Beleidigung auf Facebook

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Das AG Düsseldorf hat entschieden ( Urt. v. 11.07.2019, 27 C 346/18 ), dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen darf, wenn er von dem Mieter auf Facebook öffentlich mit Kot-Smileys verächtlich gemacht, als „Huso“ beleidigt und mit u.a. „ich regel das jetzt selbst“ bedroht wurde. So kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass „Huso“ im allgemeinen Sprachgebrauch mit „Hurensohn“ gleichzusetzen sei, was eine nicht hinnehmbare Beleidigung darstelle. Andere Gerichte sind da aber deutlich zurückhaltender. So rechtfertige die Bezeichnung als „faul“ und als „talentfreie Abrißbirne“ noch nicht einmal eine ordentliche Kündigung ( AG Charlottenburg Urt. v. 30.01.2015, 216 C 461/14 ). Zudem könnten den Mieter treffende Härtegründe zu berücksichtigen sein ( BGH Beschl. v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16 ).

RA Koch

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