Härtefallabwägung bei der Eigenbedarfskündigung

Startseite » Aktuelles » Härtefallabwägung bei der Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat entschieden ( Urt. v. 22.05.2019, VIII ZR 180/18 ), dass selbst wenn der Vermieter den Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dargelegt und bewiesen hat, noch nach § 574 BGB eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen muss. Bestünden nach dem Vortrag des Mieters schwerwiegende Gesundheitsgefahren, so müsse das Gericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten dazu einholen, welche gesundheitlichen Folgen mit dem Umzug verbunden wären, welcher Schweregrad zu erwarten ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden ( s. auch BGH Urt. v. 15.03.2017, VIII ZR 270/15 ). Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit sich die mit einem Auszug aus der Wohnung verbundenen Folgen z.B. durch eine familiäre Unterstützung und ärztliche oder therapeutische Behandlungen mindern lassen ( BVerfG Beschl. v. 12.02.1993, 2 BvR 2077/92 ). So kann die Abwendung eines drohenden Suizid des Mieters gewichtiger sein, als der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters.

RA Koch