Schulplatz Grundschule – Schulplatzklage

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Verteilung Schulplatz in Nordrhein-Westfalen

Bevor Sie eine Schulplatzklage erheben können, müssen Sie Ihr Kind an einer Schule für einen Schulplatz anmelden.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen legen nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW bestimmte Anforderungen, Verfahren und Kriterien für die Aufnahme an verschiedenen Schulen fest. Nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde Ihrem Kind eine bestimmte Schule zuweisen (Schulplatz). Dies gilt vor allem, wenn Ihr Kind an einer Schule aufgenommen wurde, die nicht seinen Wünschen oder Fähigkeiten entspricht. Vor dieser Entscheidung müssen Sie als Eltern angehört werden.

Ein zentrales Problem bei der Vergabe von Schulplätzen sind die begrenzten Kapazitäten (siehe unten). Der Schulträger hat einen großen Ermessensspielraum bei der Anzahl der Klassen, die gebildet werden. Seine Hauptaufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass Schüler einen Platz in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort erhalten.

Ein wichtiges Kriterium für die Vergabe der Schulplätze ist oft die Entfernung zwischen Wohnort und Schule. Gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW kann der Schulträger einen sogenannten Schuleinzugsbereich festlegen. Schüler, die nicht in diesem Bereich wohnen und keinen triftigen Grund für die Wahl dieser Schule angeben können, haben regelmäßig keinen Anspruch auf einen Platz.

Die Anmeldeunterlagen für den Schulplatz werden Ihnen als Eltern von der jeweiligen Stadt zugesendet. Dabei haben Sie dann die Möglichkeit grundsätzlich vollkommen frei eine Grundschule der von Ihnen gewünschten Schulart (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen) zu wählen. Sie können sich für einen Schulplatz an einer Gemeinschaftsgrundschule, einer Bekenntnisgrundschule oder auch z. B. einer Montessori-Grundschule entscheiden.

Anspruch auf Schulplatz in bestimmter Schule

Im Schulgesetz und in bestimmten Verordnungen ist geregelt, wann Ihr Kind einen Anspruch auf Anmeldung, Aufnahme und Einschulung in die gewünschte Grundschule hat (Schulplatz).
Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Wird dieser nicht erfüllt, können Sie sich mit der Schulplatzklage behelfen.
In einigen Städten oder Gemeinden gilt dieser Grundsatz in Bezug auf den Schulplatz jedoch nur eingeschränkt. Dann nämlich, wenn Einzugsbereiche von der Stadt festgelegt wurden. Der Anspruch auf eine bestimmt Schule beschränkt sich in diesen Fällen auf den festgelegten Einzugsbereich. Wohnt Ihr Kind innerhalb dieses Bereichs macht eine Schulplatzklage in der Regel Sinn.
Allerdings gilt dies nur soweit die Kapazitäten der Schulplätze an der gewünschten Schule reichen.
Aus § 1 AO-GS NRW ergibt sich, dass die Schule ein Auswahlverfahren durchzuführen hat, wenn sich mehr Kinder an ihr anmelden, als es freie Schulplätze zu vergeben gibt.
Deswegen ist es für Sie wichtig schon bei der Anmeldung zu überlegen, ob möglicherweise ein Grund zur Bejahung eines Härtefalls vorliegt. Diesen sollen Sie dann bereits bei der Anmeldung für den Schulplatz geltend machen. Denn nach § 1 AO-GS NRW werden die Härtefälle, ebenso wie die Kinder aus dem Einzugsbereich, bei der Verteilung der Schulplätze vorrangig berücksichtigt. So können Sie eventuell schon bei der Anmeldung die Notwendigkeit einer Schulplatzklage minimieren.
Darüber hinaus empfehlen wir, dass Sie sich bei der Grundschule nach den Auswahlkriterien im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 -5 AO-GS NRW erkundigen. Diese können Sie dann unter Umständen ebenso bei der Anmeldung für einen Schulplatz geltend machen. Zu den möglichen Auswahlkriterien gehören: Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch eines nahgelegenen Kindergartens und Ausgewogenheit zwischen Mädchen und Jungen sowie Schülern unterschiedlicher Herkunftssprachen. Auch hierdurch verhindern Sie möglicherweise die Notwendigkeit eine Schulplatzklage erheben zu müssen.

Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid (Schulplatz)

Wenn Sie als Eltern Ihr Kind an einer bestimmten Grundschule für einen Schulplatz anmelden und keinen Platz erhalten, haben Sie oder Ihr Rechtsanwalt die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Dabei handelt es sich um das Vorverfahren zu der Schulplatzklage.
Diesen Widerspruch legen Sie oder Ihr Rechtsanwalt unmittelbar bei der Schule ein. Zeitgleich sollten Sie oder Ihr Rechtsanwalt auch Akteneinsicht beantragen, da die Schulen oftmals Fehler im Rahmen des Auswahlverfahrens bei der Vergabe von Schulplätzen machen. Die Kenntnis darüber erhalten Sie oder Ihr Rechtsanwalt jedoch nur über die Akteneinsicht. Diese Fehler und auch alle anderen möglichen Gründe sollten Sie oder Ihr Rechtsanwalt dann im Rahmen Ihrer Widerspruchsbegründung gegen die Ablehnung des Schulplatzes vorbringen.
Damit hat die Schule bzw. das Schulamt, wenn die Schule nicht abhilft, die Möglichkeit die ablehnende Entscheidung zu korrigieren und Ihrem Kind doch noch einen Schulplatz an der gewünschten Schule zuzuteilen. Eine Schulplatzklage wäre in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

Schulplatzklage – Klage gegen Versagung Schulplatz

Wird Ihr Widerspruch allerdings von der Schulaufsichtsbehörde abgelehnt, können Sie oder Ihr Rechtsanwalt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung eines Schulplatzes für Ihr Kind an der gewünschten Grundschule einreichen (sogenannte Schulplatzklage). Für die Schulplatzklage haben Sie einen Monat Zeit, was sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchbescheids ergeben sollte.
Wenn Sie die Schulplatzklage erheben, überprüft das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid sowie den Ablehnungsbescheid und die vorgebrachten Argumente auf ihre Rechtmäßigkeit. Anschließend trifft es eine Entscheidung in Form eines Urteils darüber, ob Ihr Kind einen Platz an der gewünschten Schule erhält. Schulplatzklagen vor den Verwaltungsgericht dauern jedoch in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Das wäre auch im günstigsten Fall für Ihr Kind, dass ja pünktlich zum ersten Schultag einen Schulplatz haben soll, viel zu spät.
Deswegen empfiehlt sich die Einleitung eines Eilverfahrens. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass auch die „reguläre“ Schulplatzklage gegen den Ablehnungsbescheid eingereicht werden muss, denn sonst wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, was bedeutet, dass ein Vorgehen gegen ihn dann nicht mehr möglich ist.
In dem Eilverfahren hingegen entscheiden dieselben Richter, die auch die Klage behandeln würden, aufgrund der summarischen Prüfung, schneller. Das Eilverfahren zeichnet sich durch eine schnelle Entscheidung des Gerichts in Form eines Beschlusses aus, so dass Ihr Kind seinen Schulplatz rechtzeitig erhält.
Im Einzelnen lautet die Regelung des § 1 AO-GS NRW:

§ 1 AO- GS NRW – Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.

(4) Die amtsärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern

1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,

2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.

Relevantes Gesetz zur Vergabe Schulplatz

Den kompletten Gesetzestext der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) finden Sie hier: https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=172882825920204680&sessionID=9493161081724228401&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=552119,1

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