Neue BGH-Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung

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Der BGH hat ein Räumungsurteil des LG Bonn aufgehoben ( vom 23.09.2015, VIII ZR 297/14 ). Die 2 Wohnungen als im Mietvertrag vereinbartes “Paket” betreffende Eigenbedarfskündigung sei ausreichend begründet worden, da die Bedarfspersonen und deren Erlangungsinteresse in dem Kündigungsschreiben dargelegt wurden ( BGH vom 30.04.2014, VIII ZR 284/13 ). Das Interesse an der ersten wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung, diese baulich mit einer dritten, von der Tochter der Vermieter bereits genutzten Wohnung räumlich zu verbinden, sei nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn die Tochter dann mehr Platz habe, als sie eigentlich benötige ( BGH vom 04.03.2015, VIII ZR 166/14 ). Es sei auch ( entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung vom 13.10.2010, VIII ZR 78/10 ) rechtlich nicht problematisch, dass eine andere Wohnung im Hause fremdvermietet wurde, ohne sie zuvor den von der Eigenbedarfskündigung betroffenen Mietern angeboten zu haben. Soweit die Vermieter aber ihr eigenes Interesse an der zweiten wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung damit begründet hätte, dass sie dann besser ihre im Haushalt der Tochter wohnenden Enkelkinder betreuen könnten, habe die Beweisaufnahme nicht die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches bestätigt. Ein lediglich vages, nicht hinreichend bestimmtes Interesse an einer späteren Nutzung ( sog. Vorratskündigung ) der Wohnung sei aber eben nicht ausreichend.

RA Koch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht