Gegen die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse können Sie sich mit Widerspruch und Klage wehren.
Voraussetzungen für die Versetzung
In Nordrhein-Westfalen bestimmt § 50 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW unter anderem, dass die Schüler*innen in der Regel in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe zu versetzen sind, wenn sie die Anforderungen der bisherigen Klasse erfüllen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Schüler*innen in allen versetzungsrelevanten Fächern „ausreichende“ Leistungen erbracht haben. Zum Teil regeln die Schulgesetze allerdings auch, dass „mangelhafte“ Leistungen im Einzelfall unschädlich sind oder ausgeglichen werden können.
Keine Nichtversetzung für bestimmte Jahrgangsstufen
In einzelnen Bundesländern ist eine Nichtversetzung für bestimmte Jahrgangsstufen nicht mehr vorgesehen. Dies betrifft in Nordrhein-Westfalen die erste und zweite Jahrgangsstufe sowie die fünfte und sechste Jahrgangsstufe. Hintergrund dieser Regelungen sind unter anderem Zweifel an der pädagogischen Sinnhaftigkeit bereits erlernten Schulstoff ein weiteres Jahr zu wiederholen.
Entscheidung über die Nichtversetzung
Die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung der einzelnen Schüler*innen trifft die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Hieran nehmen alle Lehrkräfte der jeweiligen Schüler*innen teil. Die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung wird sodann auf dem Zeugnis der Schüler*in vermerkt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen diesen Verwaltungsakt der Nichtversetzung können Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben.
Beurteilungsspielraum
Im Zusammenhang mit der Bewertung von Leistungen der Schüler*innen räumt die Rechtsprechung den Lehrkräften einen Beurteilungsspielraum ein, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist, sich aber nicht auf Fachfragen erstreckt. Den Schüler*innen steht allerdings ebenso ein Antwortspielraum zu, den es zu beachten gilt.
Einstweiliger Rechtsschutz
Wenn Sie sich gegen die Nichtversetzung mit Widerspruch und Klage wehren, sollten Sie stets beachten, dass das Widerspruchsverfahren und vor allem das Klageverfahren einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Deswegen ist immer an den einstweiligen Rechtsschutz zu denken, um am Ende nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen.
In allen diesen Bereiche stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und großen Expertise zur Verfügung.
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