Eingeschränkte Vermieterrechte einer Wohnungsgenossenschaft

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Das LG Köln hat am 24. Januar 2014 ( Az: 10 S 120/13 ) die Berufung der Wohnungsgenossenschaft gegen das Urteil des AG Köln vom 04.06.2013
( Az: 205 C 592/12 ) zurückgewiesen, in dem somit rechtskräftig festgehalten wurde :

1. Auch wenn der Mieter einer Genossenschaftswohnung durch die häufige gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Rechten den Verwaltungsaufwand der Genossenschaft erhöht hat, rechtfertigt dies nicht ein selektives Mieterhöhungsverlangen gegenüber diesem einzelnen Mieter.

2. Eine solch selektive Mieterhöhung verstößt gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

In den Entscheidungsgründen hat das AG Köln ausgeführt, dass der Genossenschaftsgedanke eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Behandlung der Genossenschaftsmieter verlange. Die Genossenschaft und ihre Organe seien zwar berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Ohne sachliche Kriterien, bei denen der Genossenschaft ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, sei die Genossenschaft nicht berechtigt, nur bei einem Genossenschaftsmitglied eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen. Insbesondere könne die Genossenschaft ihr Mitglied nicht mit der Mieterhöhung dafür bestrafen, weil dieser ständig von seinen Mängelgewährleistungsrechten Gebrauch gemacht und den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Genossenschaft vervielfacht hat.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 ( Az: VIII ZR 159/08 ) ist deshalb festzuhalten, dass ein sachlicher Grund zum Beispiel dann vorliegt, wenn die Genossenschaft nur in der Wohnung dieses Mieters wohnwertverbessernde Investitionen getätigt hat, Unterschiede in Art oder Lage der Wohnung, im Zustand der Einrichtung oder in der Zahl der Mitbewohner bestehen. Ferner liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn die Genossenschaft ein Mieterhöhungsverlangen infolge einer Modernisierungen aller Wohnungen des Hauses nur an die dort wohnenden Mieter richtet, die ( unter Berücksichtigung der neuen Regelung des § 536 Abs. 1 a BGB ) von ihrem gesetzlichen Minderungsrecht während der mit Lärm verbundenen Modernisierungsarbeiten Gebrauch gemacht haben. Kein sachlicher Grund sind hingegen allein in der Person des Mieters liegende Umstände.

B. Koch