Schulplatzklage in NRW: OVG Münster stärkt Elternrechte

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Warum der Wohnort kein Ausschlusskriterium sein darf

Jedes Jahr im Frühjahr beginnt für viele Eltern in Nordrhein-Westfalen die bange Frage: Bekommt mein Kind einen Platz an der Wunschschule? Wird der Antrag abgelehnt, herrscht oft Unsicherheit darüber, welche Rechte bestehen. Ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 19 A 2303/17) hat hier jedoch für Klarheit gesorgt und die Position von Eltern deutlich gestärkt.

Das Gericht stellte klar: Der Wohnort allein darf kein Ablehnungsgrund sein. Schulen dürfen Kinder nicht nur deshalb zurückweisen, weil sie in einer anderen Gemeinde wohnen.

Der konkrete Fall vor dem OVG Münster

Gegenstand des Verfahrens war die Aufnahmeentscheidung einer Gesamtschule in NRW. Die Schulleitung hatte die verfügbaren Plätze nach einem einfachen Prinzip vergeben:
Zunächst wurden Kinder aus der eigenen Gemeinde berücksichtigt, Bewerber aus Nachbarstädten hingegen pauschal abgelehnt.

Eine Mutter aus einer benachbarten Kommune akzeptierte diese Praxis nicht. Ihr Kind war ausschließlich wegen des Wohnorts abgelehnt worden – trotz gleicher Voraussetzungen. Sie klagte gegen die Entscheidung.

Das Urteil: Freie Schulwahl gilt auch über Gemeindegrenzen hinweg

Das OVG Münster gab der Mutter recht. Die Richter entschieden, dass eine Bevorzugung ortsansässiger Schülerinnen und Schüler rechtswidrig ist, wenn hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder kommunale Satzung besteht.

In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die freie Schulwahl. Öffentliche Schulen stehen damit allen Kindern offen, unabhängig vom Wohnort – sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.

Wichtige Klarstellungen des Gerichts zu Auswahlkriterien

Das Urteil des OVG Münster enthält weitere entscheidende Aussagen, die für Schulplatzklagen in NRW von großer Bedeutung sind:

Leistungsheterogenität an Gesamtschulen

Gesamtschulen sind verpflichtet, Leistungsgruppen zu bilden, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Eine nachträgliche Differenzierung innerhalb dieser Gruppen zur Auswahl einzelner Kinder ist unzulässig.

Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen

Das Kriterium eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses darf nur streng nach diesem Maßstab angewandt werden.
Weicht die Schulleitung hiervon ab, um tatsächliche Anmeldezahlen „auszugleichen“, handelt sie ermessensfehlerhaft.
Weitere typisierende Kriterien dürfen nicht zusätzlich herangezogen werden.

Zulässige Auswahlkriterien bei Schulplatzmangel in NRW

Wenn eine Schule mehr Anmeldungen als Plätze hat, darf die Schulleitung auswählen – aber nur nach klar vorgegebenen Regeln. Maßgeblich sind das Schulgesetz NRW und die APO-SI. Zulässig sind insbesondere:

  • Geschwisterkinder: Besteht bereits ein Schulbesuch eines Geschwisterkindes, darf dies berücksichtigt werden
  • Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
  • Schulweg: Nur als Einzelkriterium, nicht zur pauschalen Ausgrenzung ganzer Gemeinden
  • Leistungsheterogenität (bei Gesamtschulen zwingend)
  • Losverfahren

Der Wohnort in der Gemeinde gehört ausdrücklich nicht zu den zulässigen Kriterien.
Die Auswahlkriterien sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-SI abschließend geregelt.

Aktuelle Rechtsprechung: Verantwortung der Schulleitung

Neuere Entscheidungen (z. B. OVG NRW, 19 B 701/24) betonen zusätzlich die Verantwortung der Schulleitung.
Diese darf das Auswahlverfahren nicht unkontrolliert an Gremien oder Softwarelösungen delegieren. Fehler bei der Kapazitätsberechnung oder im Losverfahren führen regelmäßig dazu, dass Ablehnungsbescheide gerichtlich aufgehoben werden.

Was können Eltern bei Ablehnung eines Schulplatzes tun?

Ein Ablehnungsbescheid ist kein endgültiges Urteil. Wichtig ist jedoch schnelles Handeln:

  1. Widerspruch einlegen
    Sie können in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.
  2. Akteneinsicht beantragen
    Sie sollten unbedingt Einsicht in das Auswahlprotokoll, die Kriterien und das Losverfahren verlangen.
  3. Widerspruch begründen
    Begründen Sie Ihren Widerspruch auf Basis der Akteneinsicht und rügen Sie gezielt Verfahrensfehler.
  4. Eilverfahren (§ 123 VwGO)
    Da Hauptsacheverfahren in der Regel lange dauern, sollten Sie verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

Fazit: Schulplatzklage in NRW lohnt sich häufig

Das Urteil des OVG Münster zeigt deutlich: Viele Ablehnungen sind rechtlich angreifbar.
Werden unzulässige Kriterien angewandt, Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt oder Lose intransparent gezogen, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, den gewünschten Schulplatz doch noch zu erhalten.

Für weitere Informationen besuchen Sie auch meine Rechtstipps zu diesem Urteil auf anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-schulplatzklage-in-nrw-anhand-des-urteils-des-oberverwaltungsgerichts-muenster-az-19-a-2303-17-262803.html.

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