Schulplatz Realschule Schulplatzklage

Startseite » Rechtsgebiete » Schulplatz Realschule Schulplatzklage

Verteilung Schulplatz in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen melden Eltern ihre Kinder an der weiterführenden Schule ihrer Wahl an. Dies kann zum Beispiel eine Realschule sein. Die Schulempfehlung durch die Klassenlehrerin der Grundschule ist dabei lediglich eine Richtschnur für die Auswahl eines Schulplatzes durch die Eltern. Die Empfehlung muss deswegen nicht zwingend eingehalten werden. Auch andere Kriterien wie die Länge des Schulwegs, die Anmeldung von Freunden des Kindes, bestimmte pädagogische Konzepte, Schwerpunkte der weiterführenden Schule oder schlicht die Anmeldezahlen der letzten Jahre bestimmen für welche Schule Sie als Eltern sich, im Einzelfall, mit Ihrem Kind entscheiden.

Leider sind in Köln oft weniger Schulplätze an den (beliebten) Schulen als Anmeldungen von Kindern vorhanden. Das gilt nicht nur für Köln, sondern auch für andere große Städte in Nordrhein-Westfalen, z. B. für Bonn, Düsseldorf, Essen, Duisburg, Bielefeld, Bochum, Münster und Aachen.

Haben Sie im Auswahlverfahren keinen Platz erhalten? Dann könnte eine Schulplatzklage für Sie in Betracht kommen.

Anspruch auf Schulplatz Realschule in Nordrhein-Westfalen

Über die Aufnahme an einer Realschule entscheidet der jeweilige Schulleiter bzw. die jeweilige Schulleiterin im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Die Auswahlkriterien richten sich in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO S I). Dies gilt für Städte wie z.B. Köln, Bonn, Essen, Duisburg, Bielefeld, Bochum, Münster, Aachen und Düsseldorf.

Widerspruch gegen Ablehnung Schulplatz

Bei dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 APO S I und der Anwendung der dort genannten Auswahlkriterien unterlaufen den Schulen oftmals Fehler. Dann lohnen sich im Falle einer ablehnenden Entscheidung durch die Schule Widerspruch und gegebenenfalls Klage (Schulplatzklage).

Wenn Sie als Eltern Ihr Kind an einer bestimmten Realschule für einen Schulplatz anmelden und keinen Platz erhalten, haben Sie oder Ihr Rechtsanwalt die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Dabei handelt es sich um das Vorverfahren zu der Schulplatzklage. Diesen Widerspruch legen Sie oder Ihr Rechtsanwalt unmittelbar bei der Schule ein. Zeitgleich sollten Sie oder Ihr Rechtsanwalt auch Akteneinsicht beantragen. Denn die Schulen machen oftmals Fehler im Rahmen des Auswahlverfahrens bei der Vergabe von Schulplätzen. Die Kenntnis darüber erhalten Sie oder Ihr Rechtsanwalt jedoch nur über die Akteneinsicht. Diese Fehler und auch alle anderen möglichen Gründe sollten Sie oder Ihr Rechtsanwalt dann im Rahmen Ihrer Widerspruchsbegründung gegen die Ablehnung des Schulplatzes vorbringen. Damit hat die Schule bzw. das Schulamt, wenn die Schule nicht abhilft, die Möglichkeit die ablehnende Entscheidung zu korrigieren und Ihrem Kind doch noch einen Schulplatz an der gewünschten Schule zuzuteilen. Eine Schulplatzklage wäre in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

Schulplatzklage – Klage gegen Versagung Schulplatz

Wird Ihr Widerspruch allerdings von der Schulaufsichtsbehörde abgelehnt, können Sie oder Ihr Rechtsanwalt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung eines Schulplatzes für Ihr Kind an der gewünschten Realschule einreichen (sogenannte Schulplatzklage). Für die Schulplatzklage haben Sie einen Monat Zeit, was sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchbescheids ergeben sollte.

Wenn Sie die Schulplatzklage erheben, überprüft das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid sowie den Ablehnungsbescheid und die vorgebrachten Argumente auf ihre Rechtmäßigkeit. Anschließend trifft es eine Entscheidung in Form eines Urteils darüber, ob Ihr Kind einen Platz an der gewünschten Schule erhält. Schulplatzklagen vor den Verwaltungsgerichten dauern jedoch in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Das wäre auch im günstigsten Fall für Ihr Kind, dass ja pünktlich zum ersten Schultag einen Schulplatz haben soll, viel zu spät.

Deswegen empfiehlt sich die Einleitung eines Eilverfahrens. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass auch die „reguläre“ Schulplatzklage gegen den Ablehnungsbescheid eingereicht werden muss, denn sonst wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, was bedeutet, dass ein Vorgehen gegen ihn dann nicht mehr möglich ist.

In dem Eilverfahren hingegen entscheiden dieselben Richter, die auch die Klage behandeln würden. Dies geschieht, aufgrund der summarischen Prüfung, schneller. Das Eilverfahren zeichnet sich durch eine schnelle Entscheidung des Gerichts in Form eines Beschlusses aus. Dadurch erhält Ihr Kind seinen Schulplatz rechtzeitig.

Im Einzelnen lautet die Regelung des § 1 Abs. 2 APO-S I NRW:

§ 1 Abs. 2 APO- S I NRW – Aufnahme Realschule

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,

4. Schulwege,

5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).

Relevantes Gesetz zur Vergabe Schulplatz

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=21864&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=APO

So erreichen Sie uns:

Kontaktieren Sie uns und wir vereinbaren gerne ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Bei uns sind kostenlose Parkmöglichkeiten vorhanden.

Kontakt aufnehmen

Weitere Themen

Unser Beraterteam

Privacy Overview

This website uses cookies so that we can provide you with the best user experience possible. Cookie information is stored in your browser and performs functions such as recognising you when you return to our website and helping our team to understand which sections of the website you find most interesting and useful.