Kreditfinanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2015 ( V ZR 244/14 ) nochmals bestätigt, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, auch wenn für die Miteigentümer das Risiko einer Nachschusspflicht besteht ( BGH vom 28.09.2012, V ZR 251/11 ). Denn die Kreditfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen verhindere bei Gemeinschaften mit einkommensschwächeren Eigentümern, dass die Wohnanlagen infolge ausbleibender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verfallen und an Wert verlieren. Es sei aber eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls geboten, um die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über die Kreditaufnahme festzustellen. Dabei sei insbesondere die anteilige Haftung im Außenverhältnis und die im Innenverhältnis theoretisch in unbegrenzter Höhe bestehende Nachschusspflicht zu berücksichtigen, wenn die Fehlbeträge anderer Miteigentümer ausgeglichen werden müssen. Ferner seien der Zweck und die Dringlichkeit der Maßnahmen sowie die alternativen Finanzierungsmöglichkeiten z.B. über die Instandhaltungsrücklage, eine Sonderumlage oder staatliche Fördermittel zu beachten. Es dürfe sich auch keine dem einzelnen Miteigentümer nicht zumutbare finanzielle Belastung ergeben. Insofern hänge die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch davon ab, dass die Nachschusspflicht im Innenverhältnis der Miteigentümer untereinander vor der Beschlussfassung besprochen wurde. Nur dann sei der Beschluss auf einer hinreichenen Tatsachengrundlage zustande gekommen.

RA Koch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht