erhöhung in späteren Schuljahren ist nur kaum durchsetzbar.
