Die Frage, ob bestimmte Grundstücksteile noch dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzesbuches (BauGB) zuzurechnen sind, spielt in der baurechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn rückwärtige Flächen eines Grundstücks mit Nebenanlagen bebaut oder genutzt werden sollen. Hier greift der Grundsatz der sogenannten bebauungsakzessorischen Nutzung.
Was bedeutet „bebauungsakzessorisch“?
Unter einer bebauungsakzessorischen Nutzung versteht man die Nutzung von Grundstücksflächen, die sich zwar hinter dem Hauptgebäude befinden, aber noch in engem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit diesem stehen. Typischerweise betrifft dies hausnahe Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Schuppen, Terrassen, Spiel- oder Sportflächen. Solche Anlagen können nach der Rechtsprechung noch dem Innenbereich zugerechnet werden, wenn sie funktional auf das Hauptgebäude bezogen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 A 1295/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –).
Der entscheidende Maßstab ist dabei der räumlich-funktionelle Zusammenhang. Die Fläche muss in einem erkennbaren Bezug zur Wohnnutzung des Hauptgebäudes stehen und diese in typischer Weise ergänzen oder unterstützen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.08.1992 – 2 R 30/90 –).
Der enge räumlich-funktionelle Zusammenhang
Die Zurechnung zum Innenbereich ist nicht grenzenlos. Eine bebauungsakzessorische Nutzung wird nur bei hausnahen und typischen Nebenanlagen in begrenzter Tiefe angenommen. Maßgeblich ist ein restriktiver Prüfungsmaßstab (BayVGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 ZB 19.1961 –; OVG SH, Urt. v. 12.08.2025 – 8 A 103/23 –). Die Rechtsprechung will damit verhindern, dass großflächige oder weiter hinten liegende Grundstücksteile allein durch das Vorhandensein von Nebenanlagen als Innenbereich gelten.
Ziel der Bebauungsakzessorietät ist es, dem Bauherrn in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude die Errichtung von untergeordneten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO – etwa Terrassen, Gartenhäusern oder kleinen Geräteschuppen – zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –). Damit soll der Innenbereich sinnvoll abgerundet oder bestehende Baulücken geschlossen werden (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).
Grenzen der Bebauungsakzessorietät
Die Rechtsprechung zieht klare Grenzen: Eine Ausdehnung der bebauten oder genutzten Flächen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ist nicht zulässig. Insbesondere darf die Regelung nicht dazu führen, dass durch nachträgliche Nebenanlagen ein „Dominoeffekt“ entsteht, der eine allmähliche Verschiebung der Innenbereichsgrenze nach außen zur Folge hätte (OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –).
Ein größerer Umgriff – etwa über den eigentlichen Hausgarten hinaus – ist daher unzulässig. Entscheidend ist stets, dass die Nebenanlage untergeordnet bleibt und ihre Nutzung vom Hauptgebäude abhängig ist (OVG Saarland, Beschl. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –).
Bedeutung der örtlichen Verhältnisse
Ob eine Fläche noch als bebauungsakzessorisch gilt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sind die örtlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Bebauungsstruktur der Umgebung. So kann der Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch durch Vor- und Rücksprünge geprägt sein. Nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude verschiebt die Innenbereichsgrenze automatisch (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).
Orientierung für die Praxis
Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich eine gewisse Orientierungsspanne:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat eine Einbeziehung von rückwärtigen Flächen in etwa 10 Meter Entfernung zum Hauptgebäude noch bejaht (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –). Dagegen sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine rund 20 Meter entfernte Pergola nicht mehr als bebauungsakzessorisch an (BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 – 9 ZB 12.1533 –).
Daraus lässt sich ableiten, dass in der Regel ein Abstand von etwa 5 bis 10 Metern noch vertretbar ist. Alles, was darüber hinausgeht, birgt ein erhebliches Risiko, dass die Fläche dem Außenbereich zugerechnet wird – mit entsprechenden bauplanungsrechtlichen Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit geplanter Anlagen.
Fazit
Die bebauungsakzessorische Nutzung stellt ein wichtiges Instrument dar, um den unmittelbaren Nahbereich eines Gebäudes funktional zu erweitern, ohne die städtebauliche Ordnung zu gefährden. Sie erlaubt eine praxisgerechte Nutzung von Grundstücken, setzt aber enge Grenzen. Maßgeblich ist immer der funktionale Zusammenhang und die räumliche Nähe zum Hauptgebäude. Wer Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Pergolen oder Terrassen im rückwärtigen Grundstücksbereich errichten möchte, sollte daher die örtlichen Verhältnisse sorgfältig prüfen und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Konflikte mit der Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden.
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