Widerspruch und Klage gegen Abschlüsse und Prüfungen im Schulrecht

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Gegen welche Prüfungen im Schulrecht ist Widerspruch möglich?

Sie fragen sich, ob Sie Widerspruch oder Klage gegen Abschlüsse und Prüfungen im Schulrecht vornehmen können? Nicht jeder Abschluss bzw. jede Prüfung unterliegt der Möglichkeit gegen sie Widerspruch oder Klage einzulegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich bei der Entscheidung des Abschlusses oder der Prüfung um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt. Dies richtet sich nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Es muss sich folglich bei der Prüfungsentscheidung um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, handeln. Nur dann sind Widerspruch und Klage möglich.

Im Schulrecht geht es hierbei vor allem um die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung des Schülers oder der Schülerin. Aber auch die Nichtzulassung zur Abiturprüfung oder einer sonstigen Abschlussprüfung sowie die Feststellung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Abiturprüfung oder einer sonstigen Abschlussprüfung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Schließlich handelt es sich auch bei den Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, bei Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie bei Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen mit möglichen nachteiligen Auswirkungen für die spätere berufliche Laufbahn um Verwaltungsakte.

Gegen die genannten Prüfungen ist Widerspruch und gegebenenfalls Klage möglich.

Alle anderen Entscheidungen können mit der Beschwerde, die im Ergebnis nicht so wirkungsvoll wie der Widerspruch und die sich anschließende Klage ist, angegriffen werden.

Wie lege ich Widerspruch gegen eine Entscheidung über Abschlüsse und Prüfungen ein?

In der Regel erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihren Abschluss oder Ihre Prüfung eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser wird Ihnen unter anderem mitgeteilt, wie Sie sich gegen die Entscheidung wehren können. Dabei wird Ihnen auch die Frist von in der Regel einem Monat mitgeteilt. Sollten sich Fehler in dieser Rechtsbehelfsbelehrung finden, haben Sie allerdings ein Jahr Zeit Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Regelmäßig ist das zunächst zulässige Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Schulrecht der Widerspruch (erst daran schließt sich möglicherweise die Klage an). Sollten Sie sich entscheiden Widerspruch (und gegebenenfalls Klage) einzulegen, so sollten Sie zeitgleich auch Akteneinsicht beantragen. Denn nur so können Sie feststellen, ob und welche Fehler bei der Prüfung oder der Prüfungsbewertung gemacht wurden. Deswegen haben Sie als Eltern ein Recht darauf Einsicht zu nehmen in etwaige Bewertungsunterlagen, wie beispielsweise Korrekturbemerkungen oder Protokolle. Dies ist insbesondere bei mündlichen Prüfungen essentiell um die Bewertung überhaupt beurteilen und den Widerspruch begründen zu können.

Die Schule bzw. der jeweilige Prüfer hat im Rahmen des Widerspruchverfahrens die Möglichkeit dem Widerspruch abzuhelfen. Konkret hat die Lehrkraft die Möglichkeit Ihre angegriffene Entscheidung über die Prüfung zu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so wird das Verfahren an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet und Sie erhalten eine Abgabenachricht. In dieser werden Sie darüber informiert, dass Ihrem Widerspruch seitens der Schule nicht stattgegeben wurde. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass Ihrem Widerspruch generell nicht abgeholfen wird. Denn die Schulaufsicht prüft nun ihrerseits, ob dem Widerspruch stattzugeben ist. Bejaht sie dies nach der Prüfung Ihres Widerspruch, so wird die Schulaufsicht Ihrem Widerspruch stattgeben. Sie erhalten einen Abhilfebescheid.

Wenn die Schulaufsicht zu dem Ergebnis kommt, Ihrem Widerspruch der Prüfung oder des Abschlusses nicht abhelfen zu können, so ergeht ein Widerspruchbescheid.

Wie lege ich Klage gegen eine Entscheidung über Abschlüsse und Prüfungen ein?

Haben Sie einen Widerspruchbescheid erhalten? Dann sollte auch dieser wieder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Hier gelten grundsätzlich die bereits oben im Rahmen des Widerspruchverfahrens ausgeführten Maßstäbe.

Gegen den Widerspruchbescheid können Sie selbst oder Ihr Anwalt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Zu beachten ist, dass die Gerichte hier lediglich einen eingeschränkten Prüfungsumfang haben. Dies liegt an dem den Prüfern zustehenden Prüfungs- und Bewertungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Welche Gründe kann ich im Rahmen der Anfechtung (Widerspruch und Klage) einer Entscheidung über einen Abschluss oder eine Prüfung geltend machen?

Zunächst sollten Sie hier an die Geltendmachung von Verfahrensfehler denken. Denn in diesem Zusammenhang bestehen die besten Erfolgsaussichten. Zu den Verfahrensfehlern zählen die Kürzung der Klausurendauer, das Schreiben einer Klausur ohne Aufsicht, Lärm oder Kälte bei der Prüfung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die formellen Fehler nur dann Erfolg versprechen, wenn sie Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis haben konnten. Weiter müssen Sie beachten, dass bei den äußeren Störungen regelmäßig von der Rügepflicht seitens des Prüflings ausgegangen wird.

Verfahrensfehler führen im Ergebnis zu einer Wiederholung der Prüfung oder des entsprechenden Prüfungsteils, bzw. zu einem neuen Prüfungsversuch.

Weiter sollten Sie ebenso an die Geltendmachung von Mängeln in der Leistungsbewertung denken. Hierbei sollten Sie jedoch stets an den genannten Beurteilungsspielraum, der den Lehrern eingeräumt wird, denken.

Zu dem Beurteilungsspielraum gehören insbesondere höchstpersönliche Beurteilungen und Bewertungen, wie das Aussuchen der Prüfungsaufgabe, die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile, der Schwierigkeitsgrad der ausgewählten Aufgaben, die Konsequenzen eines Fehlers auf das Prüfungsergebnis sowie die abschließende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.

Einer Überprüfung durch das Gericht unterliegt der Beurteilungsspielraum generell nicht. Eine eigene Bewertung der Leistung kann das Gericht grundsätzlich nicht vornehmen.

Allerdings ist eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, die Tatsachengrundlage, die der Lehrer seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe oder das Vorliegen sachfremder Erwägungen durch den Lehrer, möglich.

Schlussendlich können Sie im im Einzelfall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch an eine Anfechtung der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit denken.

Da im Prüfungsrecht ein sogenanntes Verböserungsverbot existiert, müssen Sie eine Verschlechterung der Bewertung im Hinblick auf den Abschluss oder die Prüfung nicht befürchten.

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