Schulische Ordnungsmaßnahmen und erzieherische Einwirkungen

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Was sind schulische Ordnungsmaßnahmen?

Die schulischen Ordnungsmaßnahmen sind für Nordrhein-Westfalen in § 53 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) geregelt. Sie dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Schulische Ordnungsmaßnahmen können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. 

Zu den schulischen Ordnungsmaßnahmen gehören der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe und der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen. Aber auch die Androhung der Entlassung von der Schule, die Entlassung von der Schule, die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Was ist der Unterschied zwischen schulischen Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen?

Auch erzieherische Einwirkungen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Wie die schulischen Ordnungsmaßnahmen sind auch sie in § 53 SchulG NRW geregelt.

Allerdings zielt die erzieherische Einwirkung darauf ab, die Schülerinnen und Schüler zu einer Änderung des Verhaltens zu bewegen. Dabei sollen diese in ihrer Individualsphäre nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW vor allem das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Ist Ihr Kind von einer schulischen Ordnungsmaßnahme betroffen?

Dann greift diese in die Rechte Ihres Kindes ein. Schulische Ordnungsmaßnahmen ergehen durch einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos und wird abgelehnt, so haben Sie die Möglichkeit Klage zu erheben.

Ist Ihr Kind von einer erzieherischen Einwirkung betroffen?

Dann können Sie hiergegen regelmäßig nicht mit einem Widerspruch vorgehen. Denn den erzieherischen Einwirkungen mangelt es an der rechtlichen Außenwirkung und sie ergehen in der Regel nicht durch einen Verwaltungsakt. Das heißt aber nicht, dass Ihr Kind der erzieherischen Einwirkung nichts entgegen setzen kann. Auch erzieherische Einwirkungen können Sie mit Hilfe der Beschwerde überprüfen lassen.

Wer entscheidet über schulische Ordnungsmaßnahmen?

Wer über schulische Ordnungsmaßnahmen entscheidet richtet sich nach § 53 SchulG NRW.

Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet, sofern für den schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe und den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen nichts anderes bestimmt ist, eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.

Die Androhung der Entlassung bzw. die Entlassung von der Schule sind, entsprechend § 53 Abs. 4 SchulG NRW, nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.

Ordnungsmaßnahmen werden Ihnen als Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet, § 53 Abs. 9 SchulG NRW.

Die Androhung der Verweisung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW, § 53 Abs. 5 SchulG NRW. 

Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext von § 53 SchulG NRW.

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